Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einer ergangenen Entscheidungen die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Die Beklagte vertreibt über das…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Schleswig-Holstein hat die Rechte von Verbrauchern bezüglich der Widerrufsbelehrung gestärkt.
  • Unternehmen müssen ihre für den Kundenkontakt genutzten Telefonnummern in der Widerrufsbelehrung angeben.
  • Ein Widerruf kann auch telefonisch erfolgen, daher muss der Kommunikationsweg bereitgestellt werden.
  • Die Nichtangabe einer vorhandenen Telefonnummer stellt eine Verletzung der Belehrungspflichten dar.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einer ergangenen Entscheidungen die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Die Beklagte vertreibt über das Internet u. a. Telekommunikationsdienstleistungen. Sie verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung, um den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. In der Muster-Widerrufsbelehrung gab die Beklagte ihre Telefonnummer nicht an, obwohl sie über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden sind. Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wollte mit seiner Klage erreichen, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrungen nicht verwendet, ohne darin die bereits vorhandene Telefonnummer anzugeben. Das Landgericht Kiel hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt.

Das OLG entschied, dass die Beklagte  die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllte, weil sie eine Telefonnummer, die sie für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzt, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat. Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten. So war dies bei der Beklagten. Sie nutzte verschiedene Telefonnummern, über die sie von ihren Kunden u. a. zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Deshalb muss sie über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegennehmen.

Häufig gestellte Fragen

Warum ist die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung wichtig?
Die Angabe einer Telefonnummer ist wichtig, da ein Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch erklärt werden kann. Wenn ein Unternehmer eine Telefonnummer für den Kundenkontakt nutzt, muss er diese auch für Widerrufserklärungen zur Verfügung stellen.
Was hat das OLG Schleswig-Holstein in diesem Fall entschieden?
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Unternehmen seine Belehrungspflichten nicht erfüllt, wenn es eine für den Kundenkontakt genutzte Telefonnummer nicht in der Muster-Widerrufsbelehrung angibt. Dies stärkt die Rechte der Verbraucher.
Muss jeder Online-Händler eine Telefonnummer in seiner Widerrufsbelehrung angeben?
Laut dem Urteil muss ein Unternehmer seine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angeben, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten. Dies gilt auch, wenn die Nummer primär für Bestandskunden eingerichtet ist.