Streamer und Sendezeiteinschränkungen? KJM erklärt JusProg für unwirksam

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat in ihrer heutigen Sitzung festgestellt, dass die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstleister e.V.…

Das Wichtigste in Kürze

  • Die KJM hat die Eignung von JusProg als Jugendschutzprogramm für unwirksam erklärt.
  • Hauptgrund ist die fehlende Abdeckung mobiler Endgeräte durch JusProg.
  • Anbieter müssen alternative Altersverifikationsmethoden nutzen oder Sendezeiten anpassen.
  • Sofortige Bußgelder sind unwahrscheinlich, aber Usability und Reichweite könnten leiden.
  • Eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen FSM und KJM ist zu erwarten.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat in ihrer heutigen Sitzung festgestellt, dass die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstleister e.V. bei der Eignungsbeurteilung des Programms „JusProg“ als Jugendschutzprogramm gemäß § 11 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten habe. Die KJM hat daher die Beurteilung der FSM zur Eignung des Programms „JusProg“ als Jugendschutzprogramm gemäß § 19b Abs. 2 S. 1 JMStV einstimmig für unwirksam erklärt. Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme beschlossen.

Die FSM hätte nach Überzeugung der KJM bei ihrer Eignungsprüfung dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass das Programm „JusProg“ wesentliche Teile der Nutzung von Medieninhalten durch Minderjährige nicht erfasst, da es ausschließlich für Windows-PC mit Chrome Browser ausgelegt ist. Gleichwohl sind Anbieter durch die Eignungsanerkennung aber umfassend privilegiert – sie können ihre mit einer Alterskennzeichnung versehenen Angebote ohne sonstige Schutzvorkehrungen verbreiten, obwohl gerade auf den von Kindern und Jugendlichen meist genutzten mobilen Endgeräten und Betriebssystemen eine Auslesung der Alterskennzeichnung nicht möglich ist.

Häufig gestellte Fragen

Warum hat die KJM JusProg für unwirksam erklärt?
Die KJM hat die Eignungsbeurteilung von JusProg durch die FSM für unwirksam erklärt, da JusProg wesentliche Teile der Mediennutzung durch Minderjährige nicht erfasst. Es ist ausschließlich für Windows-PCs mit Chrome-Browser ausgelegt und funktioniert nicht auf mobilen Endgeräten, die von Kindern und Jugendlichen häufig genutzt werden.
Welche Konsequenzen ergeben sich für Streamer und Anbieter von Medieninhalten?
Anbieter, die bisher JusProg zur Alterskennzeichnung nutzten, müssen nun auf andere technische Mittel zur Altersüberprüfung zurückgreifen. Dies könnte Personalausweiskontrollen oder die Bestimmung verschiedener Sendezeiten für unterschiedliche Inhalte umfassen, was besonders für Streamer schwierig umzusetzen ist.
Müssen Streamer jetzt ein PostIdent-Verfahren oder eine Jugendschutz-PIN einführen?
Nein, der Artikel erwähnt explizit, dass niemand ein PostIdent-Verfahren oder eine Jugendschutz-PIN für Dienste wie Twitch befürchten muss. Es reichen auch Dinge wie Personalausweiskontrollen.
Drohen Streamern und Anbietern sofort Bußgelder?
Kurzfristige Bußgelder sind nicht zu erwarten, da die KJM gesprächsbereit ist. Allerdings könnte die Usability und Reichweite einiger Streamer leiden, und die FSM könnte gerichtlich gegen die Entscheidung der KJM vorgehen.