Das Wichtigste in Kürze
- Videoaufnahmen allein reichen nicht als Beweis für Arbeitszeitbetrug.
- Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat eine auf Videoaufnahmen gestützte Kündigung kassiert.
- Hohe Hürden und strenge Regeln (Speicherdauer, Betriebsvereinbarungen) müssen bei der Nutzung von Videoüberwachung beachtet werden.
- Alte Aufnahmen oder vertraglich ausgeschlossene Auswertungen sind unzulässig und können eine Kündigung unwirksam machen.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass durch Videoaufnahmen kein Arbeitszeitbetrug bewiesen werden können. Eine entsprechende Kündigung wäre in diesem Fall unzulässig und wurde durch das Gericht kassiert.
Auch wenn die Möglichkeit konkret vorhanden ist, sind die Hürden hoch und auch die sonstigen Anforderungen an einen korrekten Umgang mit den Videoaufnahmen zu beachten. Im vorliegenden Fall wurde ein Mitarbeiter gekündigt. Der Grund hierfür war, unter anderem Auswertungen von Videoaufzeichnungen vor dem Werksgelände, die ein falsches Einstempeln am dortigen Kartenlesegerät für Kollegen und ein früheres Verlassen des Arbeitsplatzes gezeigt haben sollten.
- Der erstmalige Zugriff auf die Videoaufzeichnungen lag mehr als ein Jahr zurück und war daher nicht angemessen.
- Der Arbeitgeber hatte sich verpflichtet, die Daten der Videos eigentlich nur 96 Stunden lang aufzubewahren.
- Eine personenbezogene Auswertung der Daten des Kartenlesegeräts am Eingang war in einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen.