Abwehrklausel auf Webseiten: Keine gute Idee

Weil ich gerade über ein Impressum einer Seite gestolpert bin und wieder einmal Schmunzeln musste, noch einmal ein Post heute zu etwas späterer Stunde,…

Das Wichtigste in Kürze

  • Abwehrklauseln im Impressum sind rechtlich bedeutungslos und bieten keinen Schutz vor Abmahnkosten.
  • Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Verwendung einer solchen Klausel dazu führen kann, dass man selbst keine Anwaltskosten bei einer eigenen berechtigten Abmahnung erstattet bekommt.
  • Die Klausel verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn man selbst Kostenersatz fordert.
  • Es wird dringend empfohlen, solche "peinlichen Statements" von der Webseite zu entfernen.

Weil ich gerade über ein Impressum einer Seite gestolpert bin und wieder einmal Schmunzeln musste, noch einmal ein Post heute zu etwas späterer Stunde, auch wenn das Thema an sich schon etwas älter ist.

Immer wieder findet man auf Webseiten sogenannte Abwehrklausel im Impressum, hin und wieder auch in der Form eines irgendwie formulierten Disclaimers. Beliebt sind dabei Statements im Sinne Stil von:

„Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen oder andere rechtlichen Beanstandungen werden von uns sofort behoben, sodass die Einschaltung per Anwalt nicht erforderlich sein wird.“ Garniert wird dies gerne mit einem Zusatz wie „Die Kostenübernahme von anwaltlichen Abmahnungen ohne vorhergehende Kontaktaufnahme wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.“

Diese Klausel findet man über Google in der ein oder anderen Form mit Sicherheit im 5stelligen Bereich.

Als Rechtsanwalt, der ständig mit Abmahnungen in der ein oder anderen Form zu tun hat, kann ich nur raten, dieses peinliche Statement nicht zu nutzen bzw. es zu entfernen.

Besonders kritisch ist jedoch, dass das Landgericht Düsseldorf vor ca. 2 Jahren sogar entschieden hat, dass eine solche Klausel eigene finanzielle Folgen haben kann. Im zum Aktenzeichen 37 O 82/16 entschiedenen Fall nutze nämlich jemand eine solche Klausel und wollte nun einen Wettbewerber seinerseits – berechtigt!! – abmahnen. Die Unterlassungserklärung bekam dieser vom Gegner. Einen Kostenersatz für seinen eigenen Rechtsanwalt jedoch nicht.

Das Landgericht entschied, meiner Meinung nach korrekt, wie folgt

[…] Insbesondere besteht ein solcher Anspruch nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn durch das Erstattungsverlangen setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem eigenen Verlangen, nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden. Ihr eigenes Zahlungsverlangen verstößt daher gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben, § 242 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 – I-20 U 52/15, Rn. 17 -juris). […]

Im Resultat bliebt der Abmahner auf seinen eigenen Kosten und den Kosten für die Klage sitzen. Das alles für eine Klausel, die im Falle einer eigenen Wettbewerbsverletzung, keinerlei Effekt gehabt hätte.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Abwehrklausel im Impressum?
Eine Abwehrklausel ist eine Formulierung im Impressum oder als Disclaimer auf Webseiten, die darauf abzielt, unnötige Rechtsstreitigkeiten und Kosten zu vermeiden, indem sie zur vorherigen Kontaktaufnahme bei Beanstandungen auffordert. Sie verspricht oft die sofortige Behebung von Verstößen, um anwaltliche Abmahnungen überflüssig zu machen.
Haben Abwehrklauseln rechtliche Bedeutung?
Nein, solche Klauseln haben, wie die meisten Disclaimer, keinerlei rechtliche Bedeutung. Sie schützen insbesondere nicht davor, die Abmahnkosten eines Mitbewerbers im Falle einer berechtigten Abmahnung zahlen zu müssen.
Welche negativen Folgen kann eine Abwehrklausel haben?
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine solche Klausel dazu führen kann, dass der Verwender selbst keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten bei einer eigenen berechtigten Abmahnung hat. Dies verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da man sich in Widerspruch zum eigenen Verlangen setzt, nicht mit Anwaltskosten belastet zu werden.
Sollte man eine Abwehrklausel auf seiner Webseite verwenden?
Als Rechtsanwalt wird dringend davon abgeraten, solche Abwehrklauseln zu verwenden oder sie sollten entfernt werden. Sie sind rechtlich bedeutungslos und können sogar nachteilige finanzielle Folgen für den Webseitenbetreiber haben.