Werbung Notdienst: Irreführung vermeiden | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wann Werbung mit Notdienst irreführend ist. Das OLG Köln Urteil zeigt, wie Sie Abmahnungen wegen Täuschung nach UWG vermeiden können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Köln hat irreführende Notdienst-Werbung von Zahnarztpraxen untersagt.
  • Werbung darf nicht den Eindruck eines kassenärztlichen Notdienstes erwecken.
  • Transparenz in der Kommunikation ist im Gesundheitsbereich unerlässlich.
  • Selbst objektiv richtige Angaben können irreführend sein, wenn sie zu Fehlvorstellungen führen.

Zahnarzt-Notdienst: OLG Köln verbietet irreführende Werbung

Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis darf auf ihrer Internetseite nicht den Eindruck erwecken, der beworbene eigene Notdienst sei der kassenärztliche Notdienst. Dies entschied der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im März in einem wichtigen Urteil.

Die Klage der Zahnärztekammer Nordrhein

Die Klägerin, die Zahnärztekammer Nordrhein, hatte eine Kölner Gemeinschaftspraxis auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die betroffene Praxis hatte auf ihrer Webseite einen eigenen Notdienst beworben. Dieser Notdienst wurde für die Abendstunden und Wochenenden angepriesen. Am Ende der Seite fand sich zwar ein Hinweis, dass es sich nicht um den Notdienst der Klägerin oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung handele.

Argumentation der Klägerin: Irreführende Darstellung

Die Zahnärztekammer vertrat die Auffassung, dass die Werbung der Beklagten auf ihren Internetseiten irreführend sei. Patienten würden das Angebot als öffentlich-rechtlich organisierten Notdienst verstehen. Dieser Eindruck werde auch durch den späteren Hinweis am Ende der Seite nicht korrigiert. Zudem sei dieser Hinweis erst nach langem Scrollen sichtbar.

Urteil des OLG Köln: Irreführung im Wettbewerbsrecht

Mit Urteil vom 06.03.2020 verurteilte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Beklagten zur Unterlassung. Damit änderte das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln teilweise ab. Die konkrete Gestaltung der Internetseite der Beklagten wurde als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG eingestuft.

Selbst eine gesetzlich zulässige und objektiv richtige Angabe kann irreführend sein. Dies ist der Fall, wenn sie bei den angesprochenen Personen zu einer Fehlvorstellung führt, die deren Geschäftsverhalten beeinflussen könnte. Die Werbeangabe der Beklagten richtete sich an potenzielle Patienten oder Dritte, die unter Umständen Schmerzen litten und einen Zahnarztnotdienst suchten.

Gründe für die Irreführung

Die Richter nannten mehrere Gründe für die Irreführung:

Das Gericht betonte, dass solche unlautere Geschäftspraktiken den Wettbewerb verzerren können. Gerade im sensiblen Bereich der medizinischen Versorgung ist Klarheit entscheidend.

Keine Revision zugelassen

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Damit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln rechtskräftig und schafft Klarheit für zahnärztliche Praxen bei der Gestaltung ihrer Notdienst-Werbung.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln unterstreicht die Notwendigkeit transparenter Werbung, insbesondere im Gesundheitsbereich. Zahnarztpraxen müssen sicherstellen, dass ihre Kommunikation eindeutig ist und keine falschen Assoziationen zum öffentlich-rechtlichen Notdienst weckt. Dies dient dem Schutz der Patienten und der fairen Wettbewerbsbedingungen.

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es im Urteil des OLG Köln zur Notdienst-Werbung?
Das Oberlandesgericht Köln untersagte einer Zahnarztpraxis, auf ihrer Webseite den Eindruck zu erwecken, ihr eigener Notdienst sei der kassenärztliche Notdienst. Dies wurde als irreführende Werbung eingestuft, da Patienten das Angebot als öffentlich-rechtlich organisiert verstehen könnten.
Wann gilt Werbung für einen Notdienst als irreführend?
Werbung gilt als irreführend, wenn sie bei potenziellen Patienten eine Fehlvorstellung hervorruft, die deren Geschäftsverhalten beeinflussen könnte. Dies ist auch der Fall, wenn objektiv richtige Angaben gemacht werden, aber der Gesamteindruck täuscht, wie es bei der Werbung für einen selbst organisierten Notdienst der Fall war, der wie ein kassenärztlicher Notdienst wirkte.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für Zahnarztpraxen?
Zahnarztpraxen müssen sicherstellen, dass ihre Notdienst-Werbung transparent und eindeutig ist. Sie dürfen keine falschen Assoziationen zum öffentlich-rechtlichen Notdienst wecken, um Patienten zu schützen und fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Das Urteil ist rechtskräftig und schafft Klarheit für die Gestaltung solcher Werbemaßnahmen.