Abbruchjäger bei eBay: BGH grenzt Rechtsmissbrauch ein | IT-Medienrecht

Jetzt informieren: BGH-Urteil zu Abbruchjägern bei eBay. Nicht jedes Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich. Verstehen Sie die Grenzen des Rechtsmissbrauchs!

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat entschieden, dass „Abbruchjäger“ nicht pauschal als rechtsmissbräuchlich einzustufen sind.
  • Eine Beurteilung des Rechtsmissbrauchs erfordert stets eine Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände.
  • Verkäufern wird das „Tricksen“ mit Auktionsabbrüchen erschwert, da sie einen rechtlich zulässigen Grund nachweisen müssen.
  • Das Urteil stärkt die Rechte von Höchstbietenden bei Online-Auktionen.
  • Frühere Urteile, die Rechtsmissbrauch annahmen, basierten auf zusätzlichen, schwerwiegenden missbräuchlichen Umständen, die im aktuellen Fall fehlten.

BGH-Urteil zu Abbruchjägern: Keine pauschale Verurteilung von Vielbietern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich ein wegweisendes Urteil zu einem bekannten Phänomen gefällt: den sogenannten Abbruchjägern. Dieses Urteil schafft Klarheit in der Frage, wann das Verhalten eines Bieters bei Online-Auktionen als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.

Der konkrete Fall vor dem BGH

Die Ausgangssituation der eBay-Auktion

Im entschiedenen Fall bot ein Verkäufer im April 2012 einen Pirelli-Radsatz für einen Audi A6 mit einem Startpreis von 1 € auf eBay an. Die Auktion wurde jedoch vorzeitig beendet. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 201 € der Höchstbietende.

Nach den damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay kam ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden auch bei vorzeitiger Beendigung der Auktion zustande. Eine Ausnahme bildete nur die gesetzliche Berechtigung des Anbieters zur Rücknahme des Angebots. Der Verkäufer begründete den Abbruch mit einem angeblichen Diebstahl des Radsatzes aus der Garage eines Dritten, wovon er erst kurz vor dem Auktionsabbruch erfahren haben wollte. Die Frage, wann ein Abbruch zulässig ist, ist daher von zentraler Bedeutung.

Verlauf des Rechtsstreits

Der jetzige Kläger hatte seit 2009 in großem Umfang Gebote bei eBay-Auktionen abgegeben. Dieses Verhalten brachte ihm den Ruf eines "Abbruchjägers" ein. Am 4. April 2012 forderte der Kläger den Beklagten per E-Mail vergeblich auf, den Radsatz herauszugeben, dessen Wert er auf mindestens 1.701 € schätzte. Der geforderte Kaufpreis betrug 201 €.

Später, am 24. Januar 2013, trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und forderte Schadensersatz. Die Klage auf Zahlung von 1.500 € zuzüglich Zinsen war vor dem Amtsgericht dem Grunde nach erfolgreich. Auch das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Mit einer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte weiterhin seinen Antrag auf Klageabweisung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Abbruchjägern

Kriterien für den Rechtsmissbrauch

Der BGH stellte klar, dass bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, keine abstrakten oder verallgemeinerungsfähigen Kriterien aufgestellt werden können. Solche Kriterien, die zwingend auf ein Vorgehen als „Abbruchjäger“ schließen lassen würden, existieren nicht. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände durch den Tatrichter erforderlich. Nur diese Gesamtwürdigung kann zeigen, ob die vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.

Keine erfolgreiche Revision für den Verkäufer

Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Der BGH bestätigte im Wesentlichen die Entscheidungen der Instanzgerichte. Demnach konnte der Verkäufer weder besondere Umstände eines Rechtsmissbrauchs durch den Kläger nachweisen, noch belegen, dass er rechtlich zum Abbruch der Auktion berechtigt war. Dies unterstreicht, dass Verkäufer das Tricksen mit Auktionsabbrüchen erschwert wird.

Abgrenzung zu früheren Fällen

Der BGH betonte explizit, dass der Verweis der Revision auf ein früheres Obiter Dictum des Senats (Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 182/15, WM 2016, 2145 Rn. 13) ohne Erfolg blieb. In diesem früheren Fall, über den das Landgericht Görlitz (Urteil vom 8. Juli 2015 – 2 S 213/14) entschieden hatte, wurde ein Schadensersatzanspruch eines „Abbruchjägers“ wegen rechtsmissbräuchlichen Bieterverhaltens verneint.

Der frühere Fall und die Besonderheiten

Unterschiede zum vorliegenden Fall

Diese besonderen Umstände waren im jetzt verhandelten Fall jedoch nicht gegeben. Hier gab es keine anderweitige Veräußerung des angebotenen Radsatzes, da der Beklagte einen Diebstahl geltend gemacht hatte. Eine schutzwürdige Disposition des Beklagten im Vertrauen auf das Ausbleiben weiterer Forderungen über einen Zeitraum von über zwei Jahren war somit nicht berührt. Es gilt der Grundsatz, dass ein aktuell beworbenes Produkt auch lieferbar sein muss.

Fazit

Das aktuelle BGH-Urteil stärkt die Rechte von Höchstbietenden bei Online-Auktionen. Es verdeutlicht, dass der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegen sogenannte "Abbruchjäger" nur unter sehr spezifischen, im Einzelfall nachzuweisenden Umständen greift. Eine pauschale Ablehnung von Ansprüchen aufgrund des Bieterverhaltens allein ist nicht zulässig, wenn keine weiteren missbräuchlichen Indizien vorliegen.

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter einem „Abbruchjäger“ im Kontext von eBay-Auktionen?
Ein „Abbruchjäger“ ist ein Bieter, der in großem Umfang Gebote bei eBay-Auktionen abgibt, insbesondere bei solchen, die vorzeitig beendet werden. Diese Bieter machen dann ihre Rechte als Höchstbietende geltend, auch wenn der Verkäufer die Auktion abbricht.
Wann ist das Verhalten eines Bieters als rechtsmissbräuchlich einzustufen?
Laut BGH gibt es keine abstrakten Kriterien für Rechtsmissbrauch. Eine Einstufung als rechtsmissbräuchlich erfordert eine Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände durch den Tatrichter. Das bloße Mitbieten in vielen Auktionen allein ist nicht ausreichend.
Stärkt das aktuelle BGH-Urteil die Rechte von Käufern oder Verkäufern bei eBay?
Das Urteil stärkt die Rechte von Höchstbietenden bei Online-Auktionen. Es erschwert Verkäufern, Auktionen ohne triftigen Grund abzubrechen und den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs pauschal gegen Bieter zu erheben.
Was war der wesentliche Unterschied zwischen dem aktuellen BGH-Fall und dem früheren Fall des LG Görlitz?
Im früheren Fall des LG Görlitz lagen zusätzliche, besonders zu missbilligende Umstände des Bieters vor, wie das Nichtbeteiligen an einer nachfolgenden Auktion, die Abtretung von Ansprüchen und eine sehr späte Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs. Diese Umstände waren im aktuellen BGH-Fall nicht gegeben.