Das Wichtigste in Kürze
- Der BFH hat die Steuerpflicht für Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen bestätigt.
- Kryptowährungen werden als „anderes Wirtschaftsgut“ und Zahlungsmittel eingestuft.
- Es gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr und eine Freigrenze von 600 Euro für Gewinne.
- Verluste aus dem Kryptohandel sind steuerlich berücksichtigungsfähig.
Wie ich vor kurzem berichtet habe, musste der Bundesfinanzhof über einen für die Kryptobranche sehr relevanten Umstand entscheiden, nämlich ob die Veräußerung von Kryptowährungen (mit Gewinn) eine Steuerpflicht auslöst.
- auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt
- einen Kurswert haben
- für Zahlungsvorgänge genutzt werden
Auch ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Steuerverwaltung wollte der das oberste Finanzgericht nicht gelten lassen, dass es keine Anhaltspunkte geben würde, dass Finanzämter Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen nicht erfassen oder ermitteln würde.
Wer in virtuellen Währungen investiert und innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr verkauft, ist daher steuerpflichtig, soweit die Freigrenze von 600 Euro überschritten ist. Das gilt übrigens auch dann, wenn die Freigrenze für andere Wirtschaftsgüter schon ausgeschöpft wurde. Natürlich können aber auch Verluste anfallen und wären ebenso zu berücksichtigen wie Verluste in anderen Bereichen.