Das Wichtigste in Kürze
- Kunden haben bei grober Fahrlässigkeit keinen Ersatzanspruch bei missbräuchlicher Zahlungskartennutzung.
- Lassen Sie Ihre Zahlungskarte und das Kartenlesegerät niemals aus dem Sichtfeld des Zahlungsempfängers entfernen.
- Verlangen Sie bei angeblich fehlgeschlagenen Transaktionen immer einen Abbruchbeleg.
- Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main unterstreicht die Bedeutung der Sorgfaltspflichten von Bankkunden.
Kein Ersatzanspruch bei missbräuchlicher Zahlungskartennutzung durch grobe Fahrlässigkeit
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat eine wichtige Entscheidung getroffen: Bankkunden haben keinen Ersatzanspruch gegen ihre Bank, wenn Zahlungskarten missbräuchlich verwendet werden und grobe Fahrlässigkeit seitens des Kunden vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn sich Kunden bei einem vorgetäuschten Abbruch einer Transaktion keinen Kundenbeleg aushändigen lassen und dulden, dass der Zahlungsempfänger sich mit Kartenlesegerät und Zahlungskarte aus ihrem Sichtfeld entfernt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6. August 2010, Az. 30 C 4153/18 (20)).
Der Sachverhalt: Missbrauch einer Zahlungskarte im Lokal
Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, bei dem ein Kläger in einem Lokal auf der Hamburger Reeperbahn seine Rechnung per Zahlungskarte begleichen wollte. Nach seiner Schilderung übergab er die Karte einer weiblichen Person und gab verdeckt die PIN in das Kartenlesegerät ein.
Die Mitarbeiterin des Lokals entfernte sich daraufhin für mehrere Minuten mit Karte und Lesegerät aus dem Sichtfeld des Klägers. Bei ihrer Rückkehr behauptete sie, die Transaktion sei fehlgeschlagen. Der Kläger verlangte keinen Abbruchbeleg. Dieser Vorgang wiederholte sich sogar mehrfach, unter anderem mit einer zweiten Zahlungskarte des Klägers.
Später stellte der Kläger fest, dass an einem Geldautomaten zwei Barabhebungen über jeweils 1.000 Euro mit den Originalkarten vorgenommen worden waren. Er forderte daraufhin von der kartenausgebenden Bank die Rückzahlung dieser Beträge.
Die rechtliche Würdigung: Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die beklagte Bank gemäß § 675u Satz 2 BGB nicht zur Erstattung der nicht autorisierten Zahlung verpflichtet sei. Der Kläger habe den Schaden durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner vertraglichen Pflichten herbeigeführt. Dies wird durch § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB geregelt.
Karteninhaber sind demnach dazu verpflichtet, bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um missbräuchliche Verfügungen zu verhindern. Diese Pflichten umfassen unter anderem:
- Es nicht zu dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem Gerät und der Karte aus dem eigenen Sichtfeld entfernt.
- Bei einer angeblich gescheiterten Transaktion stets einen Abbruchbeleg zu verlangen, bevor eine erneute PIN-Eingabe erfolgt.
Nur so könne sichergestellt werden, dass der vorherige Zahlungsversuch tatsächlich gescheitert ist und die erneute PIN-Eingabe nicht lediglich einem Missbrauchsversuch dient. Das Gericht stufte das Verhalten des Klägers, diese Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet zu haben, als grob fahrlässig ein.
Fazit
Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main unterstreicht die Bedeutung der Sorgfaltspflichten von Bankkunden bei der Nutzung von Zahlungskarten. Insbesondere bei ungewöhnlichen Transaktionsabläufen sollten Kunden wachsam sein und auf die Einhaltung grundlegender Sicherheitsregeln bestehen, um einen möglichen Ersatzanspruch nicht zu verlieren.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.