Das Wichtigste in Kürze
- Die KJM hat die Eignung von JusProg als Jugendschutzprogramm für unwirksam erklärt.
- Hauptgrund ist die fehlende Abdeckung mobiler Endgeräte durch JusProg.
- Anbieter müssen alternative Altersverifikationsmethoden nutzen oder Sendezeiten anpassen.
- Sofortige Bußgelder sind unwahrscheinlich, aber Usability und Reichweite könnten leiden.
- Eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen FSM und KJM ist zu erwarten.
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat in ihrer heutigen Sitzung festgestellt, dass die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstleister e.V. bei der Eignungsbeurteilung des Programms „JusProg“ als Jugendschutzprogramm gemäß § 11 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten habe. Die KJM hat daher die Beurteilung der FSM zur Eignung des Programms „JusProg“ als Jugendschutzprogramm gemäß § 19b Abs. 2 S. 1 JMStV einstimmig für unwirksam erklärt. Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme beschlossen.
Die FSM hätte nach Überzeugung der KJM bei ihrer Eignungsprüfung dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass das Programm „JusProg“ wesentliche Teile der Nutzung von Medieninhalten durch Minderjährige nicht erfasst, da es ausschließlich für Windows-PC mit Chrome Browser ausgelegt ist. Gleichwohl sind Anbieter durch die Eignungsanerkennung aber umfassend privilegiert – sie können ihre mit einer Alterskennzeichnung versehenen Angebote ohne sonstige Schutzvorkehrungen verbreiten, obwohl gerade auf den von Kindern und Jugendlichen meist genutzten mobilen Endgeräten und Betriebssystemen eine Auslesung der Alterskennzeichnung nicht möglich ist.
- Twitch
- YouTube
- Smashcast
- Weitere Esport-Streaming-Dienste