BGH entscheidet zum Keyselling

Nachdem das Landgericht Berlin uns noch erklären wollte, dass der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz nicht auf Lizenzschlüssel anwendbar sein und der…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat den Weiterverkauf von Download-Software mittels Produktschlüssel grundsätzlich für zulässig erklärt.
  • Der Erschöpfungsgrundsatz ist auf Lizenzschlüssel anwendbar, was den Weiterverkauf legitimiert.
  • Wesentliche Bedingung für die Zulässigkeit ist, dass der Vorerwerber seine Kopien der Software unbrauchbar macht.
  • Die Entscheidung des BGH differenziert von früheren, restriktiveren Ansichten, wie der des Landgerichts Berlin.

Nachdem das Landgericht Berlin uns noch erklären wollte, dass der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz nicht auf Lizenzschlüssel anwendbar sein und der Verkauf von Lizenzschlüssel, auch nach der EuGH Entscheidung von 2012, eine Urheberrechtsverletzung darstellen soll (mein Artikel dazu hier) , hat der BGH dazu nun differenzierter entschieden. Danach ist der Weiterverkauf von Download-Software durch Bekanntgabe des Produktschlüssels vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst und damit zulässig, sofern der Vorerwerber seine Kopien unbrauchbar gemacht hat.

a) Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – I ZR 127/13NJW 2015, 1608).

b) Räumt der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm dem Erwerber einer Programmkopie das Recht zur Nutzung für die gesamte Zeit der Funktionsfähigkeit des Computerprogramms ein, liegt eine Veräußerung im Sinne von § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG vor, die zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Programmkopie führen kann.

c) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Kopie eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erstreckt sich auf das Recht zum Weiterverbreiten der Programmkopie sowohl durch Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datenträgers als auch durch Bekanntgabe eines zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Weiterverkäufer die „erschöpfte“ Kopie des Computerprogramms seinerseits von dem Verkäufer durch Übergabe eines Datenträgers oder durch Bekanntgabe des Produktschlüssels erhalten hat.

d) Wird die „erschöpfte“ Kopie eines Computerprogramms durch Bekanntgabe des Produktschlüssels weiterverkauft, setzt die Berechtigung des Nacherwerbers zum Herunterladen und damit Vervielfältigen des Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien dieses Programms zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat. e) Der Markeninhaber muss es nach Art. 13 Abs. 2 GMV nicht hinnehmen, dass seine Marke für den weiteren Vertrieb der von ihm oder mit seiner Zustimmung unter dieser Marke in Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms verwendet wird, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass der Erwerber der Kopie das Urheberrecht am Computerprogramm verletzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 – I ZR 6/10GRUR 2012, 392 = WRP 2012, 469 – Echtheitszertifikat).

 

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Häufig gestellte Fragen

Was hat der BGH zum Keyselling entschieden?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Weiterverkauf von Download-Software durch die Bekanntgabe eines Produktschlüssels vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst und somit zulässig ist.
Unter welchen Voraussetzungen ist der Weiterverkauf von Software-Lizenzen legal?
Der Weiterverkauf ist legal, sofern der ursprüngliche Erwerber (Vorerwerber) seine eigenen Kopien des Computerprogramms unbrauchbar gemacht hat. Dies stellt sicher, dass keine neuen, unautorisierten Kopien in Umlauf kommen.
Was bedeutet der „Erschöpfungsgrundsatz“ im Kontext von Software-Lizenzen?
Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass das Verbreitungsrecht des Urhebers an einer Programmkopie erschöpft ist, sobald diese Kopie mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebracht wurde. Dies gilt laut BGH auch für den Weiterverkauf mittels Produktschlüssel.
Gilt der Erschöpfungsgrundsatz auch für Lizenzschlüssel von Download-Software?
Ja, der BGH hat klargestellt, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch auf Lizenzschlüssel anwendbar ist, die zum Herunterladen und damit zur Nutzung von Software berechtigen.
Wie unterscheidet sich die BGH-Entscheidung von früheren Ansichten, z.B. des Landgerichts Berlin?
Das Landgericht Berlin vertrat die Ansicht, der Erschöpfungsgrundsatz sei nicht auf Lizenzschlüssel anwendbar und der Verkauf stelle eine Urheberrechtsverletzung dar. Der BGH hat dies nun differenzierter beurteilt und den Weiterverkauf unter den genannten Bedingungen für zulässig erklärt.