Das Wichtigste in Kürze
- Das Amtsgericht Neukölln hat entschieden, dass Account-Sperrungen in Online-Spielen wie World of Warcraft nur bei nachweislichem Verstoß und unter Beachtung des deutschen AGB-Rechts zulässig sind.
- Trotz einer Rechtswahlklausel zugunsten ausländischen Rechts (hier: Französisch) schützt die Rom I-Verordnung deutsche Verbraucher, sodass deutsches AGB-Recht (§§ 305ff BGB) Anwendung findet.
- Kündigungsklauseln in AGBs von Spieleherstellern sind unwirksam, wenn sie keine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung vorsehen, wie es § 314 Abs. 2 BGB und § 309 Nr. 4 BGB fordern.
- Das Gericht unterschied klar zwischen internen Spielregeln und Maßnahmen, die unmittelbar das Vertragsverhältnis betreffen und somit voll rechtlich überprüfbar sind.
- Eine Account-Sperrung oder die Entfernung von Erfolgen muss verhältnismäßig sein und kann bei einem einmaligen, geringfügigen Verstoß nach langer Vertragslaufzeit unzulässig sein.
Amtsgericht Neukölln zu World of Warcraft Account Sperrung: AGB-Recht schützt Spieler
In einem von uns vertretenen Fall hat das Amtsgericht Neukölln entschieden, dass ein Account im Spiel World of Warcraft nur dann gesperrt bzw. mit Sanktionen wie der Wegnahme von Gegenständen belegt werden kann, wenn ein Verstoß durch den Accountinhaber nachgewiesen wird. Zudem muss ein solcher Verstoß nach deutschem AGB-Recht eine Sperrung rechtfertigen.
Der konkrete Fall: Blizzard-Account-Sperrung und Sanktionen
In diesem speziellen Fall wurden dem Accountinhaber Erfolge für den PVP-Modus entfernt und der Account zunächst gesperrt. Der Spielehersteller Blizzard begründete dies damit, dass eine dritte Person sich für vier Stunden auf den Account eingeloggt habe. Die zugehörige IP-Adresse sei seit Jahren dafür bekannt, von Russland aus fremde Accounts zu steuern. Die Frage, warum diese IP nicht längst für Zugriffe auf Blizzard-Server gesperrt ist, bleibt dabei offen.
- Unser Mandant hatte keinen Levelservice beauftragt, dies war auch nicht nachweisbar.
- Ein Levelservice im 2vs2-Modus ergibt keinen Sinn.
- Ein professioneller Esportler würde seinen seit über zehn Jahren bestehenden Account nicht riskieren.
- Blizzards Beweise belegten zwar einen Fremdzugriff, nicht aber dessen Autorisierung durch den Mandanten.
- Es war wahrscheinlich, dass der Fremdzugriff genutzt wurde, um mit dem hochstufigen Zugang unseres Mandanten einen Auftrag für jemand anderen im PVP zu erfüllen.
Nach einer detaillierten Erörterung der Rechts- und Sachlage gab uns das Amtsgericht Neukölln in wesentlichen Teilen recht. Es verurteilte Blizzard antragsgemäß zur Wiedergewährung der entfernten Erfolge im Spiel World of Warcraft.
Gerichtliche Bewertung der AGB von Blizzard
Das Gericht hatte keine grundsätzlichen Zweifel an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Blizzard und sah auch das Verbot der Nutzung von Power Leveling Services nicht als problematisch an. Diesbezüglich stellte das Gericht fest:
Zutreffend ist, dass die Beklagte die Regeln des eigentlichen Spiels frei von den Zwängen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen definieren kann. Dies gilt aber nur für die spielinternen Regeln. Insoweit reicht es aus, dass die Regeln durch die Spieler zur Kenntnis genommen werden können (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 23.05.2013-312O 390/11). Deshalb begegnet die Untersagung der Nutzung von Power Leveling Services durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Bedenken.
Das Gericht setzte sich jedoch intensiv mit dem AGB-Recht auseinander. Es problematisierte zahlreiche Felder und betonte die Unterscheidung zwischen spielinternen und spielexternen Maßnahmen. Dazu stellte es klar:
Die Vorenthaltung von Erfolgen ist auch nicht als Minusmaßnahme gegenüber einer Kündigung gerechtfertigt.
Im Ergebnis kam das Gericht zu folgender Erkenntnis:
Insoweit handelt es sich nicht mehr um eine interne Spielregel, sondern es ist unmittelbar das Vertragsverhältnis zum Kläger betroffen, weshalb die Regelungen insoweit rechtlich voll überprüfbar sind.
Anwendung des deutschen AGB-Rechts und Konsequenzen für Blizzard
Dementsprechend folgerte das Gericht bezüglich der anwendbaren Rechtsgrundlagen und der Unwirksamkeit der Klauseln:
Rom I-Verordnung und die Wahl des anwendbaren Rechts
Nach Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) konnten die Parteien die Geltung französischen Rechts vereinbaren. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Kläger als Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Nach Art. 6.1 Rom I-VO wäre deutsches Recht anwendbar, da die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit auch auf das Gebiet des Deutschen Staates ausrichtet und der Kläger als Verbraucher hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Daher unterliegen die vertraglichen Regelungen dem deutschen Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305ff BGB.
Unwirksamkeit der Kündigungsklauseln nach BGB
Hiernach erweist sich die Regelung der Blizzard-Servicekündigung als unwirksam. Gemäß § 314 Abs. 2 BGB ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses – ein solches liegt hier zweifellos vor – aus wichtigem Grund wegen einer Vertragspflichtverletzung nur nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgter Abmahnung zulässig.
Die Klausel verstößt auch gegen § 309 Nr. 4 BGB. Unwirksam ist hiernach eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Die Klausel verbot auch weitere Fälle, in denen gesetzlich eine Fristsetzung oder Abmahnung vorgesehen ist. Anerkannt ist dies insbesondere für das außerordentliche Kündigungsrecht aus § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Formulierung „ohne vorherige Mitteilung zu kündigen, was die sofortige und dauerhafte Sperrung Ihres Accounts zur Folge hat“ regelt nach kundenfreundlichster Auslegung das Verfahren. Demnach wird die Abmahnung durch diese Klausel entbehrlich gemacht, was jedoch unwirksam ist.
Darüber hinaus verstößt die Klausel aber auch gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Hiernach ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Das Urteil des Amtsgerichts Neukölln
Diese umfangreichen Ausführungen führten im konkreten Fall zur Unwirksamkeit der Entfernung der Erfolge im Spiel, denn:
„Dies rechtfertigt aber bei einem einmaligen Verstoß und einer Spielzeit von 5 1/2 Stunden nicht die Kündigung des bereits seit mehr als 10 Jahren bestehenden Vertragsverhältnis zwischen den Parteien.“
Das Urteil ist derzeit nicht rechtskräftig. Blizzard hat Berufung am Landgericht Berlin eingelegt.
Fazit
Das Urteil des Amtsgerichts Neukölln verdeutlicht, dass selbst bei Online-Spielen die rechtlichen Rahmenbedingungen des deutschen AGB-Rechts gelten. Spielehersteller können nicht beliebig Sanktionen verhängen oder Accounts sperren. Dies unterstreicht die Notwendigkeit für Anbieter, ihre AGBs und Durchsetzungsmechanismen rechtlich sorgfältig zu prüfen.