BGH begrenzt den Abmahnwahn!

Das Thema rechtsmissbräuchliche Abmahnungen habe ich ja schon ein paar Mal hier im Blog behandelt und die grundsätzlichen Fragen sind eigentlich in…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat Kriterien für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung festgelegt.
  • Ein fehlendes wirtschaftliches Interesse und ein existenzbedrohender Verfolgungsaufwand sind Indizien für Missbrauch.
  • Bereits erwirkte einstweilige Verfügungen gegen Hersteller können bei der Beurteilung von Massenabmahnungen relevant sein.
  • Die praktische Durchsetzung der BGH-Entscheidung zur Eindämmung von Abmahnungen ist aufgrund des gerichtlichen Feststellungsbedarfs und des Kostenrisikos fraglich.
  • Im Falle einer missbräuchlichen Abmahnung können eventuelle Schäden gegen den Verfügungskläger geltend gemacht werden.

Das Thema rechtsmissbräuchliche Abmahnungen habe ich ja schon ein paar Mal hier im Blog behandelt und die grundsätzlichen Fragen sind eigentlich in Literatur und Rechtsprechung geklärt.

In einem nun bekannt geworden Urteil, hat der Bundesgerichtshof die wesentlichen Dinge nun endlich bestätigt. So entschied dieser wie folgt:

a) Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt grundsätzlich vor, wenn mit einer Vielzahl von Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und für ihn an
der Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht.

b) Bei der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände kann zu berücksichtigen sein, dass der Abmahnende wegen der von ihm beanstandeten
Werbeaussagen bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller erwirkt hat.

c) Fehlt jedes wirtschaftlich nennenswerte Interesse an der Rechtsverfolgung, so entfällt die Indizwirkung einer im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für einen Rechtsmissbrauch nicht dadurch, dass der Abmahnende sich zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig
abzustellen.

 

Ob diese Entscheidung jedoch wirklich zu einer Eindämmung der Abmahnflut führt und das eigentlich gute und clevere Mittel der Abmahnung wieder in ein besseres Licht rücken kann, bleibt abzuwarten.

Der Grund dafür ist, dass die Frage, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, letztens Endes eine Frage einer gerichtlichen Feststellung ist. Hat man also die Hinweise auf einen möglichen Rechtsmissbrauch, was schon nicht selbstverständlich ist, muss man diese Auffassung auch noch vor Gericht verteidigen, und da es eine Einwendung beispielsweise im Rahmen eines Verfügungsverfahrens wäre, die Umstände auch noch beweisen. Dies birgt natürlich ein gewisses Kostenrisiko, auf das sich nicht alle Mandanten einlassen wollen.

Der Vorteil, so man ihn so nennen kann, ist dabei jedoch, dass eventueller Schaden durch eine Abmahnung bzw. durch eine einstweilige Verfügung, natürlich gegen den Verfügungskläger geltend gemacht werden kann.

Häufig gestellte Fragen

Wann liegt laut BGH eine missbräuchliche Rechtsverfolgung vor?
Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt grundsätzlich vor, wenn eine Vielzahl von Abmahnungen mit einem existenzbedrohenden Verfolgungsaufwand für den Abmahnenden verbunden ist und kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung besteht.
Welche Rolle spielt ein bereits erwirktes Urteil gegen den Hersteller bei Massenabmahnungen?
Bei der Gesamtbetrachtung zur Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen kann berücksichtigt werden, dass der Abmahnende bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller wegen der beanstandeten Werbeaussagen erwirkt hat.
Wird die Indizwirkung für Rechtsmissbrauch durch vorherige Bemühungen zur kostengünstigen Abstellung von Verstößen entkräftet?
Nein, wenn kein wirtschaftlich nennenswertes Interesse an der Rechtsverfolgung besteht, entfällt die Indizwirkung einer sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für einen Rechtsmissbrauch nicht, selbst wenn sich der Abmahnende zuvor um eine einfache und kostengünstige Abstellung der Wettbewerbsverstöße bemüht hat.
Warum könnte die BGH-Entscheidung die Abmahnflut nicht vollständig eindämmen?
Die Eindämmung der Abmahnflut ist fraglich, da die Feststellung einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung letztendlich eine gerichtliche Entscheidung erfordert. Das Beweisen dieser Umstände vor Gericht birgt ein erhebliches Kostenrisiko.