Das Wichtigste in Kürze
- Die EU-Urheberrechtsreform könnte Softwareentwicklern einen Rückholanspruch (Codewiderruf) für ihren Code ermöglichen.
- Dieser Anspruch basiert auf den Artikeln 14 bis 16 der Richtlinie und betrifft auch andere Urheber wie Autoren und Schauspieler.
- Entwickler könnten Auskunft über die Nutzung ihres Codes verlangen und dessen Weiterverwertung untersagen, falls keine Verwertung stattfindet.
- Unternehmen sollten bestehende und zukünftige Verträge mit Entwicklern prüfen und gegebenenfalls anpassen.
- Die endgültige Ausgestaltung dieser Rechte ist noch ungewiss, da politische Verhandlungen laufen.
- Buchautoren, die die Verwertungsrechte an einem Text zurückfordern könnten, wenn ein Verlag das Buch aus dem Sortiment genommen hat.
- Schauspieler, die den Anspruch hätten, über jede Ausstrahlung eines Films informiert zu werden, an dem sie mitgewirkt haben.
- Softwareentwickler, die Auskunft über die Nutzung ihres Codes einfordern und dessen Nutzung untersagen könnten.
Selbstverständlich zählen Softwareentwickler ebenfalls zu den Urhebern und diese Rechte würde sich auf den von ihnen geschriebenen Code auswirken. Danach können diese wohl jederzeit anlasslos Auskunft einfordern, was aus dem von ihnen programmierten Code geworden ist, selbst wenn der nur sehr kurz ist, und die Nutzung seines Codes untersagen, „wenn das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand nicht verwertet wird oder die regelmäßige Berichterstattung gemäß Artikel 14 kontinuierlich ausbleibt“.
Dieses Risiko betrifft Unternehmenssoftware, aber ebenso beispielsweise Computerspiele und dergleichen.
Zwar will sich die SPD in den laufenden Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Kommission und Ministerrat dafür einsetzen, dass Softwareentwickler aus dem Katalog der Rechte herausgenommen werden, was aber genau passiert, bleibt unklar. Andere Branchen, wie die Musikindustrie, verlangen auch bereits Ausnahmen. Von der Gamesindustrie habe ich noch nichts Gleiches gehört. Ob die SPD sich den avisierten Änderungen bei den Artikeln 14 bis 16 wirklich widersetzen kann und damit vielleicht sogar die gesamte Urheberrechtsrichtlinie einschließlich Leistungsschutzrecht und Uploadfilter auf dem Spiel steht, bleibt abzuwarten. Entwickler von Software sollten sich mit dem Thema jedoch auseinandersetzen und prüfen, ob bestehen oder zukünftige Verträge mit Entwicklern nicht angepasst werden müssten.