Das Wichtigste in Kürze
- Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerpflichtig sind.
- Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und und Monero werden als "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG eingestuft.
- Argumente des Klägers bezüglich eines strukturellen Vollzugsdefizits oder fehlender "Wirtschaftsgut"-Eigenschaft wurden vom Gericht zurückgewiesen.
- Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; ein Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH – IX R 3/22) anhängig.
- Die mündliche Verhandlung vor dem BFH ist für den 14.02.2023 angesetzt, was für Betroffene von großer Relevanz ist.
Was wurde bislang entschieden?
Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 25.11.2021 (14 K 1178/20) entschieden.
- Anfang 2017: Besitz von Bitcoins.
- Januar 2017: Tausch von Bitcoins in Ethereum.
- Juni 2017: Tausch von Ethereum in Monero.
- Ende 2017: Teilweiser Tausch von Monero zurück in Bitcoins und deren Veräußerung.
Der Kläger erklärte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines „Wirtschaftsguts“.
- Kein strukturelles Vollzugsdefizit.
- Kryptowährungen sind „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
- Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 anhängig.
Spannende Rechtsfrage beim Bundesfinanzhof
Fällt eine Kryptowährung begrifflich also unter das Tatbestandsmerkmal eines anderen Wirtschaftsguts i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG und damit in den Anwendungsbereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften? Liegt bezüglich der Aufdeckung von Transaktionen mit Kryptowährungen ein Vollzugsdefizit vor?
Alle diejenigen, die das betrifft, sollten wohl ab dem 14.02.2023 aufmerksam die Veröffentlichungen verfolgen. Denn da findet die mündliche Verhandlung im Verfahren BFH – IX R 3/22 statt.