Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Köln hat irreführende Notdienst-Werbung von Zahnarztpraxen untersagt.
- Werbung darf nicht den Eindruck eines kassenärztlichen Notdienstes erwecken.
- Transparenz in der Kommunikation ist im Gesundheitsbereich unerlässlich.
- Selbst objektiv richtige Angaben können irreführend sein, wenn sie zu Fehlvorstellungen führen.
Zahnarzt-Notdienst: OLG Köln verbietet irreführende Werbung
Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis darf auf ihrer Internetseite nicht den Eindruck erwecken, der beworbene eigene Notdienst sei der kassenärztliche Notdienst. Dies entschied der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im März in einem wichtigen Urteil.
Die Klage der Zahnärztekammer Nordrhein
Die Klägerin, die Zahnärztekammer Nordrhein, hatte eine Kölner Gemeinschaftspraxis auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die betroffene Praxis hatte auf ihrer Webseite einen eigenen Notdienst beworben. Dieser Notdienst wurde für die Abendstunden und Wochenenden angepriesen. Am Ende der Seite fand sich zwar ein Hinweis, dass es sich nicht um den Notdienst der Klägerin oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung handele.
Argumentation der Klägerin: Irreführende Darstellung
Die Zahnärztekammer vertrat die Auffassung, dass die Werbung der Beklagten auf ihren Internetseiten irreführend sei. Patienten würden das Angebot als öffentlich-rechtlich organisierten Notdienst verstehen. Dieser Eindruck werde auch durch den späteren Hinweis am Ende der Seite nicht korrigiert. Zudem sei dieser Hinweis erst nach langem Scrollen sichtbar.
Urteil des OLG Köln: Irreführung im Wettbewerbsrecht
Mit Urteil vom 06.03.2020 verurteilte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Beklagten zur Unterlassung. Damit änderte das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln teilweise ab. Die konkrete Gestaltung der Internetseite der Beklagten wurde als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG eingestuft.
Selbst eine gesetzlich zulässige und objektiv richtige Angabe kann irreführend sein. Dies ist der Fall, wenn sie bei den angesprochenen Personen zu einer Fehlvorstellung führt, die deren Geschäftsverhalten beeinflussen könnte. Die Werbeangabe der Beklagten richtete sich an potenzielle Patienten oder Dritte, die unter Umständen Schmerzen litten und einen Zahnarztnotdienst suchten.
Gründe für die Irreführung
Die Richter nannten mehrere Gründe für die Irreführung:
- Der genutzte Domainname ließ nicht erkennen, dass es sich um die Internetseite einer Praxis oder Zahnklinik handelte. Er war sehr allgemein gehalten.
- Es lag der Eindruck nahe, dass es sich um Zahnärzte handelte, die in der Klägerin organisiert waren und somit um den von der Klägerin organisierten Notdienst.
- Das Notdienstangebot der Beklagten wurde auf der Seite besonders hervorgehoben. Es war jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagten damit nur ihren selbst organisierten Notdienst bewarben.
- Die Richtigstellung am Ende der Seite wurde nicht im Zusammenhang mit dem Blickfang dargestellt. Daher konnte sie die Irreführung nicht aufheben.
Das Gericht betonte, dass solche unlautere Geschäftspraktiken den Wettbewerb verzerren können. Gerade im sensiblen Bereich der medizinischen Versorgung ist Klarheit entscheidend.
Keine Revision zugelassen
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Damit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln rechtskräftig und schafft Klarheit für zahnärztliche Praxen bei der Gestaltung ihrer Notdienst-Werbung.
Fazit
Das Urteil des OLG Köln unterstreicht die Notwendigkeit transparenter Werbung, insbesondere im Gesundheitsbereich. Zahnarztpraxen müssen sicherstellen, dass ihre Kommunikation eindeutig ist und keine falschen Assoziationen zum öffentlich-rechtlichen Notdienst weckt. Dies dient dem Schutz der Patienten und der fairen Wettbewerbsbedingungen.