Das Wichtigste in Kürze
- Der EuGH hat entschieden, dass eine Telefonnummer unter bestimmten Voraussetzungen zwingend in der Widerrufserklärung enthalten sein muss.
- Dies gilt, wenn die Telefonnummer auf der Unternehmenswebsite für den allgemeinen Kundenkontakt präsentiert wird und für Verbraucher als 'verfügbar' erscheint.
- Online-Händler und Dienstleister sind verpflichtet, ihre Widerrufserklärungen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
- Transparente Kontaktmöglichkeiten fördern das Vertrauen der Kunden und sorgen für Rechtssicherheit im digitalen Geschäftsverkehr.
EuGH: Telefonnummer in Widerrufserklärung oft Pflicht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine richtungsweisende Entscheidung zur Angabe von Telefonnummern in Widerrufserklärungen getroffen. Das Urteil klärt, wie EU-Recht und deutsches Recht im Bereich der Verbraucherinformation bei Online-Geschäften und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zu interpretieren sind.
Die deutsche Rechtslage: Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
In Deutschland unterliegen Unternehmen umfassenden Informationspflichten gegenüber Verbrauchern. Dies ist im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) geregelt, insbesondere für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.
„Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.“
Die vom Unternehmer bereitgestellten Informationen werden somit – sofern nichts Abweichendes vereinbart wird – zum Inhalt des Vertrags. Dies unterstreicht die Notwendigkeit präziser und vollständiger Angaben.
Die Kernfrage des BGH an den EuGH zur Telefonnummer in Widerrufserklärungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah Klärungsbedarf hinsichtlich der Auslegung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). Er legte dem EuGH mehrere Fragen vor, die sich primär auf die Angabe einer Telefonnummer durch den Unternehmer bezogen.
Wann gilt eine Telefonnummer als „verfügbar“ im Sinne der Richtlinie?
Der BGH wollte vom EuGH wissen, ob eine Telefonnummer als "verfügbar" im Sinne der Richtlinie anzusehen ist, wenn sie auf der Website des Unternehmers aufgeführt und für dessen Geschäftstätigkeit genutzt wird. Des Weiteren war entscheidend, ob ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, eine Telefonnummer angeben muss, damit Verbraucher ihre Widerrufsentscheidung mitteilen können.
Das Urteil des EuGH: Telefonnummer muss in Widerrufserklärung
Der EuGH beantwortete die Fragen des BGH eindeutig und schuf damit mehr Rechtssicherheit. Das Gericht stellte fest, dass die Telefonnummer eines Unternehmers unter bestimmten Voraussetzungen zwingend in der Widerrufserklärung aufgeführt werden muss.
Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die nach dieser Bestimmung „gegebenenfalls“ anzugebende Telefonnummer eines Unternehmers in einer Situation, in der sie dergestalt auf seiner Website zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher, d. h. einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt, als verfügbar anzusehen ist. In einem solchen Fall ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I Teil A dahin auszulegen, dass der Unternehmer, der einem Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt und hierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift, die betreffende Telefonnummer darin angeben muss, damit der Verbraucher ihm seine etwaige Entscheidung, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auf diesem Weg mitteilen kann.
Praktische Auswirkungen für Online-Anbieter und Fernabsatz
Dies hat konkrete Folgen für Unternehmen: Wenn ein Anbieter auf seiner Website eine Telefonnummer derart präsentiert, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher annimmt, diese Nummer diene dem allgemeinen Kundenkontakt, dann muss diese Telefonnummer auch in der Widerrufserklärung enthalten sein. Dies betrifft zum Beispiel Nummern, die auf einer Kontaktseite als Hotline oder für allgemeine Informationen gelistet sind. Für Unternehmen, die im Online-Handel tätig sind, ergeben sich hieraus klare Handlungspflichten.
Fazit
Das EuGH-Urteil betont die hohe Bedeutung transparenter und vollständiger Verbraucherinformationen. Online-Händler und Dienstleister sollten ihre Widerrufserklärungen sorgfältig prüfen und bei Bedarf anpassen. Eine klare Kommunikation der Kontaktmöglichkeiten fördert das Vertrauen der Kunden und sorgt für Rechtssicherheit im digitalen Geschäftsverkehr.