Das Wichtigste in Kürze
- Das Amtsgericht München erklärte eine automatische Verlängerungsklausel für unwirksam, da sie eine über 30-fache Preissteigerung für ein Online-Abo vorsah und somit überraschend war.
- Eine Klausel ist "überraschend" im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, wenn der Vertragspartner mit ihr aufgrund ihrer Ungewöhnlichkeit nicht rechnen muss.
- Fehlende Transparenz bezüglich drastischer Preisänderungen bei Abo-Verlängerungen führt zur Unwirksamkeit der Klausel.
- Das Urteil schützt Verbraucher vor intransparenten "Abofallen" und fordert von Anbietern faire und klare AGB.
- Anbieter sollten ihre AGB sorgfältig prüfen und deutliche Hinweise auf Verlängerungsbedingungen und Preisentwicklungen geben.
Unwirksame Abofalle bei Börsenbrief: Amtsgericht München weist Klage ab
Sogenannte „Abofallen“ sind ein wiederkehrendes Problem im digitalen Geschäftsverkehr. Manche dieser Angebote wirken besonders ausgefallen. Nun ist ein Anbieter eines solchen Dienstes vor Gericht gescheitert, seine vermeintlichen Ansprüche geltend zu machen. Dieser Fall aus München unterstreicht die Bedeutung klarer und fairer Geschäftsbedingungen.
Das Amtsgericht München wies am 24. Oktober 2019 die Klage einer Berliner Börsenbrieffirma ab. Geklagt wurde gegen einen Abonnenten aus München auf Zahlung von Jahresabokosten in Höhe von 1.298 Euro. Das Gericht sah die Forderung als unbegründet an.
Das verlockende Angebot: Ein Testabo für den Börsenbrief
Anfang des Jahres 2019 bewarb die Klägerin auf ihrer Internetseite einen wöchentlich erscheinenden Börsenbrief. Dieser sollte den Handel mit Rohstoffen erleichtern. Die Firma bot ein dreimonatiges Testabonnement für 9,99 Euro an, welches regulär 699,00 Euro kosten sollte.
Das Angebot war als „limitiert“ gekennzeichnet und sollte angeblich noch „heute um 23.59 Uhr“ enden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin waren auf der Bestellseite einsehbar. Sie sollten die Grundlage des Vertrags bilden.
Vertragsschluss und Bestätigung des Testabos
Der Beklagte nahm das Angebot am 16. Januar 2019 an und bestellte ein Testabonnement des Börsenbriefs. Die Klägerin bestätigte den Abschluss und den Beginn des Testabonnements noch am selben Tag per E-Mail.
Gleichzeitig forderte die Klägerin die Kosten für das Testabonnement in Höhe von 9,99 Euro. Diese Summe beglich der Beklagte umgehend. Bis hierhin schien der Prozess reibungslos zu verlaufen.
Die strittigen AGB-Klauseln und hohe Kosten
Die AGB der Klägerin enthielten unter anderem folgende wesentliche Klauseln:
- Sämtliche Abonnements verlängern sich automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht fristgemäß vor Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums gekündigt werden.
- Die Kündigungsfrist für das Vierteljahresabonnement beträgt sechs Wochen.
- Der Jahresabonnementpreis beläuft sich auf 1.298,00 Euro.
Diese Klauseln wurden später zum Kernpunkt des gerichtlichen Streits.
Rechnung, Widerruf und Kündigungsstreit
Am 12. März 2019 stellte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über 1.298,00 Euro. Diese sollte die Abonnementskosten für den Bezugszeitraum vom 17. April 2019 bis zum 17. April 2020 abdecken.
Noch am selben Tag widerrief der Beklagte den Vertrag per E-Mail. Ein unterschriftlicher Widerruf erfolgte am 2. April 2019. Die Klägerin akzeptierte dies jedoch nur als Kündigung zum 17. April 2020 und bestand auf der Zahlung der Jahresgebühr.
Argumentation des Beklagten
Der Beklagte trug vor, er habe das Angebot damals gegen Mitternacht bestellt und anschließend keinen Börsenbrief erhalten. Deshalb habe er die Kündigungsfrist nicht beachtet.
Er war zudem der Auffassung, dass die Verlängerungsklausel in den AGB und Datenschutzerklärungen der Klägerin unwirksam sei, weil sie "überraschend" sei. Darüber hinaus sei die verwendete wirksame Widerrufserklärung fehlerhaft, sodass sein Widerruf vom 2. April 2019 fristgerecht erfolgt sei.
Entscheidung des Amtsgerichts München: Klausel überraschend und unwirksam
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München erklärte den geltend gemachten Zahlungsanspruch für unbegründet. Sie folgte der Argumentation des Beklagten und stellte fest:
„Die (Verlängerungs-) Regelung (..) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit der damit einhergehenden Preissteigerung (…) ist überraschend im Sinn des § 305 c Abs. 1 BGB und wurde damit nicht Vertragsbestandteil. Damit verlängerte sich der ursprüngliche Vertrag über das Testabonnement nicht, so dass auch weiteres Entgelt, als das bereits bezahlte Entgelt in Höhe von 9,99 Euro für das Testabonnement nicht geschuldet ist.“
Begründung der Überraschung
Das Gericht führte weiter aus, dass eine Klausel, die eine automatische Verlängerung um ein Jahr vorsieht, an sich nicht überraschend sei. Im vorliegenden Fall sei die Situation jedoch anders gelagert:
„Hier jedoch bedeutet die Verlängerung, dass sich der Vertrag um die vierfache Zeit für den dreißigfachen Preis verlängert. Hiermit muss der Vertragspartner nicht rechnen, so dass die Klausel unwirksam ist.“
Die Art und Weise der Präsentation des Angebots spielte ebenfalls eine Rolle. Der Eindruck entstand, dass Kunden unter Zeitdruck gesetzt und mit einem kurzfristigen Testabonnement geködert werden sollten, um danach exorbitante Preissteigerungen durchzusetzen.
„Angesichts der Aufmachung der Internetseite der Kläger entsteht vielmehr der Eindruck, dass gerade darauf abgezielt wird, Kunden unter Zeitdruck zu setzen und mit dem nur für einen sehr kurzen Zeitraum angebotenen Testabonnement zu ködern, um dann im Falle eines unterbliebenen Widerrufs exorbitante Preissteigerungen geltend machen zu können.“
Fehlender Hinweis auf Preisänderung
Ein entscheidender Faktor war das Fehlen eines klaren Hinweises auf die drastische Preisänderung. Es gab keinerlei Andeutung, dass nach dem Testabonnement ein Jahresabonnement mit einem Preis von 1.298,00 Euro folgen würde.
„(…) Irgendein Hinweis darauf, dass dann nicht mehr der Preis für das Testabonnement gilt, sondern sich ein Jahresabonnement anschließt mit einem Preis von 1.298,00 Euro, findet sich hingegen nirgends.“
Eine Preissteigerung von einem Vierteljahrespreis von 9,99 Euro auf 1.298,00 Euro für denselben Zeitraum, also eine über 30-fache Erhöhung bei Verlängerung um die vierfache Zeit, sei unzumutbar. Dies entspricht einer Erhöhung um über das 120-fache des ursprünglichen Testpreises.
„Bei Zugrundelegung eines Vierteljahrespreises von 9,99 Euro bedeutet dies bei einem Jahrespreis von 1.298,00 Euro eine über 30-fache Preissteigerung für denselben Zeitraum von einem Vierteljahr, mithin steigt der Preis bei Verlängerung um die vierfache Zeit um über das 120-fache. Mit einer derartigen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen braucht der Vertragspartner nicht rechnen. Diese ist damit überraschend (…).“
Die Frage, ob die Widerrufsbelehrung der Klägerin wirksam war oder der Widerruf des Beklagten fristgerecht erfolgte, konnte daher offenbleiben. Die Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel war ausschlaggebend.
Fazit
Das Urteil des Amtsgerichts München ist ein klares Signal gegen intransparente und überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere bei Abo-Modellen. Es schützt Verbraucher vor überhöhten Kostenfallen, die durch unklare Vertragsbedingungen entstehen können. Anbieter sollten ihre AGB stets klar, transparent und fair gestalten, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.