Vermittlerprovisionen im Esport – Achtung!

Als Ergänzung zu meinem Artikel von gestern hier möchte ich auch einen kleinen Abriss zu Provisionen von Spielervermittlern hinzufügen. Inzwischen haben…

Das Wichtigste in Kürze

  • Vermittlerprovisionen im Esport unterliegen in Deutschland strengen gesetzlichen Regelungen (§ 296 III SGB III).
  • Verträge müssen zwingend schriftlich erfolgen und die genaue Höhe der Provision ausweisen.
  • Die Provision ist auf maximal 2.000 EUR (inkl. USt) begrenzt; prozentuale Beteiligungen sind für Esportler nicht zulässig.
  • Esportler werden rechtlich nicht als "Berufssportler" im Sinne der Ausnahmeregelungen behandelt.
  • Agenturen sollten ihre Vertragsgestaltung sorgfältig prüfen, um die Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche zu gewährleisten.

Als Ergänzung zu meinem Artikel von gestern hier möchte ich auch einen kleinen Abriss zu Provisionen von Spielervermittlern hinzufügen. Inzwischen haben sich auch im Esport einige Agenturen etabliert, die beispielsweise FIFA Spieler versuchen an Teams/Vereine zu vermitteln, diese als Manager betreuen und dergleichen. Diese Agenturen sollten sich mitunter aber rechtlich absichern, ob die Verträge mit den Spielern wirklich gerichtlich durchsetzbar sind. Die fehlende Anerkennung des Esport als „Sport“ spielt hier – leider – mitunter eine große Rolle.

Die Vermittlung von Esportler und Teams, zum Zwecke des Abschlusses eines Arbeitsvertrages, ist in Deutschland im Recht der Arbeitsvermittlung reguliert und daher streng begrenzt und reguliert. Hier gilt insbesondere § 296 III SGB III.

Die Ausnahme hiervor sind nur die nach § 301 besonders bestimmten Berufe oder Personengruppen. Dies wird in der Vermittlervergütungsverordnung geregelt und ist begrenzt auf Künstler, Artisten, Fotomodells, Werbetypen, Mannequins und Dressman, Doppelgänger, Stuntmans, Discjockeys und Berufssportler. Berufssportler sind Esportler gerade NICHT. Nur mit diesen Berufsgruppen können prozentuale Beteiligungen vereinbart werden.

Diese Rechtslage ist der Grund, warum Headhunter, für hoch dotierte Jobs, in aller Regel von den Arbeitgebern beauftragt und bezahlt werden.  § 296 III SGB III gilt nur für die Vertragsverhältnisse zwischen Vermittlern und Arbeitnehmern.

Das Geschäftsmodell von Agenturen/Manager und dergleichen ist damit arg begrenzt aber nicht unmöglich. Es gibt durchaus Mittel und Wege Verträge und Geschäftsabläufe zu konstruieren. Man sollte nur wirklich darauf achten, nicht gute Provisionen zu erwarten und plötzlich von einem, eventuell rechtskundigen, Kunden mit der vielleicht unbekannten Rechtslage konfrontiert zu werden.

Auch kann durchaus, je nach Konstellation, etwas anderes gelten, wenn ganze Teams, an Organisationen vermittelt werden. Hier kommt es aber auf die genaue rechtliche Struktur des Teams und der zugrundeliegenden Verträge an.

Häufig gestellte Fragen

Warum sind Vermittlerprovisionen im Esport oft rechtlich problematisch?
Die fehlende offizielle Anerkennung des Esport als "Sport" in Deutschland führt dazu, dass Vermittlerverträge für Esportler strengen Regelungen des Arbeitsvermittlungsrechts unterliegen, insbesondere § 296 III SGB III. Dies schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten für Provisionen stark ein und kann die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gefährden.
Welche Formvorschriften gelten für Verträge mit Esport-Vermittlern?
Ein Vertrag zur Vermittlung eines Esportlers muss zwingend der Schriftform genügen. Eine bloße Textform, wie Kommunikation über Messenger oder E-Mail, ist nicht ausreichend und macht den Provisionsanspruch des Vermittlers undurchsetzbar.
Wie hoch darf die Provision eines Esport-Vermittlers maximal sein?
Die Vergütung eines Vermittlers für die Platzierung eines Esportlers ist in Deutschland auf maximal 2.000,00 Euro inklusive Umsatzsteuer begrenzt. Eine prozentuale Beteiligung am Einkommen des Esportlers ist in der Regel nicht zulässig.
Dürfen Esport-Vermittler Vorschüsse oder prozentuale Beteiligungen verlangen?
Nein, es ist nicht zulässig, dass Vermittler Vorschüsse oder sonstige Vergütungen für die Vermittlung entgegennehmen. Prozentuale Beteiligungen sind nur für bestimmte, in § 301 SGB III genannte Berufsgruppen erlaubt, zu denen Esportler explizit nicht zählen.