Inkongruente Gewinnausschüttung: Steuerliche Behandlung | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zur steuerlichen Behandlung inkongruenter Gewinnausschüttungen nach BFH-Urteil. Jetzt informieren über wirksame Beschlüsse &…

Das Wichtigste in Kürze

  • Einstimmige, satzungsdurchbrechende inkongruente Vorabausschüttungsbeschlüsse sind zivilrechtlich wirksam und steuerlich anzuerkennen.
  • Ein Gesellschafter, der bei einer solchen Ausschüttung keinen Gewinn erhält, erzielt keine Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.
  • Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.12.2013) vertritt eine abweichende Ansicht, die durch das BFH-Urteil korrigiert wurde.
  • Eine Zurechnung der Ausschüttungen an einen nicht begünstigten Gesellschafter wegen Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) kommt in solchen Fällen nicht in Betracht.

Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundeministers der Finanzen vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63) der Besteuerung zugrunde zu legen. Ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, verwirklicht nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.09.2022 – VIII R 20/20 entschieden.

Der Kläger war in den Streitjahren 2012 bis 2015 zu 50% an einer GmbH 1 beteiligt. Weiterer 50%-Gesellschafter war eine GmbH 2, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Die Gesellschafter der GmbH 1 fassten in den Streitjahren jeweils einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen die Vorabgewinne nur an die GmbH 2 verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 1 enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung. Diese waren daher entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Das Finanzamt sah die Ausschüttungsbeschlüsse wegen der inkongruenten Verteilung der Vorabgewinne als zivilrechtlich nichtig an und unterwarf die hälftigen Ausschüttungsbeträge beim Kläger als Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der Besteuerung.

Der BFH wies die Revision des Finanzamts gegen das zugunsten der Kläger ergangene Urteil des Finanzgerichts als unbegründet zurück. Die einstimmig gefassten Ausschüttungsbeschlüsse seien als zivilrechtlich wirksame Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschlüsse der Besteuerung zugrunde zu legen. Es lägen daher nur offene Gewinnausschüttungen der GmbH 1 an die GmbH 2 und keine Ausschüttungen an den Kläger vor. Eine Zurechnung der hälftigen Ausschüttungsbeträge beim Kläger aufgrund eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO komme nicht in Betracht. Zivilrechtlich wirksam beschlossene inkongruente Ausschüttungen seien steuerlich anzuerkennen. Dem Kläger sei aufgrund der Ausschüttungen der GmbH 1 nur an die GmbH 2 auch kein gesetzlich nicht vorgesehener steuerlicher Vorteil i.S. des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO entstanden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein „punktuell satzungsdurchbrechender inkongruenter Vorabgewinnausschüttungsbeschluss“?
Ein solcher Beschluss weicht von den üblichen Regeln des Gesellschaftsvertrags ab und verteilt Vorabgewinne ungleichmäßig (inkongruent) unter den Gesellschaftern. Er wurde jedoch einstimmig gefasst und ist zivilrechtlich wirksam.
Wie beurteilte die Finanzverwaltung solche Ausschüttungen bisher?
Die Finanzverwaltung sah solche Beschlüsse oft als zivilrechtlich nichtig an und unterwarf nicht begünstigte Gesellschafter der Besteuerung aus verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Was hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 28.09.2022 entschieden?
Der BFH hat entschieden, dass einstimmig gefasste, satzungsdurchbrechende inkongruente Ausschüttungsbeschlüsse zivilrechtlich wirksam und steuerlich anzuerkennen sind. Eine Zurechnung wegen Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) kommt nicht in Betracht.
Welche Auswirkungen hat das Urteil für Gesellschafter, die bei solchen Ausschüttungen keinen Gewinn erhalten?
Gesellschafter, die aufgrund eines solchen Beschlusses keinen Gewinn erhalten, müssen diese nicht als Einkünfte versteuern. Es liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die ihnen zugerechnet werden könnte.