Das Wichtigste in Kürze
- Die Umsatzsteuersenkung ab dem 1. Juli 2020 erfordert umfassende Anpassungen in Rechnungsstellung und Preisauszeichnung.
- Der Leistungszeitpunkt ist entscheidend für den korrekten Steuersatz, nicht das Bestelldatum, insbesondere bei Online-Transaktionen.
- Alle Werbemittel, AGB, Preislisten und Software-Systeme müssen auf korrekte Steuersätze überprüft und aktualisiert werden.
- Fehlerhafte Umsetzung kann zu Abmahnungen und rechtlichen Konsequenzen führen.
- Die Regelung ist befristet und erfordert voraussichtlich Ende 2020 erneute Anpassungen.
Umsatzsteuersenkung 2020: Wichtige Hinweise für Unternehmen zur Rechnungsstellung
Ab dem 1. Juli 2020 tritt eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze in Kraft. Dies betrifft viele Unternehmen und erfordert eine sorgfältige Anpassung der Geschäftsprozesse. Während ein Bäcker möglicherweise nur eine Einstellung im Kassensystem ändern muss, stehen viele andere Branchen vor komplexeren Herausforderungen.
Insbesondere bei der Rechnungsstellung und der Preisauszeichnung gibt es zahlreiche Fallstricke, die beachtet werden sollten. Eine korrekte Umsetzung ist entscheidend, um rechtliche Probleme und Abmahnungen zu vermeiden.
Umsatzsteuersenkung 2020: Was Unternehmen beachten müssen
- Dauerschuldverhältnisse und fortlaufende Leistungen: Der korrekte Umsatzsteuersatz muss basierend auf dem Leistungszeitpunkt angewendet werden.
- Anpassung der Rechnungsinhalte: Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG müssen Steuersatz und Steuerbetrag korrekt ausgewiesen werden. Rechnungsvorlagen sind zu aktualisieren.
- Korrekte Steuersätze auf allen Werbemitteln: Ab dem 1. Juli 2020 müssen Webseiten, Flyer und andere Werbemittel die aktuellen Steuersätze zeigen, um Abmahnungen zu vermeiden.
- Softwareprodukte und Online-Marktplätze: Überprüfen Sie automatisierte Systeme auf korrekte Hinweistexte, Steuersätze und Endpreisberechnungen.
- Überprüfung von AGB und Preislisten: Alle Geschäftsbedingungen und Preislisten sind auf korrekte Steuersätze und Hinweise zu prüfen.
- Leistungszeitpunkt bei Onlineshops und Dienstleistungen: Maßgeblich ist das Datum der Leistungserbringung, nicht das Bestelldatum.
- Vermeidung irreführender Preisangaben: Der niedrigere Steuersatz darf nicht vor seiner Gültigkeit angezeigt werden.
- Berücksichtigung von Nebenleistungen: Transport, Installation etc. müssen korrekt bepreist und mit den richtigen Steuersätzen ausgewiesen werden.
- Anpassung automatisierter Prozesse: Bei Preisänderungen müssen Daueraufträge oder Einzugsermächtigungen aktualisiert werden.
Dauerschuldverhältnisse und fortlaufende Leistungen
- Bei Dauerschuldverhältnissen oder fortlaufenden Leistungen muss der korrekte Umsatzsteuersatz basierend auf dem Leistungszeitpunkt angewendet werden.
- Dies kann bedeuten, dass Rechnungen angepasst, Zeiträume geändert oder sogar bereits gestellte Rechnungen korrigiert werden müssen.
Anpassung der Rechnungsinhalte
- Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG muss der Steuersatz sowie der konkrete Steuerbetrag in der Rechnung enthalten sein.
- Verwenden Sie Rechnungsvorlagen, müssen diese entsprechend aktualisiert werden, um die neuen Sätze korrekt auszuweisen. Achten Sie auch auf die korrekte Ausweisung der E-Rechnungspflicht ab 2025, auch wenn dies ein zukünftiges Thema ist.
Korrekte Steuersätze auf allen Werbemitteln
- Ab dem 1. Juli 2020 müssen auf Webseiten, Flyern, Werbemitteln, Ausdrucken und ähnlichem die korrekten Steuersätze angegeben sein.
- Fehler in Kleingedrucktem oder Preisangaben können zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen.
Softwareprodukte und Online-Marktplätze
- Software, die automatisierte Auktionen auf Marktplätzen einstellt oder aktualisiert, muss dahingehend überprüft werden, dass Hinweistexte und Steuersätze korrekt sind.
- Stellen Sie sicher, dass Endpreise und Nettopreise korrekt berechnet werden, insbesondere wenn Templates verwendet werden. Falsche Ausweisungen oder Berechnungen können ebenfalls Abmahnungen nach sich ziehen.
- Ein zu hoher Ausweis von Umsatzsteuer führt dazu, dass der höhere Steuersatz geschuldet wird, selbst wenn dieser nicht vom Kunden eingefordert wurde.
Überprüfung von AGB und Preislisten
- Alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Preislisten und sonstigen Materialien sollten auf korrekte Steuersätze und Hinweise überprüft werden.
- Hier lauern schnell rechtliche Stolperfallen. Nutzen Sie in diesem Zusammenhang keine Abwehrklauseln auf Webseiten.
Leistungszeitpunkt bei Onlineshops und Dienstleistungen
- Der maßgebliche Zeitpunkt für den anzuwendenden Steuersatz ist nicht das Bestelldatum, sondern das Datum der Leistungserbringung.
- Im Onlinehandel kann dies beispielsweise bedeuten, dass bei einer Bestellung im Juni und einem Versand im Juli der Juli-Steuersatz gilt. Achten Sie hierbei auch auf Grundpreisangaben beim Online-Verkauf.
Vermeidung irreführender Preisangaben
- Der niedrigere Steuersatz darf nicht zu früh angezeigt werden, wenn er noch nicht gültig ist. Dies könnte als Irreführung gewertet und abgemahnt werden.
Berücksichtigung von Nebenleistungen
- Nebenleistungen wie Transport, Telekommunikation, Installation oder Versand müssen korrekt bepreist und ausgewiesen werden.
- Wenn diese Leistungen einzeln aufgeführt werden, sind auch hier die korrekten Steuersätze und Beträge anzugeben. Weitere Informationen zur Umsatzsteuer auf Donations oder Support finden Sie in unserem Blog.
Anpassung automatisierter Prozesse
- Werden Preise angepasst, muss darauf geachtet werden, dass automatisierte Prozesse wie Daueraufträge oder Einzugsermächtigungen entsprechend aktualisiert werden.
Fazit
Die Umsatzsteuersenkung erfordert eine gewissenhafte Überprüfung und Anpassung Ihrer Geschäftsprozesse und Rechnungsstellungen. Es ist ratsam, alle relevanten Unterlagen und Systeme zeitnah anzupassen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Denken Sie auch daran, dass diese Regelung befristet ist und Ende 2020 voraussichtlich wieder rückgängig gemacht wird, was erneute Anpassungen erforderlich macht.