Das Wichtigste in Kürze
- Das Ersetzen eines fremden Markenzeichens in einer Amazon-Produktbeschreibung durch das eigene kann als unlautere Behinderung und somit wettbewerbswidrig gelten.
- Das Landgericht Düsseldorf hat eine solche Praxis als Verstoß gegen das UWG eingestuft.
- Amazon-Händler sind mit zahlreichen rechtlichen Fallstricken konfrontiert, von ASIN-Anhängung bis zu fehlerhaften Produktinformationen.
- Besonders unerfahrene Händler, auch im Dropshipping, sollten sich juristisch beraten lassen, um Abmahnungen zu vermeiden.
Das Ändern einer, durch einen Wettbewerber angelegten, Beschreibung für ein Amazon Produkt, kann wettbewerbswidrig sein. Im Fall, den das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, änderte jemand die Beschreibung derart ab, dass diese statt des fremden Markenzeichens, das eigene Markenzeichen enthalten war.
Das Gericht stimmt dem Anliegen des ursprünglichen Verkäufers zu, dass es sich bei dieser Handlung um eine unlautere Behinderung im Sinne des UWG handelt und dieses somit wettbewerbswidrig ist.
In der Abänderung des fremden Angebots hinsichtlich des Produktkennzeichens oder Markenzeichens „von xy“ bzw. in der Angebotsüberschrift liegt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des jeweiligen Angebotsbesitzers, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht.
Den Volltext der Entscheidung gibt es hier.
- Anhängen an eine fremde ASIN
- Haftung für fehlende Informationen im Produkt
- Unzulässiges, doppeltes Anlegen gleicher Produkte
- Zahlreiche mögliche eigene Verstöße beim Verkauf und in der nachträglichen Kommunikation