Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Brandenburg hat das Werben mit „provisionsfreien“ Mietwohnungen als wettbewerbswidrig eingestuft.
- Grundlage ist das seit 2015 geltende Bestellerprinzip, wonach der Vermieter die Maklerprovision trägt.
- Das Anpreisen von Selbstverständlichkeiten, wie gesetzlich vorgeschriebene Rechte, ist unzulässig und abmahnfähig.
- Diese Regelung betrifft sowohl Makler als auch Betreiber von Online-Immobilienplattformen.
Wettbewerbswidrigkeit: Provisionsfreie Vermittlung von Mietwohnungen auf Onlineplattformen
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat Ende letzten Jahres eine wichtige Entscheidung getroffen: Das Anbieten einer provisionsfreien Vermittlung von Mietwohnungen auf einer Onlineplattform ist wettbewerbswidrig.
Diese Klarstellung hat weitreichende Folgen für Betreiber von Immobilienportalen und Makler.
Das Bestellerprinzip und seine Auswirkungen
Die Grundlage für diese Entscheidung bildet das bereits seit 2015 geltende Bestellerprinzip. Demnach ist es bei Privatwohnungen die Regel, dass Maklergebühren nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter zu tragen sind.
Das Gericht sah das Werben mit "provisionsfrei" daher als Anpreisung einer Selbstverständlichkeit an.
Werben mit Selbstverständlichkeiten: Ein Wettbewerbsverstoß
Was für Makler gilt, erstreckt sich auch auf Betreiber von Internetplattformen. Wenn diese auf provisionsfreie Angebote von dort inserierenden Maklern aufmerksam machen, liegt ebenfalls ein Wettbewerbsverstoß vor.
Das Werben mit Selbstverständlichkeiten ist grundsätzlich unzulässig. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Werbung mit einem gesetzlich zustehenden Widerrufsrecht im Onlinehandel oder ähnlichen Verbraucherrechten. Solche Praktiken können schnell zu Abmahnungen führen.
Fazit
Unternehmen, die im Bereich der Wohnungsvermittlung tätig sind, sollten ihre Werbepraktiken genau prüfen. Das Urteil des OLG Brandenburg unterstreicht die Bedeutung des Bestellerprinzips und setzt klare Grenzen für das, was im Wettbewerb beworben werden darf.