BGH zu Kosten beim Bilderklau

Die urheberrechtswidrige Verwendung von Bildern im Internet, gerade auch bei Blogs und dergleichen, kommt immer wieder vor. Selbst bei Personen oder…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BGH-Urteil vom 13.09.2019 (I ZR 187/17) ändert die Berechnung des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen von Bildern.
  • Die MFM-Honorarliste ist nicht mehr pauschal anwendbar, wenn der Geschädigte kein professioneller Fotograf ist.
  • Schadensersatz wird nun oft vom Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgelegt.
  • Abmahnungen für einfache Bilder könnten potenziell kostengünstiger werden.
  • Professionelle Rechtsberatung bei der Formulierung von Unterlassungserklärungen bleibt unerlässlich.

Die urheberrechtswidrige Verwendung von Bildern im Internet, gerade auch bei Blogs und dergleichen, kommt immer wieder vor. Selbst bei Personen oder Unternehmen, die sich im Grundsatz des Problems bewusst sind. Schließlich könnte auch die Plattform, von der man beispielsweise ein Stockbild genommen hat, bei der Lizenzierung ein Fehler gemacht haben.

Meist ist es daher eher nicht streitig, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, sondern eher wie viel Schadensersatz zu zahlen ist. In der Vergangenheit nutzen für eine Einschätzung der sogenannten „üblichen Vergütung“ Agenturen und Rechtsanwälte die sogenannte Honorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, um zu bewerten, wie viel beispielsweise ein Foto als Honorar kosten würde, wenn man dieses Foto X Monate z.B. auf einem Blog verwendet. Auch Gerichte schlossen sich einer derartigen Berechnung meistens an, wenn der Verletzte als Schadenswiedergutmachung die Lizenzanalogie wählte.  Dem schon der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom  Urteil vom 13.09.2019 nun einen Riegel vor, wenn es sich bei dem Verletzten nicht um einen professionellen Fotografen handelt. In der Entscheidung – I ZR 187/17 hielt der Bundesgerichtshof, bei einer kommerziellen Nutzung, einen Schadensersatz von 100,00 und einen Streitwert von 6.000 Euro (auf dessen Basis sich die Rechtsanwaltskosten berechnen) durchaus für angemessen.

Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu.

Urheberrechtliche Abmahnungen für unberechtigte Nutzung von einfachen Bildern könnten nun kostengünstiger sein. Da aber gerade bei der Formulierung von Unterlassungserklärung vieles falsch gemacht werden kann, sollte man hier nicht auf eine professionelle Beratung verzichten.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Kern der BGH-Entscheidung zum Bilderklau?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Honorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) nicht mehr pauschal zur Berechnung des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen herangezogen werden kann, wenn der Verletzte kein professioneller Fotograf ist.
Wie wird der Schadensersatz bei Bilderklau berechnet, wenn keine branchenüblichen Sätze existieren?
In solchen Fällen bemisst der Tatrichter die Höhe der Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei werden an die Schätzgrundlagen des Geschädigten nur geringe Anforderungen gestellt.
Welche Auswirkungen hat das BGH-Urteil auf Abmahnungen wegen Bilderklau?
Urheberrechtliche Abmahnungen für die unberechtigte Nutzung von einfachen Bildern könnten nun kostengünstiger sein, da die Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes sich geändert hat.
Warum ist trotz des Urteils weiterhin professionelle Beratung bei Abmahnungen wichtig?
Gerade bei der Formulierung von Unterlassungserklärungen können viele Fehler gemacht werden, weshalb man nicht auf eine professionelle Beratung verzichten sollte, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.