Vertragsschluss Onlineshop: Zeitpunkt & AGB | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zum Vertragsschluss im Onlineshop & bei SaaS-Diensten. Wann sind AGB wirksam, wann sind Kunden gebunden? Jetzt informieren!

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Vertragsschluss im Onlinehandel und bei SaaS-Diensten ist komplex und entscheidend für die Rechtssicherheit von Anbietern und Kunden.
  • Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch Angebot (Kunde) und Annahme (Anbieter) zustande, wobei die Produktpräsentation im Shop lediglich eine "invitatio ad offerendum" darstellt.
  • Die Beschriftung des Bestellbuttons muss gegenüber Verbrauchern eindeutig "zahlungspflichtig bestellen" oder eine gleichwertige Formulierung enthalten, um einen wirksamen Vertragsschluss zu gewährleisten.
  • Die Annahme des Angebots durch den Anbieter sollte klar kommuniziert werden und nicht bereits in einer automatischen Eingangsbestätigung erfolgen.
  • Bei SaaS-Verträgen sind zusätzlich Regelungen zu SLAs, Datenschutz (AVV gemäß DSGVO) und der rechtssicheren Datenübermittlung in Drittländer zu beachten.

Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Onlineshops und bei SaaS-Diensten

Kunden möchten wissen, ab wann ihre Bestellung verbindlich ist und sie nicht mehr ohne Weiteres vom Kauf zurücktreten können. Selbst bei Fragen des anwendbaren Rechts, etwa bei internationalen Transaktionen, kann der Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses entscheidend sein. Im Onlinehandel und bei SaaS-Diensten ist die Bestimmung dieses Zeitpunkts oft komplexer als im stationären Handel.

Anbieter müssen ihren Bestell- und Registrierungsprozess sorgfältig prüfen, um rechtssicher zu gewährleisten, wann der Vertrag zustande kommt. Dies sorgt für Klarheit bei AGB-Geltung und der Formulierung von Bestätigungs-E-Mails. Die nachfolgenden Ausführungen beleuchten detailliert, wie der Vertragsschluss in diesen digitalen Umfeldern abläuft und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Vertragsschluss durch Angebot und Annahme

Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: ein Angebot und dessen Annahme. Im Onlinehandel und bei SaaS-Diensten ist die rechtliche Einordnung dieser Erklärungen jedoch nicht immer eindeutig. Die Präsentation von Produkten im Webshop oder die Beschreibung eines SaaS-Dienstes stellt in der Regel eine "invitatio ad offerendum" dar. Dies ist lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

Das verbindliche Angebot gibt der Kunde mit seiner Bestellung oder Registrierung ab. Aus Kundensicht könnte sich allerdings die Erwartung gebildet haben, dass der Vertragsschluss nur noch vom eigenen Handeln abhängt, sobald ein Artikel in den digitalen Warenkorb gelegt wird. Dies wäre aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts gleichbedeutend mit einem unbedingten Verpflichtungswillen des Verkäufers ab Freigabe eines Artikels für den Warenkorb.

Die Rolle des Bestellbuttons

Auch die Freigabe des Bestellbuttons durch den Verkäufer könnte als bindendes Angebot verstanden werden. Aus Kundenperspektive hat ein Verkäufer kaum noch ein schützenswertes Interesse daran, seinen Verpflichtungswillen über die Bestellsituation hinaus zu verzögern. Man kann von ihm erwarten, sich bereits mit der Freigabe des Artikels für den Warenkorb beziehungsweise spätestens mit der Freigabe des Bestellbuttons vertraglich binden zu wollen.

Dieses Verständnis wird oft durch die Beschriftung des Bestellbuttons gemäß § 312j Abs. 3 BGB bekräftigt. Obwohl der europäische Gesetzgeber den Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Mitgliedstaaten überlassen möchte, legt die Beschriftung des Buttons mit "zahlungspflichtig bestellen" oder ähnlichen Formulierungen nahe, dass der Verkäufer sich in diesem Moment binden will.

Die Rechtsprechung hat Beschriftungen wie "Bestellung abschicken", "Jetzt anmelden" oder "verbindlich anmelden (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" in der Vergangenheit für nicht ausreichend erachtet. Der Bestellbutton muss gut lesbar und eindeutig mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden Formulierung beschriftet sein. Zusätzliche Symbole oder Grafiken sind erlaubt, solange der vorgeschriebene Text nicht verändert wird. Die Schaltfläche muss zudem optisch hervorgehoben sein.

Diese strengen Vorgaben gelten jedoch nur gegenüber Verbrauchern. Im B2B-Geschäft haben Onlinehändler mehr Gestaltungsfreiheit bei der Prozessgestaltung. Hier reichen auch weniger eindeutige Formulierungen wie "Kaufen" oder "Bestellen" aus. Es empfiehlt sich jedoch, der Klarheit halber auch hier einen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit zu geben.

Die genaue rechtliche Einordnung hängt somit von der konkreten Gestaltung des Bestellprozesses und der Kundenerwartung ab. Shopbetreiber sollten dies bei der Gestaltung ihres Webshops berücksichtigen und an entscheidenden Stellen für Klarheit sorgen. Insbesondere die Beschriftung des Bestellbuttons erfordert besondere Sorgfalt, da Fehler dazu führen können, dass der Vertrag nicht wirksam geschlossen wird. Im Zweifel sollten Shop-Betreiber rechtlichen Rat einholen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Erfahren Sie mehr über rechtssichere Produktbeschreibungen im Onlinehandel.

Annahme durch den Anbieter

Der Anbieter kann das Angebot des Kunden annehmen, beispielsweise durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung, die Freischaltung eines Accounts oder den Versand der Ware. Es ist wichtig, in den AGB und Bestätigungen die richtigen Formulierungen zu wählen. Eine sofortige Eingangsbestätigung der Bestellung oder Registrierung sollte noch nicht als Annahme formuliert sein.

Stattdessen bietet sich ein Hinweis an, dass der Vertrag erst mit einer separaten Auftragsbestätigung, der Freischaltung des Accounts oder einer Versandbestätigung zustande kommt. Die Annahme muss dem Kunden gegenüber erklärt werden, um Wirksamkeit zu entfalten. Für den Zugang der Annahmeerklärung gelten die gleichen Grundsätze wie für den Zugang des Angebots; der Kunde muss die Möglichkeit haben, Kenntnis davon zu nehmen.

Bei einem automatisierten Bestellprozess kann die Annahme auch konkludent durch Versand der Ware erfolgen. Der Vertrag kommt dann mit Übergabe der Ware an das Versandunternehmen zustande. Auch hier empfiehlt es sich, den Kunden vorab per E-Mail über den Vertragsschluss zu informieren. Schweigt der Anbieter auf ein Angebot des Kunden, gilt dies im Zweifel nicht als Annahme, es sei denn, die Umstände oder eine vorherige Vereinbarung sprechen dagegen.

Reagiert der Anbieter auf eine Bestellung gar nicht, kann der Kunde seine Bestellung widerrufen, solange der Vertrag noch nicht zustande gekommen ist. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, beispielsweise hinsichtlich Preis oder Liefertermin, stellt dies ein neues Angebot dar, das der Kunde erst noch annehmen muss. Ein Schweigen des Kunden auf eine solche abweichende Auftragsbestätigung ist keine Annahme, und der Vertrag kommt dann nicht zustande.

Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Anbieter den Bestellprozess so gestalten, dass der Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Kunden eindeutig erkennbar ist. Eine klar formulierte Vertragsschlussklausel in den AGB sowie eindeutige Bestätigungen per E-Mail sind hierzu geeignet. Auch die Beschriftung des Bestellbuttons spielt eine wichtige Rolle.

Besondere Vorsicht ist bei Vorkasse-Zahlungen im Onlineshop geboten. Eine AGB-Klausel, die die Annahme des Vertragsangebots des Kunden zu dem Zeitpunkt erklärt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, ist wettbewerbswidrig. Der Vertragsschluss darf nicht vom Zahlungseingang abhängig gemacht werden. Stattdessen sollte in den AGB klargestellt werden, dass der Vertrag unabhängig von der Zahlung zustande kommt und die Vorkasse lediglich eine Zahlungsmodalität darstellt. Dies betrifft auch die Gestaltung von Preisanpassungsklauseln in AGB.

Besonderheiten bei der Beschriftung des Bestellbuttons

Wird gegen diese Vorgabe verstoßen, kommt der Vertrag nicht zustande, und der Kunde ist nicht zur Zahlung verpflichtet. Zulässig sind jedoch Formulierungen in anderen Sprachen, die ebenfalls eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen, wie "order with obligation to pay" oder "acheter avec obligation de paiement".

Zusätzliche Symbole oder Grafiken sind erlaubt, solange der vorgeschriebene Text nicht verändert wird. Die Schaltfläche muss zudem optisch hervorgehoben sein, zum Beispiel durch eine kontrastreiche Farbe. Eine bloße Unterstreichung oder Fettschrift des Textes ist nicht ausreichend.

Diese strengen Vorgaben gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern. Im B2B-Geschäft sind Onlinehändler freier in der Gestaltung des Bestellprozesses. Hier reichen auch weniger eindeutige Formulierungen wie "Kaufen" oder "Bestellen". Es wird jedoch empfohlen, der Klarheit halber einen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit zu geben. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Beschriftungen wie "Bestellung abschicken" oder "Jetzt anmelden" für nicht ausreichend erachtet.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-249/21, Fuhrmann-2-GmbH entschieden, dass allein der Wortlaut auf dem Button für die Frage maßgeblich ist, ob die Beschriftung den Anforderungen genügt. Der weitere Kontext der Website spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob die Formulierung "sowohl in der Alltagssprache als auch aus der Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist".

Die EU-Kommission hat in ihren aktualisierten Leitlinien zur Verbraucherrechte-Richtlinie Formulierungen wie "jetzt kaufen", "jetzt bezahlen" oder "Kauf bestätigen" als Beispiele genannt, die die erforderliche Botschaft vermitteln. Dagegen dürften Begriffe wie "registrieren", "bestätigen" oder "jetzt bestellen" sowie unnötig lange Formulierungen, die die Botschaft über die Zahlungspflicht verschleiern können, die Anforderungen eher nicht erfüllen.

Besonderheiten bei SaaS-Verträgen

Der AVV regelt, wie der Anbieter als Auftragsverarbeiter die Daten im Auftrag des Kunden als Verantwortlicher verarbeiten darf. Er legt die Pflichten des Anbieters fest, insbesondere hinsichtlich technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz sowie der Unterstützung des Kunden bei der Wahrung der Betroffenenrechte. Dies ist ein entscheidender Schritt für US-Unternehmen, ihre SaaS-Lösung datenschutzkonform zu gestalten.

Auch die Übermittlung von Daten in Drittländer außerhalb des EWR kann eine Rolle spielen und muss gegebenenfalls durch zusätzliche Garantien abgesichert werden. Seit dem Schrems-II-Urteil des EuGH reichen die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission allein nicht mehr aus, um Datenübermittlungen in die USA und viele andere Drittländer zu legitimieren. Vielmehr muss der Anbieter zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage und Praxis im Drittland im Rahmen eines "Transfer Impact Assessments".

Nur wenn der Anbieter nachweisen kann, dass die übermittelten Daten dort hinreichend vor dem Zugriff durch Behörden geschützt sind, darf er die Übermittlung auf Basis der Standardvertragsklauseln durchführen. Andernfalls sind zusätzliche technische, vertragliche oder organisatorische Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Annäherung der EU und USA zu einem Angemessenheitsbeschluss ist hier eine wichtige Entwicklung.

Der AVV sollte daher genaue Angaben darüber enthalten, ob und gegebenenfalls in welche Drittländer Daten übermittelt werden und auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt. Auch die ergriffenen zusätzlichen Schutzmaßnahmen sollten beschrieben werden. Nur so kann der Kunde als Verantwortlicher seiner Rechenschaftspflicht nachkommen. Schließlich sollte der AVV auch Regelungen für den Fall enthalten, dass der Anbieter seinerseits Unterauftragsverarbeiter einsetzen möchte, etwa für Teilleistungen wie Hosting oder Support. Der Kunde muss dem Einsatz zustimmen, und der Anbieter muss mit den Unterauftragnehmern AVVs abschließen, die mindestens die gleichen Pflichten enthalten wie der AVV zwischen Anbieter und Kunde.

Fazit

Anbieter von Onlineshops und SaaS-Diensten müssen den genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in ihren Bestell- oder Registrierungsprozessen sorgfältig prüfen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass AGB und Widerrufsbelehrung rechtssicher einbezogen werden, wodurch Haftungsrisiken vermieden werden. Unklare Formulierungen in Bestätigungen sowie bei der Beschriftung des Bestellbuttons sind unbedingt zu vermeiden.

Insbesondere bei SaaS-Verträgen sind zudem die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im SLA und an den Datenschutz von großer Bedeutung. Eine transparente und rechtssichere Gestaltung der Verträge schafft Klarheit für alle Beteiligten und bildet die Grundlage für erfolgreiche und vertrauensvolle Geschäftsbeziehungen im digitalen Raum.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine "invitatio ad offerendum" im Kontext des Onlinehandels?
Eine "invitatio ad offerendum" ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Im Onlinehandel stellt die Präsentation von Produkten im Webshop oder die Beschreibung eines SaaS-Dienstes in der Regel keine bindende Willenserklärung des Anbieters dar, sondern lediglich eine Einladung an den Kunden, seinerseits ein verbindliches Angebot abzugeben.
Welche Anforderungen werden an die Beschriftung des Bestellbuttons gestellt?
Gegenüber Verbrauchern muss der Bestellbutton gut lesbar und eindeutig mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Schaltfläche muss zudem optisch hervorgehoben sein, um die Kostenpflichtigkeit klar zu kommunizieren.
Was sind die Folgen, wenn der Bestellbutton nicht korrekt beschriftet ist?
Wird gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Beschriftung des Bestellbuttons verstoßen, kommt der Vertrag nicht wirksam zustande. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet, da keine rechtsgültige Willenserklärung des Anbieters vorliegt.
Wann kommt der Vertrag im Onlinehandel zustande, wenn der Anbieter auf eine Bestellung schweigt?
Schweigen des Anbieters auf ein Angebot des Kunden gilt im Zweifel nicht als Annahme. Reagiert der Anbieter gar nicht, kann der Kunde seine Bestellung widerrufen, solange noch kein Vertrag zustande gekommen ist. Eine Annahme muss dem Kunden gegenüber erklärt werden.
Welche datenschutzrechtlichen Aspekte sind bei SaaS-Verträgen besonders relevant?
Bei SaaS-Verträgen sind insbesondere der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO sowie Regelungen zur rechtssicheren Datenübermittlung in Drittländer außerhalb des EWR von großer Bedeutung, insbesondere seit dem Schrems-II-Urteil.