Ändern einer fremden Amazon-Beschreibung kann wettbewerbswidrig sein

Das Ändern einer, durch einen Wettbewerber angelegten, Beschreibung für ein Amazon Produkt, kann wettbewerbswidrig sein.  Im Fall, den das Landgericht…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Ersetzen eines fremden Markenzeichens in einer Amazon-Produktbeschreibung durch das eigene kann als unlautere Behinderung und somit wettbewerbswidrig gelten.
  • Das Landgericht Düsseldorf hat eine solche Praxis als Verstoß gegen das UWG eingestuft.
  • Amazon-Händler sind mit zahlreichen rechtlichen Fallstricken konfrontiert, von ASIN-Anhängung bis zu fehlerhaften Produktinformationen.
  • Besonders unerfahrene Händler, auch im Dropshipping, sollten sich juristisch beraten lassen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Das Ändern einer, durch einen Wettbewerber angelegten, Beschreibung für ein Amazon Produkt, kann wettbewerbswidrig sein.  Im Fall, den das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, änderte jemand die Beschreibung derart ab, dass diese statt des fremden Markenzeichens, das eigene Markenzeichen enthalten war.

Das Gericht stimmt dem Anliegen des ursprünglichen Verkäufers zu, dass es sich bei dieser Handlung um eine unlautere Behinderung im Sinne des UWG handelt und dieses somit wettbewerbswidrig ist.

In der Abänderung des fremden Angebots hinsichtlich des Produktkennzeichens oder Markenzeichens „von xy“ bzw. in der Angebotsüberschrift liegt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des jeweiligen Angebotsbesitzers, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht.

 

Den Volltext der Entscheidung gibt es hier.

Häufig gestellte Fragen

Was war der Kern des Falls vor dem Landgericht Düsseldorf?
Im Kern ging es darum, dass jemand die Produktbeschreibung eines Wettbewerbers auf Amazon änderte, um das eigene Markenzeichen anstelle des fremden zu platzieren. Das Gericht stufte dies als unlautere Behinderung ein.
Warum wurde die Änderung der Amazon-Beschreibung als wettbewerbswidrig eingestuft?
Das Landgericht Düsseldorf sah darin eine unlautere Behinderung im Sinne des UWG, da die Abänderung des fremden Angebots die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des ursprünglichen Angebotsbesitzers beeinträchtigt.
Welche weiteren rechtlichen Stolperfallen können Amazon-Händlern drohen?
Zu den weiteren Stolperfallen gehören das Anhängen an fremde ASINs, die Haftung für fehlende Produktinformationen, das unzulässige doppelte Anlegen gleicher Produkte sowie eigene Verstöße beim Verkauf und in der Kommunikation.