Werbung provisionsfreie Wohnungen abmahnfähig | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, warum Werbung mit provisionsfreien Wohnungen abmahnfähig ist. Das OLG Brandenburg urteilte: Werben mit Selbstverständlichkeiten ist…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Brandenburg hat das Werben mit „provisionsfreien“ Mietwohnungen als wettbewerbswidrig eingestuft.
  • Grundlage ist das seit 2015 geltende Bestellerprinzip, wonach der Vermieter die Maklerprovision trägt.
  • Das Anpreisen von Selbstverständlichkeiten, wie gesetzlich vorgeschriebene Rechte, ist unzulässig und abmahnfähig.
  • Diese Regelung betrifft sowohl Makler als auch Betreiber von Online-Immobilienplattformen.

Wettbewerbswidrigkeit: Provisionsfreie Vermittlung von Mietwohnungen auf Onlineplattformen

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat Ende letzten Jahres eine wichtige Entscheidung getroffen: Das Anbieten einer provisionsfreien Vermittlung von Mietwohnungen auf einer Onlineplattform ist wettbewerbswidrig.

Diese Klarstellung hat weitreichende Folgen für Betreiber von Immobilienportalen und Makler.

Das Bestellerprinzip und seine Auswirkungen

Die Grundlage für diese Entscheidung bildet das bereits seit 2015 geltende Bestellerprinzip. Demnach ist es bei Privatwohnungen die Regel, dass Maklergebühren nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter zu tragen sind.

Das Gericht sah das Werben mit "provisionsfrei" daher als Anpreisung einer Selbstverständlichkeit an.

Werben mit Selbstverständlichkeiten: Ein Wettbewerbsverstoß

Was für Makler gilt, erstreckt sich auch auf Betreiber von Internetplattformen. Wenn diese auf provisionsfreie Angebote von dort inserierenden Maklern aufmerksam machen, liegt ebenfalls ein Wettbewerbsverstoß vor.

Das Werben mit Selbstverständlichkeiten ist grundsätzlich unzulässig. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Werbung mit einem gesetzlich zustehenden Widerrufsrecht im Onlinehandel oder ähnlichen Verbraucherrechten. Solche Praktiken können schnell zu Abmahnungen führen.

Fazit

Unternehmen, die im Bereich der Wohnungsvermittlung tätig sind, sollten ihre Werbepraktiken genau prüfen. Das Urteil des OLG Brandenburg unterstreicht die Bedeutung des Bestellerprinzips und setzt klare Grenzen für das, was im Wettbewerb beworben werden darf.

Häufig gestellte Fragen

Was hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden?
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass das Anbieten einer provisionsfreien Vermittlung von Mietwohnungen auf einer Onlineplattform wettbewerbswidrig ist.
Was ist das Bestellerprinzip?
Das Bestellerprinzip besagt, dass bei der Vermittlung von Privatwohnungen die Maklergebühren in der Regel vom Vermieter und nicht vom Mieter zu tragen sind. Es gilt bereits seit 2015.
Warum ist das Werben mit „provisionsfrei“ wettbewerbswidrig?
Das Werben mit „provisionsfrei“ wird als Anpreisung einer Selbstverständlichkeit angesehen, da das Bestellerprinzip bereits vorschreibt, dass der Vermieter die Provision zahlt. Das Werben mit Selbstverständlichkeiten ist grundsätzlich unzulässig und kann zu Abmahnungen führen.
Gilt die Entscheidung auch für Onlineplattformen?
Ja, die Entscheidung gilt auch für Betreiber von Internetplattformen. Wenn diese auf provisionsfreie Angebote von dort inserierenden Maklern aufmerksam machen, liegt ebenfalls ein Wettbewerbsverstoß vor.