BGH: Datenschutz & Wettbewerbsrecht an EuGH | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, welche Fragen der BGH zu Datenschutz, Wettbewerbsrecht und Gesundheitsdaten von Apothekern dem EuGH vorlegt. Alle Infos zur DSGVO-Auslegung.…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat zwei wichtige Fragen zum Datenschutz und Wettbewerbsrecht an den EuGH verwiesen.
  • Es geht um die Klagemöglichkeit von Mitbewerbern bei DSGVO-Verstößen.
  • Eine weitere zentrale Frage ist, ob Kundendaten bei Online-Bestellungen von apothekenpflichtigen Medikamenten als Gesundheitsdaten gelten.
  • Die Verfahren I ZR 223/19 und I ZR 222/19 sind bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die in diesem Blogpost thematisierten Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, nämlich ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, und ob ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren I ZR 223/19 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Regelungen in Kapitel VIII der Datenschutz-Grundverordnung nationalen Regelungen entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – Mitbewerbern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen.

Außerdem hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union gefragt, ob die Daten, die Kunden eines Apothekers, der auf einer Internet-Verkaufsplattform als Verkäufer auftritt, bei der Bestellung von zwar apothekenpflichtigen, nicht aber verschreibungspflichtigen Medikamenten auf der Verkaufsplattform eingeben (Name des Kunden, Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendigen Informationen), Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie Daten über Gesundheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie, DSRL) sind.

Das andere in meinem Blogpost erwähnte Verfahren I ZR 222/19 hat der BGH bis zur Entscheidung über sein Vorabentscheidungsersuchen in der Sache I ZR 223/19 ausgesetzt.

 

Häufig gestellte Fragen

Welche Fragen hat der Bundesgerichtshof dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt?
Der BGH hat dem EuGH zwei zentrale Fragen vorgelegt: Erstens, ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt und ob ein solcher Verstoß wettbewerbsrechtlich verfolgt werden kann. Zweitens, ob bestimmte Kundendaten als Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO gelten.
Dürfen Mitbewerber wegen DSGVO-Verstößen klagen?
Der BGH hat den EuGH gefragt, ob nationale Regelungen, die Mitbewerbern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen, mit der DSGVO vereinbar sind.
Sind Kundendaten bei der Bestellung apothekenpflichtiger Medikamente Gesundheitsdaten?
Der BGH hat den EuGH gefragt, ob Daten wie Name, Lieferadresse und Informationen zur Individualisierung bestellter apothekenpflichtiger, nicht aber verschreibungspflichtiger Medikamente Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind.