Das Wichtigste in Kürze
- § 656 Abs. 1 BGB ist nicht auf moderne Online-Partnervermittlungsverträge anwendbar.
- Online-Partnervermittlungen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Wertersatz bei Widerruf.
- Die Nichtanwendbarkeit basiert auf der automatisierten Natur der Dienste und dem geringeren Eingriff in die Intimsphäre.
- Der Wertersatz wird zeitanteilig für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen berechnet.
BGH: § 656 Abs. 1 BGB nicht auf Online-Partnervermittlungsverträge anwendbar
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig für das Dienstvertragsrecht, hat eine wichtige Entscheidung getroffen. Er stellte klar, dass § 656 Abs. 1 BGB, welcher einen Vergütungsanspruch bei Heiratsvermittlungsverträgen ausschließt, nicht entsprechend auf moderne Online-Partnervermittlungsverträge anwendbar ist.
Der Sachverhalt
Eine Online-Partnervermittlung (Beklagte) bot Premium-Mitgliedschaften an. Eine Klägerin erwarb eine solche Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 265,68 €. Sie wurde ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.
Auf ihren Wunsch hin begann die Beklagte sofort mit der Leistungserbringung. Die Klägerin erhielt ein zum Leistungsumfang gehörendes, automatisiert auf Basis von Logarithmen erstelltes „Persönlichkeitsgutachten“ sowie Partnervorschläge. Zudem konnte sie die Plattform vollumfänglich nutzen.
Bereits einen Tag später erklärte die Klägerin den Widerruf. Die Beklagte bestätigte diesen und machte zugleich einen Anspruch auf Wertersatz für bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachte Leistungen in Höhe von 199,26 € geltend.
Die Klägerin begehrte unter anderem die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, an die Beklagte Wertersatz zu zahlen. Sie machte insbesondere geltend, dass in entsprechender Anwendung des § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Vertrag kein Vergütungsanspruch der Beklagten habe begründet werden können.
Der bisherige Prozessverlauf
Das Amtsgericht stellte fest, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, an die Beklagte 197,80 € zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hin reduzierte das Landgericht diesen Feststellungsausspruch auf 49,62 €.
Im Übrigen blieben die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof stellte die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts wieder her.
Grundsätzlicher Anspruch auf Wertersatz bei Online-Partnervermittlung
Dem Grunde nach steht der Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz zu. Durch den Abschluss des Vertrages mit der Klägerin hat die Beklagte einen Vergütungsanspruch erlangt. Somit konnte auch ein Anspruch auf Ersatz des Wertes ihrer Leistungen gemäß § 351 Abs. 8 Satz 1 BGB begründet werden.
Es spielt dabei keine Rolle, dass die Klägerin die Vergütung noch nicht gezahlt hatte. § 656 Abs. 1 BGB steht diesem Anspruch nicht entgegen, da die Norm auf diesen Vertrag nicht anwendbar ist.
Gründe für die Nichtanwendbarkeit von § 656 Abs. 1 BGB auf Online-Partnervermittlungsverträge
§ 656 Abs. 1 BGB bestimmt, dass durch das Versprechen eines Lohnes für die Heiratsvermittlung keine Verbindlichkeit begründet wird. Der Bundesgerichtshof hatte diese Vorschrift zunächst auf Eheanbahnungs- und später auf Partnerschaftsanbahnungsverträge entsprechend angewandt.
Dies wurde damit begründet, dass nach Zustandekommen der Ehe oder Partnerschaft eine Honorarklage die Intimsphäre der Kunden ebenso beeinträchtigen würde wie bei einer Klage auf den sogenannten Ehemäklerlohn. Gerichtliche Auseinandersetzungen waren insbesondere dann zu erwarten, wenn die Bemühungen des Vermittlers erfolglos blieben.
Häufig war mit dem Einwand zu rechnen, der Vermittler habe seine vertraglichen Pflichten nicht gehörig erfüllt. Dies betraf etwa fehlende intensive Einwirkung auf potenzielle Partner oder die Benennung ungeeigneter Personen.
- Unbeschränkter Zugang zur Plattform
- Kunden stellen aus eigener Initiative Kontakt zu möglichen Partnern her
- Partnervorschläge basieren auf elektronischem Abgleich und eigenen Angaben der Kunden
- Keine individuelle, persönliche Auswertung
- Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Qualität der Vorschläge
Zwar stellt auch die Beklagte ihren Kunden Partnervorschläge zur Verfügung. Diese beruhen aber allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden. Eine individuelle, persönliche Auswertung findet nicht statt.
Auch eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben und damit für die Qualität der Vorschläge übernimmt die Beklagte nicht. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass durch einen Rechtsstreit über den Vergütungsanspruch der Beklagten in die Intimsphäre ihrer Kunden eingegriffen würde. Eine solche Beeinträchtigung wäre nicht mit der Situation bei einem herkömmlichen Partnerschaftsvermittlungsvertrag vergleichbar. Gleiches gilt für das ebenfalls automatisiert erstellte Persönlichkeitsgutachten.
Berechnung des Wertersatzanspruchs
Der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die von ihr erbrachten Leistungen aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB beträgt jedoch lediglich 1,46 €. Der Wertansatz ist aus den bereits im Urteil des Senats vom 6. Mai 2021 – III ZR 169/20 dargelegten Gründen zeitanteilig zu berechnen.
Nach diesen Vorgaben beläuft sich der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz auf den genannten Betrag (265,68 € : 365 Tage x 2 Tage = 1,46 €).
Fazit
Der BGH stellt klar, dass moderne Online-Partnervermittlungsdienste anders zu bewerten sind als traditionelle Heiratsvermittlungen. Die Unterscheidung basiert auf der Art der erbrachten Leistung und einem geringeren Eingriff in die Intimsphäre. Dies hat wesentliche Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung von Vergütungs- und Wertersatzansprüchen nach einem Widerruf bei solchen Verträgen.