Das Wichtigste in Kürze
- Das BVerwG hat dem EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO bezüglich des Zugangs von Insolvenzverwaltern zu Finanzamtdaten vorgelegt.
- Der Rechtsstreit beleuchtet den Konflikt zwischen Informationsfreiheitsgesetzen und Datenschutz bei steuerlichen Daten.
- Anpassungen der Abgabenordnung (AO) im Zuge der DSGVO sind für die Klärung der Rechtslage entscheidend.
- Die bevorstehende EuGH-Entscheidung wird präzisere Richtlinien für Finanzbehörden im Umgang mit sensiblen Daten schaffen.
BVerwG legt EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO bei Finanzdaten vor
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit einem aktuellen Beschluss Fragen zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j und e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt. Diese Klärung ist von großer Bedeutung für den betrieblichen Datenschutz und die Informationszugangsrechte in Deutschland.
Hintergrund des Rechtsstreits: Informationszugang zu Steuerdaten
Der zugrunde liegende Rechtsstreit betrifft das Begehren eines Insolvenzverwalters. Dieser verlangte gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom zuständigen Finanzamt Zugang zu den steuerlichen Daten einer Insolvenzschuldnerin.
Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht hatte der Kläger jedoch Erfolg. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Dies führte zu der aktuellen Vorlage an den EuGH.
Anpassungen der Abgabenordnung und die Rolle der DSGVO
Während des Revisionsverfahrens wurde die Abgabenordnung (AO) geändert. Dies geschah im Zuge des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung und der erforderlichen Anpassungen des nationalen Rechts. Die Neuregelungen sind im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.
Im Fokus stehen nun insbesondere folgende Vorschriften:
- Die Vorschrift des § 32e AO, die das Verhältnis zu den Ansprüchen auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder regelt.
- Der Ausschlusstatbestand des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO, der auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gestützt ist.
Eine Anpassung der Abgabenordnung war zwar unionsrechtlich nur für datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche natürlicher Personen gefordert. Der nationale Gesetzgeber verfolgte jedoch das Ziel, ein einheitliches Steuerverfahrensrecht für alle Steuerschuldner und Steuerarten zu schaffen. Daher sollen die Ansprüche auf Informationszugang diesem einheitlichen Recht unterfallen. Eine „gespaltene“ Auslegung der Vorschriften, je nachdem ob ein Sachverhalt dem Unionsrecht unterfällt oder nicht, scheidet somit aus.
Die konkreten Fragen an den EuGH
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Klärung vorgelegt:
- Dient Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO auch dem Schutz der Interessen von Finanzbehörden?
- Umfasst die „Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche“ im Sinne dieser Vorschrift auch die Verteidigung der Finanzbehörden gegen zivilrechtliche Insolvenzanfechtungsansprüche beziehungsweise deren Geltendmachung?
- Kann eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO zu diesem Zweck auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden?
Die Entscheidung des EuGH wird weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Informationsgewährung durch Finanzbehörden haben. Sie betrifft insbesondere die Balance zwischen Transparenz und Datenschutz im öffentlichen Sektor.
Fazit
Die Vorlage des BVerwG an den EuGH ist ein wichtiger Schritt zur Klärung der Reichweite von Auskunftsrechten nach der DSGVO, insbesondere im Kontext von Finanzdaten und Insolvenzverfahren. Die bevorstehende EuGH-Entscheidung wird präzisere Richtlinien für den Umgang mit sensiblen Daten durch Behörden schaffen und die Anwendung der DSGVO in diesem Bereich festigen.