Fototapeten Urheberrecht: BGH klärt | IT-Medienrecht

Jetzt informieren: Der BGH hat das Fototapeten Urheberrecht geklärt. Erfahren Sie, wann die Nutzung von Fototapeten in Hotels keine…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat entschieden, dass das Anbringen von Fototapeten in Hotelzimmern keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
  • Eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG liegt nicht vor, da die Tapete keine losgelöste Werkwiedergabe ermöglicht.
  • Fotos von Räumen mit Fototapeten im Internet fallen unter "unwesentliches Beiwerk" (§ 57 UrhG).
  • Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Gewerbetreibende.
  • Trotzdem ist bei der Beauftragung von Fotografen und der Nutzung geschützter Werke weiterhin Vorsicht und eine klare Vertragsgestaltung geboten.

BGH-Urteil zu Fototapeten im Hotel: Keine Urheberrechtsverletzung bei Dekoration

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10. September 2024 (Az. I ZR 99/23) entschieden, dass das Anbringen einer Fototapete in einem Hotelzimmer keine Vervielfältigung eines darauf abgebildeten Werkes darstellt. Mit dieser Entscheidung wurde die Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigt und für mehr Rechtssicherheit gesorgt.

Hintergrund der Klagen wegen Fototapeten

In drei Verfahren hatte eine Fotografin geklagt. Sie entdeckte ihre Motive auf Fototapeten in den Räumen von Hotels und Tenniscentern. Darin sah sie eine Urheberrechtsverletzung und forderte Schadensersatz, Auskunft sowie die Erstattung von Abmahnkosten.

Das Amtsgericht wies die Klagen ab. Auch die Berufungen der Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf blieben ohne Erfolg (LG Düsseldorf, Urteile vom 27. September 2023 – 12 S 25/22, 12 S 26/22 und 12 S 27/22). Das Landgericht ließ jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Die Entscheidung des BGH zu Fototapeten

Der Bundesgerichtshof wies die Revisionen der Klägerin zurück und bestätigte somit die Urteile der Vorinstanzen. Die Richter stellten klar, dass das Anbringen einer Fototapete keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt.

Keine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG

Illustration zur Abgrenzung von Vervielfältigung und unwesentlichem Beiwerk im Urheberrecht
Visualisierung der rechtlichen Unterscheidung zwischen einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung und einem unwesentlichen Beiwerk am Beispiel der Fototapete.

Eine Vervielfältigung setzt laut BGH voraus, dass ein Vervielfältigungsstück hergestellt wird. Dieses muss geeignet sein, das Werk den menschlichen Sinnen wahrnehmbar zu machen. Bei einer rein dekorativen Fototapete sei dies jedoch nicht der Fall, so der Bundesgerichtshof. Sie ermögliche keine Werkwiedergabe losgelöst von dem Raum, in dem sie angebracht ist.

Unwesentliches Beiwerk nach § 57 UrhG

Darüber hinaus sahen die Richter auch das Einstellen von Fotos der Räume mit den Fototapeten im Internet nicht als Urheberrechtsverletzung an. Die Tapeten seien auf den Fotos lediglich unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG. Sie dienten der Dekoration, ohne selbst Gegenstand der Abbildung zu sein.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BGH schafft Rechtssicherheit für Hotelbetreiber und andere Gewerbetreibende, die Fototapeten in ihren Räumen anbringen möchten. Sie müssen nun nicht mehr befürchten, damit eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Dennoch ist bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken stets Vorsicht geboten. Insbesondere bei der Beauftragung von Fotografen sollten die Nutzungsrechte klar geregelt werden. Die Wichtigkeit einer klaren Vertragsgestaltung kann hier nicht genug betont werden. Wir haben dies bereits in unserem Artikel „Achtung bei Fototapeten: Diese Rechte müssen Sie beachten“ erläutert.

Auch die Frage, ob der Fotograf Angestellter oder freier Mitarbeiter ist, kann erhebliche Auswirkungen auf die Verwertungsrechte haben. Hierzu haben wir in unserem Beitrag „Rechtssichere Vertragsgestaltung mit Game Artists und Freelancern“ die wichtigsten Punkte zusammengefasst, die auch auf Fotografen übertragbar sind.

Fazit

Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Rechtslage bei Fototapeten abschließend geklärt und die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Gewerbetreibende können Fototapeten nun ohne Sorge vor Abmahnungen in ihren Räumen anbringen.

Bei der Beauftragung von Fotografen und der Verwendung von geschützten Werken ist jedoch weiterhin Vorsicht geboten. Im Zweifel sollte hier stets rechtlicher Rat eingeholt werden, um potenzielle Fallstricke zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Was hat der Bundesgerichtshof (BGH) bezüglich Fototapeten in Hotels entschieden?
Der BGH hat entschieden, dass das Anbringen einer Fototapete in einem Hotelzimmer keine Vervielfältigung eines darauf abgebildeten Werkes darstellt und somit keine Urheberrechtsverletzung ist. Dies schafft Rechtssicherheit für Gewerbetreibende.
Warum ist das Anbringen einer Fototapete laut BGH keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG?
Eine Vervielfältigung setzt laut BGH voraus, dass ein Vervielfältigungsstück hergestellt wird, das geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen wahrnehmbar zu machen. Bei einer rein dekorativen Fototapete ist dies nicht der Fall, da sie keine Werkwiedergabe losgelöst vom Raum ermöglicht.
Was bedeutet "unwesentliches Beiwerk" im Kontext von Fotos, die Räume mit Fototapeten zeigen?
Der BGH sah das Einstellen von Fotos der Räume mit den Fototapeten im Internet nicht als Urheberrechtsverletzung an, da die Tapeten auf den Fotos lediglich unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG sind. Sie dienen der Dekoration, ohne selbst Gegenstand der Abbildung zu sein.
Welche praktischen Auswirkungen hat das BGH-Urteil für Hotelbetreiber und Gewerbetreibende?
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit, sodass Hotelbetreiber und andere Gewerbetreibende Fototapeten ohne die Befürchtung einer Urheberrechtsverletzung anbringen können. Dennoch ist bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke weiterhin Vorsicht geboten.
Was sollten Unternehmen bei der Beauftragung von Fotografen im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Werken beachten?
Es ist entscheidend, die Nutzungsrechte klar zu regeln und auf eine präzise Vertragsgestaltung zu achten. Auch der Status des Fotografen (Angestellter oder freier Mitarbeiter) kann erhebliche Auswirkungen auf die Verwertungsrechte haben.