Das Wichtigste in Kürze
- Der BFH hat klargestellt, dass bei „Fulfillment by Amazon“ der Endkunde und nicht Amazon der Leistungsempfänger ist.
- Neue EU-Regelungen (Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL, seit 01.01.2021) führen die fiktive Lieferkommission ein.
- Betreiber elektronischer Schnittstellen (Marktplätze, Plattformen) werden bei Fernverkäufen an Nicht-Steuerpflichtige als fiktive Lieferanten behandelt.
- Ziel der fiktiven Lieferkommission ist eine effektivere Mehrwertsteuererhebung und Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei Fernverkäufen.
- Unternehmen und Berater müssen die komplexen umsatzsteuerrechtlichen Implikationen digitaler Geschäftsmodelle genau prüfen, um Haftungsrisiken und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
BFH-Beschluss zur Umsatzsteuer bei Online-Marktplätzen und Fulfillment by Amazon
Anknüpfend an unseren jüngsten Artikel bezüglich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Umsätzen aus App-Stores, erhalten Sie heute Informationen zu einem relevanten Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH). Im Kern geht es hierbei um eine ähnliche Problemstellung: die korrekte Bestimmung des Leistenden und Leistungsempfängers. Dies ist maßgeblich dafür, ob und welche Umsatzsteuer anfällt.
BFH-Entscheidung: Leistungsempfänger bei 'Fulfillment by Amazon'
Der BFH hat klargestellt, wer als Leistungsempfänger bei Lieferungen über Amazons Plattform gilt. Der Beschluss bezieht sich auf das Modell „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“ (auch „Fulfillment by Amazon“ oder „Paneuropäischer Versand durch Amazon“). Hierbei liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon).
Liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) im Rahmen des Modells „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“ (auch „fulfillment by amazon“ bzw. „Paneuropäischer Versand durch Amazon“), ist Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird.
Die Zurückweisung der Beschwerde erfolgte zwar aus formalen Gründen. Dennoch enthält die BFH-Entscheidung einige interessante und richtungsweisende Ausführungen zur Umsatzsteuer.
Neue EU-Regelungen: Fiktive Lieferkommission und Umsatzsteuer
Die Frage nach der umsatzsteuerrechtlichen Verantwortlichkeit wird in der digitalen Wirtschaft immer relevanter. Ein wichtiger rechtlicher Rahmen ist Artikel 14a Absatz 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Diese wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 geändert und ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft.
Die Regelung betrifft Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen an nicht steuerpflichtige Personen unterstützen. Dies geschieht typischerweise durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, wie beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform oder eines Portals. Diese Betreiber werden so behandelt, als ob sie die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten – eine fiktive Lieferkommission.
Hintergrund und Ziele der Lieferkommission
Der 7. Erwägungsgrund der Richtlinie erläutert die Einführung dieser Fiktion. Viele Fernverkäufe, sowohl innerhalb der EU als auch aus Drittstaaten, werden über elektronische Schnittstellen mit Warenlager-Regelungen abgewickelt. Die bisherige gesamtschuldnerische Haftung anderer Personen für die Mehrwertsteuer hatte sich als unzureichend erwiesen.
Um eine wirksame und effiziente Mehrwertsteuererhebung zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, war eine Anpassung notwendig. Daher werden die Betreiber elektronischer Schnittstellen, die Fernverkäufe unterstützen, nun stärker in die Pflicht genommen. Sie gelten rechtlich als die Personen, die diese Verkäufe tatsächlich getätigt haben.
Umsatzsteuer bei digitalen Geschäftsmodellen: Steigende Komplexität
Das Thema der Umsatzsteuer und der Verantwortlichkeit wird in der digitalen Welt immer interessanter. Bei der Bewertung relevanter Rechtsfragen ist es entscheidend, die genauen Umstände zu betrachten und diese mit den einschlägigen Normen abzugleichen. Anfragen zur Umsatzsteuer bei Plattformen wie Epic-Store, Steam, Twitch oder Ähnlichem können wir daher nicht pauschal beantworten.
Finanzämter und Finanzgerichte prüfen diverse digitale Vertriebsformen, insbesondere solche mit internationalem Bezug, immer genauer. Deshalb sollten Unternehmen, Selbstständige, Streamer und Spieleentwickler die Auswirkungen auf ihre Steuerpflichten sorgfältig analysieren. Die rechtliche und steuerliche Strukturierung der eigenen Tätigkeit ist hierbei von großer Bedeutung.
Herausforderungen für Unternehmen und Steuerberater
Viele unerfahrene Steuerberater neigen dazu, im Zweifelsfall eine Zahlung zu empfehlen, um sich nicht mit den teils komplizierten Rechtsfragen befassen zu müssen. Dies birgt jedoch das Risiko, unnötig Geld zu verschenken. Auch die eigene Haftung als Berater kann bei unzureichender Klärung der Sachlage beträchtlich sein.
Leider zeigen Rückmeldungen von Blog-Lesern, beispielsweise zu den Artikeln über Fiverr oder die App-Stores, dass die Kompetenz mancher Kollegen zu wünschen übrig lässt. Eine kritische und fundierte Auseinandersetzung mit den Rechts- und Steuerfragen ist unerlässlich. Nur so lässt sich die Selbstständigkeit oder das Unternehmen optimal strukturieren und finanzielle Nachteile vermeiden.
Fazit
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Online-Marktplätzen und digitalen Vertriebsformen entwickelt sich stetig weiter. Der BFH-Beschluss zu Amazon FBA und die EU-weiten Regelungen zur fiktiven Lieferkommission sind Beispiele für diese Entwicklung. Für Akteure der digitalen Wirtschaft ist eine präzise Kenntnis und Anwendung dieser Vorschriften essenziell, um rechtlich und steuerlich auf der sicheren Seite zu stehen.