Das Wichtigste in Kürze
- Das LG Koblenz bestätigt die weitreichenden Rechte von Plattformbetreibern bei der Moderation von Inhalten und der Durchsetzung ihrer Nutzungsbedingungen gegen Hassrede.
- Die Zustimmung zu Nutzungsbedingungen per Mausklick ist bindend und schafft einen wirksamen Vertrag.
- Soziale Netzwerke besitzen ein „virtuelles Hausrecht“, das die Meinungsfreiheit der Nutzer in bestimmten Grenzen einschränken kann.
- Plattformen dürfen Inhalte auch dann entfernen oder Nutzer sperren, wenn die Äußerungen nicht die Grenzen der strafrechtlichen Meinungsfreiheit überschreiten, um Haftungsrisiken zu minimieren und ihr Geschäftsmodell zu schützen.
LG Koblenz zu Hassreden in sozialen Medien: Zulässigkeit von Account-Sperrungen
Das Landgericht Koblenz hatte kürzlich über die Zulässigkeit von Account-Sperrungen aufgrund von Hassreden in sozialen Medien zu entscheiden. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen und deren Anwendung bei Verstößen.
Der Sachverhalt im Überblick
Der Kläger war Nutzer eines sozialen Netzwerks, das von der Beklagten betrieben wird. Im Jahr 2018 änderte die Beklagte ihre Nutzungsbedingungen. Der Kläger stimmte diesen Änderungen per Mausklick zu, um den Dienst weiter nutzen zu können.
In der Folgezeit entfernte die Beklagte zunächst zwei politisch motivierte Posts des Klägers. Diese richteten sich gegen Menschen mit Migrationshintergrund und wurden von der Beklagten als Hassrede eingestuft. Daraufhin sperrte die Beklagte das Konto des Klägers für bestimmte Funktionen.
Nach weiteren, ähnlich gelagerten Posts, die ebenfalls als Hassrede bewertet wurden, entfernte die Beklagte die vom Kläger betriebene Seite komplett. Das private Profil des Klägers wurde zweimal vorläufig für jeweils 30 Tage gesperrt. Der Kläger hielt die Nutzungsbedingungen für unwirksam und die Löschung sowie Account-Sperrung für rechtswidrig. Er klagte daher auf Freischaltung und Wiederherstellung seiner Seite.
Das Landgericht Koblenz wies die Klage des Nutzers letztlich ab.
Die gerichtliche Entscheidung zu Account-Sperrungen bei Hassreden im Detail
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit mehreren wichtigen Punkten, die das Verhältnis zwischen Nutzern und Betreibern sozialer Netzwerke beleuchten.
Vertragsschluss und Nutzungsbedingungen
Durch die Registrierung im sozialen Netzwerk schloss der Kläger einen Vertrag mit der Beklagten. Dieser Vertrag schloss die Nutzungsbedingungen des Netzwerks ein. Auch die aktuellen, verschärften Nutzungsbedingungen zur Hassrede
galten, da der Kläger diesen per Mausklick zugestimmt hatte.
Es spielte dabei keine Rolle, dass dem Kläger zur weiteren Nutzung des Kontos keine andere Möglichkeit als die Zustimmung blieb. Ihm stand es frei, ein anderes soziales Netzwerk zu nutzen oder ganz auf eine solche Plattform zu verzichten. Persönliche Beziehungen könnten schließlich auch offline gepflegt werden.
Wirksamkeit der AGB und das Transparenzgebot
Bei den Nutzungsbedingungen handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Die Kammer sah keinen Verstoß gegen das für AGB geltende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Das Gericht stufte die Nutzungsbedingungen als in einfacher Sprache verfasst und leicht verständlich ein.
Insbesondere wurde detailliert erläutert, was die Beklagte unter Hassrede
versteht. Es wurde deutlich gemacht, dass nicht nur strafbare Äußerungen als Hassrede
eingestuft werden. In diesem Zusammenhang sah das Gericht keine Notwendigkeit, für jeden Verstoß eine konkrete Rechtsfolge in den AGB festzulegen. Dem Plattformbetreiber wurde ein gewisser Spielraum zugestanden. Bei der Entscheidung über Maßnahmen würden nicht nur der einzelne Verstoß, sondern auch das vorherige Nutzungsverhalten berücksichtigt.
Meinungsfreiheit versus virtuelles Hausrecht
Die Nutzungsbedingungen verstießen nach dieser Entscheidung auch nicht gegen den Grundsatz der Meinungsfreiheit. Dieser stehe dem virtuellen Hausrecht der Beklagten gegenüber. Ein solches virtuelles Hausrecht müsse der Beklagten zugestanden werden, da sie das Risiko vermeiden müsse, selbst wegen Äußerungen ihrer Nutzer – etwa durch Behörden – in Haftung genommen zu werden. Die Haftung von Plattformbetreibern für Nutzerinhalte ist ein komplexes Thema, das Sorgfalt erfordert.
Daher darf die Beklagte auch Äußerungen unterbinden, die in den Grenzbereich der Legalität fallen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass Posts, die von einer Vielzahl anderer Nutzer als extrem, unnötig provozierend und einschüchternd empfunden werden, diese Nutzer zur Beendigung der Netzwerknutzung bewegen könnten. Dies würde sich negativ auf den beabsichtigten Meinungsaustausch und das Geschäftsmodell der Beklagten auswirken.
Es könne der Beklagten daher nicht generell verboten werden, Löschungen und Sperrungen vorzunehmen. Dies gelte auch dann, wenn diese Maßnahmen die Grenzen zulässiger Meinungsäußerungen nicht überschreiten. Insbesondere muss die Beklagte ihr Netzwerk für Hassrede nicht zur Verfügung stellen, selbst unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit. Weitere Informationen zur Moderation und Sperrung von Social Media Accounts finden Sie in einem separaten Beitrag.
Fazit
Das Urteil des LG Koblenz bestätigt die weitreichenden Rechte von Plattformbetreibern bei der Moderation von Inhalten und der Durchsetzung ihrer Nutzungsbedingungen, insbesondere im Kampf gegen Hassrede. Es unterstreicht die Bedeutung des virtuellen Hausrechts und die Notwendigkeit für Nutzer, die vereinbarten Regeln zu beachten.