Arzneimittel Umverpacken als Markenverletzung | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wann das Umverpacken von Arzneimitteln eine Markenverletzung darstellt. Das OLG Köln urteilt zum Schutz der Pharmaunternehmen. Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Köln stärkt die Markenrechte von Pharmaunternehmen gegen das Umverpacken von Arzneimitteln durch Importeure.
  • Ein vollständiges Umpacken von Medikamenten kann eine Markenrechtsverletzung darstellen, auch wenn ein Beipackzettel beigefügt werden muss.
  • Die EU-Fälschungsschutzrichtlinie erlaubt das Ersetzen von Sicherheitsmerkmalen nur unter strengen Auflagen der Transparenz und Verantwortlichkeit.
  • Verbraucher müssen jederzeit klar erkennen können, wer für den Inhalt und die Unversehrtheit der Arzneimittelverpackung haftet.

OLG Köln stärkt Markenrechte bei Arzneimittel-Umpacken

Im einstweiligen Verfügungsverfahren um das Umpacken eines Krebsmedikaments durch einen Arzneimittelimporteur hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 11.10.2019 dem klagenden Pharmaunternehmen recht gegeben. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Markenrechte für das Medikament.

Der Sachverhalt: Umpacken eines Krebsmedikaments

Das Pharmaunternehmen hat das Arzneimittel in einer Verpackung mit einer durchsichtigen Sicherheitsfolie („anti-tampering device“) auf den Markt gebracht. Diese Folie macht ein Öffnen der Packung sofort erkennbar.

Die beklagte Importeurin muss die importierte Originalverpackung vor dem Vertrieb in Deutschland öffnen, um einen deutschsprachigen Beipackzettel beizulegen. Anschließend beabsichtigt sie, das Medikament in eigene neue Verpackungen mit neuen Sicherheitsmerkmalen umzupacken.

Die Entscheidung des OLG Köln: Verstoß gegen Markenrechte

Gestützt auf ihre Markenrechte, auch an der Originalverpackung, beantragte die Antragstellerin ein Verbot dieses Vorgehens. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln bestätigte eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Köln, welche dem Antrag stattgegeben hatte.

Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das geplante Umpacken der Ware durch die Importeurin gegen die Markenrechte der Antragstellerin verstößt. Eine Notwendigkeit hierfür ergab sich auch nicht aus der EU-Fälschungsschutzrichtlinie.

Aspekte der EU-Fälschungsschutzrichtlinie

Die Richtlinie zielt darauf ab, gefälschte Arzneimittel aus der Lieferkette fernzuhalten. Der Schutz von Gesundheit und Leben der Menschen genießt dabei höchsten Rang. Obwohl die Fälschungsschutzrichtlinie das Ersetzen eines Sicherheitsmerkmals durch den Importeur grundsätzlich zulässt, müssen dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Transparenz und Verantwortlichkeit für Verbraucher

Für Verbraucher muss eindeutig erkennbar sein, wer für die Beschädigung des ursprünglichen Sicherheitsmerkmals verantwortlich ist. Selbst wenn das Auftrennen der Folie unterhalb eines neuen Sicherheitsmerkmals sichtbar bleibt, betont dies die Verantwortlichkeit der Importeurin für das Öffnen und Wiederverschließen.

Das hohe Schutzniveau der Fälschungsschutzrichtlinie wird gewahrt, wenn transparent ist, wer für den Inhalt der geöffneten und wieder verschlossenen Verpackung haftet. In diesem Fall ist die Situation mit dem vollständigen Umpacken vergleichbar: Der Verbraucher weiß, wer die Originalpackung geöffnet und für den Inhalt der neuen Verpackung die Verantwortung übernommen hat.

Die Importeurin muss zudem sicherstellen, dass sie ausschließlich ordnungsgemäß verschlossene und unbeschädigte Verpackungen öffnet und wieder verschließt. Dies ist eine zentrale Voraussetzung für die Wahrung des Verbrauchervertrauens und der Produktsicherheit.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln unterstreicht die Bedeutung von Markenrechten und des Fälschungsschutzes bei Arzneimitteln. Es verdeutlicht, dass selbst bei der Notwendigkeit des Umpackens die Transparenz und die Verantwortlichkeit für die Produktsicherheit gegenüber dem Verbraucher gewahrt bleiben müssen.

Häufig gestellte Fragen

Was war der Kern des Urteils des OLG Köln zum Umpacken von Arzneimitteln?
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte, dass das geplante Umpacken eines Krebsmedikaments durch einen Importeur eine Verletzung der Markenrechte des Pharmaunternehmens darstellt. Es gab dem klagenden Pharmaunternehmen im einstweiligen Verfügungsverfahren recht.
Warum ist das Umpacken von Arzneimitteln durch Importeure problematisch?
Das Umpacken kann Markenrechte verletzen, insbesondere wenn die Originalverpackung mit Sicherheitsmerkmalen versehen ist. Es muss sichergestellt sein, dass für Verbraucher transparent ist, wer für die geöffnete und wieder verschlossene Verpackung verantwortlich ist und die Produktsicherheit gewährleistet bleibt.
Welche Rolle spielt die EU-Fälschungsschutzrichtlinie in diesem Fall?
Die Richtlinie zielt darauf ab, gefälschte Arzneimittel fernzuhalten und erlaubt das Ersetzen von Sicherheitsmerkmalen unter bestimmten Voraussetzungen. Das OLG Köln stellte jedoch fest, dass das vollständige Umpacken im vorliegenden Fall nicht durch die Richtlinie gerechtfertigt war und gegen Markenrechte verstieß.
Was bedeutet Transparenz und Verantwortlichkeit für Verbraucher beim Umpacken von Medikamenten?
Für Verbraucher muss eindeutig erkennbar sein, wer für die Beschädigung des ursprünglichen Sicherheitsmerkmals verantwortlich ist. Der Importeur muss gewährleisten, dass er ausschließlich ordnungsgemäß verschlossene und unbeschädigte Verpackungen öffnet und wieder verschließt, um das Vertrauen und die Produktsicherheit zu wahren.