Unerwünschte Emailwerbung durch Werbepartner

Eigentlich dachte man, dass die Zeiten der Gerichtsurteile bezüglich Spam-Werbung ein Ende haben. Entweder die Verursacher von Spam sind nicht greifbar,…

Das Wichtigste in Kürze

  • Gerichte befassen sich weiterhin mit unerwünschter E-Mail-Werbung, auch wenn dies oft als überholt angesehen wird.
  • Die Haftung für Spam-Mails trifft das beauftragende Unternehmen, selbst wenn der Versand durch einen externen Werbepartner erfolgte.
  • Unerwünschte E-Mails stellen eine nicht hinnehmbare Belästigung dar, insbesondere für Berufsgruppen wie Rechtsanwälte aufgrund von Zeitaufwand und Haftungsrisiken.
  • Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch schützt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor solchen Belästigungen.

Eigentlich dachte man, dass die Zeiten der Gerichtsurteile bezüglich Spam-Werbung ein Ende haben. Entweder die Verursacher von Spam sind nicht greifbar, seriöse Anbieter halten sich an die gesetzlichen Anforderungen oder der Aufwand einer Abmahnung/eines Gerichtsverfahrens ist derart unverhältnismäßig gegenüber dem einfachen Löschen einer einmaligen E-Mail, dass die Abwägung immer zum Löschen führt. Das gilt insbesondere seit der Bundesgerichtshof Rechtsanwälten faktisch eine Kostenerstattung für derartige Abmahnungen versagt hat.

Trotzdem hatte sich das Landgericht Frankenthal nun mit eben einer solchen Klage zu beschäftigen. Im Ergebnis urteilt das Gericht, dass der sogenannte quasinegatorische Unterlassungsanspruch auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schütze. Insoweit nichts Neues im Ländle. Das gilt auch für die Erkenntnis, dass eine unaufgeforderte E-Mail-Werbung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung eines Rechtsanwalts darstelle, da der Empfänger Arbeitszeit aufwenden müsse, um unerwünschte Werbe-E-Mails auszusortieren. Für einen Rechtsanwalt komme bei der zeitaufwendigen Durchsuchung der E-Mails erschwerend das hohe Haftungsrisiko seiner Berufsgruppe hinzu.

Etwas ungewöhnlich ist an der Entscheidung 6 O 322/17 jedoch, dass nicht die Beklagte selbst, sondern ein von Ihr beauftragtes Unternehmen die E-Mail versendete und dabei angeblich einen Fehler mit Blacklisten erfolgte. Diese „Ausrede“ ließ das Gericht allerdings nicht gelten, denn für eine Haftung sei bereits der Umstand ausreichend, dass der Versand der Spam-Mail auf Veranlassung der Beklagten erfolgte und die Beklagte nach deren Inhalt als werbendes Unternehmen erscheine. Im Endeffekt muss sich die Beklagte nun an den Dienstleister bezüglich Regressansprüche wenden.

Häufig gestellte Fragen

Ist unerwünschte E-Mail-Werbung immer noch ein relevantes rechtliches Problem?
Ja, obwohl man dachte, die Zeiten der Gerichtsurteile bezüglich Spam-Werbung seien vorbei, befassen sich Gerichte wie das Landgericht Frankenthal weiterhin mit solchen Klagen.
Wer haftet, wenn ein Werbepartner die unerwünschte E-Mail versendet?
Das Gericht urteilte, dass nicht der Versender selbst, sondern das Unternehmen haftet, das den Versand der E-Mail veranlasst hat und als werbendes Unternehmen in Erscheinung tritt.
Warum ist unerwünschte E-Mail-Werbung für Rechtsanwälte besonders problematisch?
Für Rechtsanwälte stellt unaufgeforderte E-Mail-Werbung eine erhebliche Belästigung dar, da sie Arbeitszeit für das Aussortieren aufwenden müssen und zusätzlich das hohe Haftungsrisiko ihrer Berufsgruppe hinzukommt.
Was schützt der quasinegatorische Unterlassungsanspruch in diesem Kontext?
Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch schützt auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor unzumutbaren Belästigungen, wie sie durch unerwünschte E-Mail-Werbung entstehen.