Reaction-Videos rechtlich zulässig? | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, ob Reaction-Videos auf YouTube & Twitch zulässig sind. Wir klären Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte und aktuelle Gerichtsurteile. Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Reaction-Videos verwenden fremde Inhalte, was rechtliche Risiken birgt.
  • Mögliche Rechtsverletzungen umfassen Urheber- und Persönlichkeitsrechte.
  • Es gibt in Deutschland noch keine spezifische Rechtsprechung zu Reaction-Videos, die Rechtslage ist unsicher.
  • Die EuGH-Entscheidungen zum Framing und die Rechtsprechung zum 'sich zu eigen machen' sind relevante Rechtsgrundlagen.
  • Aufgrund potenziell hoher Streitwerte und rechtlicher Unsicherheit ist bei der Erstellung von Reaction-Videos, insbesondere bei kritischen Inhalten, Vorsicht geboten und die Konsultation eines Medienrechtsanwalts ratsam.

Wer meinen Blog regelmäßig verfolgt, der hat bestimmt mitbekommen, dass ich auch gerne immer echte Verfahren oder Rechtsfragen aus meinem Alltag als Rechtsanwalt in meine Blogposts verarbeite.  Aktuell beschäftigt mich die Zulässig von Reaction-Videos auf YouTube.

Was sind Reaction Videos?

Erfahrene YouTube-Nutzer wissen genau, was Reaction Videos sind, denn es ist ein großer Trend bei einigen großen YouTubern. Dabei werden Videos von anderen YouTubern im Hintergrund gezeigt, die dann von dem anderen YouTuber kommentiert werden. Oft werden diese Reactions dann wiederum von anderen kommentiert oder bestimmte Aktionen in der Szene aufgenommen.

Es liegt in der Natur dieser Art von Videos bzw. Streams, dass ein „fremdes“ Video und damit fremdproduzierter Inhalt im eigenen Video verwendet wird – in der Regel ohne den ursprünglichen Ersteller um Erlaubnis zu fragen.

Daraus können sich vielfältige rechtliche Fragen ergeben.

Urheberrechte

Die erste Frage, die sich stellen könnte, ist, ob durch das Reaction Video möglicherweise Urheberrechte Dritter verletzt werden. Und das ist in der Tat möglich. Zwar gibt es meines Wissens in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Urteil zum Thema „Urheberrechte bei Reaction-Videos“, aber das kann/könnte durchaus noch kommen. Betroffen könnten all diejenigen sein, deren Urheber- oder Verwertungsrechte bereits im Originalvideo verletzt werden. Diese Rechte würden zwangsläufig auch in dem als Reaction-Video produzierten Video verletzt. Ob sich daraus ein zusätzlicher Anspruch gegen den Urheber des Reaction-Videos ergibt, ist fraglich. Dagegen könnte allerdings die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum sogenannten Framing sprechen.

Der Europäische Gerichtshof hat 2014 in einer wichtigen Grundsatzentscheidung entschieden, dass Framing-Links keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschaft-Richtlinie darstellen, jedenfalls solange sich diese Wiedergabe nicht an ein neues Publikum richtet und keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird. Diese Entscheidung betrifft natürlich die Einbindung von YouTube z.B. über IFrames auf einer Homepage, ebenso wie die Folgeentscheidung des EuGH vom 09.03.2021, Az. C-392/19, die konkretisiert, dass dies der Fall ist, wenn im Originalvideo keine Einschränkung der Framing-Funktion erfolgt. Wenn also ein Video den eigenen Bildschirm aufnimmt und darin ein – auf YouTube frei verfügbares – Video abgespielt wird, ist die Situation zwar nicht identisch, aber durchaus vergleichbar. Weder der Ersteller des Originalvideos noch Dritte könnten dann Ansprüche gegen den Ersteller des Reaktionsvideos geltend machen. Ob sich die Gerichte dieser Auffassung anschließen oder ob sich Gründe finden, dies anders zu sehen, etwa weil dem Hersteller des Originalvideos Werbeeinnahmen entgehen, bleibt abzuwarten.

Unter anderem wird es hier aber auch auf die konkrete Ausgestaltung des Reaction-Videos ankommen, da diese z.B. auch als Zitat zu werten und damit nach § 51 UrhG zulässig sein könnte.

Persönlichkeitsrechte

Ein weiteres Problem könnte sich ergeben, wenn das Originalvideo andere Rechte verletzt, z.B. Marken- oder Persönlichkeitsrechte. Diese werden nämlich in dem Reaction-Video wiederholt und der Ersteller des Reaction-Videos merkt unter Umständen gar nicht, wenn das Originalvideo offline genommen wird (durch den Ersteller des Originalvideos oder durch YouTube selbst). Hier stellt sich dann die Frage, ob ein eigener Anspruch des Verletzten gegen den Ersteller des Reaction-Videos besteht (einschließlich z.B. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen) oder ob auch hier die Framing-Entscheidung einschlägig ist und nur die Grundsätze der Störerhaftung zur Anwendung kommen können, also z.B. ein Video entfernt werden muss, wenn man vom Verletzten auf die mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wurde und erst danach eigene Unterlassungsansprüche bestehen. Sie ahnen es aber schon: Auch hierzu ist mir keine Rechtsprechung bekannt, so dass ich selbst eine gewisse Tendenz habe und meine Mandanten entsprechend berate, diese Meinung aber noch nicht mit Urteilen untermauern kann.

Sich zu eigen machen?

Spannend ist auch die Frage, ob die Rechtsprechung zum „sich zu eigen machen“ für einige der Fragen, die sich im Zusammenhang mit Reaction-Videos stellen, relevant ist. Diese Rechtsprechung wurde unter anderem durch das Chefkoch.de-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2009 weiterentwickelt. Im konkreten Fall ging es um zwei Rezeptsammlungen. Nach Ansicht des BGH hatten die Betreiber der Seite damals nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform veröffentlichten Fotos zustehen. Entscheidend war nach Ansicht des BGH, dass die Seitenbetreiber die Rezepte und Fotos als „eigene Inhalte“ präsentiert hatten. Diese Rechtsprechung ist inzwischen vielfach erweitert und angepasst worden, so dass es hier das eine oder andere „Learning“ geben könnte.

Wie immer würde ich bei neuen Trends in der Medienbranche aber unbedingt raten, einen erfahrenen Rechtsanwalt im Medienrecht um Hilfe zu bitten. Oft kann man nämlich Ratschläge geben, die bei rechtlichen Unsicherheiten ermöglichen, das Risiko einer rechtlichen Inanspruchnahme zu verringern. Aktuell ist das Risiko durchaus gegeben, für ein Reaction-Video in Anspruch genommen zu werden, wogegen man sich dann nach einer Abmahnung oder in einem Gerichtsverfahren verteidigen müsste. Ich würde daher davon abraten, diese Art Videos, zumindest bei Inhalten, die kritisch und heiß diskutiert sind, zu nutzen. Auch wenn ich glaube, dass Ansprüche nur schwer durchsetzbar sind, vor allem auch wenn man im Bereich der freien Meinungsäußerung und des Zitatrechts ist, so kann es durch den oft hohen Streitwerte, schnell 10.000 Euro oder mehr kosten, sich gegen Anspruchsteller zu wehren.

Häufig gestellte Fragen

Was sind Reaction-Videos?
Reaction-Videos zeigen, wie YouTuber auf fremde Videoinhalte reagieren und diese kommentieren. Dabei wird oft das Originalvideo im Hintergrund abgespielt, was rechtliche Fragen aufwirft, da fremde Inhalte ohne Erlaubnis genutzt werden.
Können Reaction-Videos Urheberrechte verletzen?
Ja, eine Verletzung von Urheberrechten Dritter ist möglich. Obwohl es in Deutschland noch keine spezifischen Urteile zu Reaction-Videos gibt, könnten die Rechteinhaber des Originalvideos Ansprüche geltend machen. Die Zulässigkeit kann auch von der konkreten Ausgestaltung als Zitat abhängen.
Welche Rolle spielt die Framing-Entscheidung des EuGH bei Reaction-Videos?
Die Framing-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs besagt, dass das Einbinden von Videos (z.B. über IFrames) keine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn es sich nicht an ein neues Publikum richtet und keine neue Wiedergabetechnik verwendet wird. Dies könnte auf Reaction-Videos übertragbar sein, ist aber rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Können Persönlichkeitsrechte durch Reaction-Videos verletzt werden?
Ja, wenn das Originalvideo Persönlichkeitsrechte verletzt, werden diese Verletzungen im Reaction-Video wiederholt. Es stellt sich die Frage, ob der Ersteller des Reaction-Videos direkt haftbar ist oder ob hier die Grundsätze der Störerhaftung gelten, die ein Entfernen des Videos nach Hinweis erfordern.
Was bedeutet 'sich zu eigen machen' im Kontext von Reaction-Videos?
Die Rechtsprechung zum 'sich zu eigen machen' betrifft Fälle, in denen Inhalte Dritter als eigene präsentiert werden. Dies könnte relevant sein, wenn der Ersteller eines Reaction-Videos die Inhalte des Originalvideos so darstellt, als wären sie seine eigenen, was eine erweiterte Haftung begründen könnte.