Google Bewertung BGH: Nur bei echtem Kundenkontakt | IT-Medienrecht

Erfahren Sie: Eine Google Bewertung ist nur bei echtem Kundenkontakt zulässig. Der BGH stärkt Ihre Rechte bei unberechtigten Bewertungen. Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • BGH-Urteil: Eine Online-Bewertung ist nur zulässig, wenn ein tatsächlicher Kundenkontakt vorlag.
  • Die Rüge des Bewerteten über einen fehlenden Gästekontakt löst Prüfpflichten des Bewertungsportals aus.
  • Der Bewertete muss seine Behauptung des fehlenden Kontakts grundsätzlich nicht näher begründen.
  • Eine Ausnahme besteht, wenn die Identität des Bewertenden aus der Bewertung eindeutig hervorgeht.

Immer wieder gibt es Rechtsstreitigkeiten rund um Google-Bewertungen oder solche bei Yelp, Trusted Shops oder auf Reisportalen etc. Inzwischen hat sich aber eine große Anzahl von Entscheidungen ergeben und die Ansprüche gegenüber den Anbieter von Bewertungsportalen, aber auch gegen die Bewerter selbst, sind oft sehr klar.

Ende letzten Jahres hat der BGH übrigens noch über eine der wenigen letzten offenen Fragen entschieden, nämlich ob man auf Google jemanden bewerten darf, wenn man bei dem Kunden tatsächlich nicht Kunde war – bzw. ob das Unternehmen dann gegen Google einen Anspruch auf Entfernung einer solcher Bewertung hat.

Dazu entscheid das oberste deutsche Zivilgericht, dass bei ei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) die Rüge des Bewerteten ausreichend sei, dass einer Bewertung kein Gästekontakt zugrunde liegen würde. Dies reiche grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gelte  nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Mit letzter Aussage findet eine Klarstellung zu, Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15 statt. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen.

Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gelte die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

Häufig gestellte Fragen

Was hat der BGH bezüglich Google-Bewertungen entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Google-Bewertung nur zulässig ist, wenn tatsächlich ein Kundenkontakt bestand. Die bloße Rüge des Bewerteten, dass kein Gästekontakt vorlag, reicht aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.
Muss der Bewertete beweisen, dass kein Gästekontakt bestand?
Grundsätzlich ist der Bewertete nicht verpflichtet, eine nähere Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts gegenüber dem Bewertungsportal zu liefern. Dies gilt auch, wenn Angaben vorliegen, die für einen Gästekontakt sprechen könnten.
Wann muss der Bewertete doch eine Begründung liefern?
Eine nähere Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts ist nur erforderlich, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.
Gilt diese Regelung nur für Google?
Das Urteil betrifft Bewertungsportale im Allgemeinen, wobei im konkreten Fall ein Hotelbewertungsportal Gegenstand der Entscheidung war. Die Grundsätze sind jedoch auf andere Bewertungsportale übertragbar.