Das Wichtigste in Kürze
- Der Begriff „Black Friday“ ist in Deutschland als Marke geschützt.
- Die „Super Union Holdings Limited“ aus Hongkong ist Inhaberin der Marke.
- Trotz einer Löschungsentscheidung des DPMA ist die Marke aktuell noch wirksam, da Rechtsmittel eingelegt wurden.
- Die Verwendung des Begriffs in der Werbung birgt weiterhin Abmahnrisiken.
- Bei Unsicherheit ist anwaltliche Beratung dringend empfohlen.
Diese Woche geht es wieder los. Gefühlt jeder Händler hat eine Rabattaktion mit irgendwie mit der Farbe „Schwarz“ assoziiert wird.
Dieser in den USA Black Friday genannte letzte Freitag im November, der nach Thanksgiving folgt, hat es in den letzten Jahren nach Europa geschafft. Und wie es oft ist: Wo Geld verdient wird, finden sich Abmahner. Zu beachten ist jedoch, dass die Marke „Black Friday“ schon im Jahr 2013 beim DPMA geschützt wurde.
Die „Super Union Holdings Limited“ aus Hongkong, vertreten von der Kanzlei Hogertz LLP Rechtsanwälte, sind in den letzten Jahren nicht nur gegen andere, ähnliche, Markenanmeldungen vorgegangen, sondern hat auch immer wieder Händler abgemahnt.
Zwar hat das DPMA die Marken aufgrund absoluter Schutzhindernisse gelöscht, die Inhaber haben gegen diese Entscheidung jedoch Rechtsmittel eingelegt. Aktuell ist die Marke als weiterhin eingetragen und entfaltet damit volle Wirkung.
Die Nutzung der Marke sollte also gut überlegt werden, da man aktuell nicht sicher sein kann, wie der Status des Verfahrens ist und ob die Inhaber nicht, trotz möglicher Schadensersatzforderungen, nicht doch Abmahnungen verschicken.
Im Zweifel sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.