Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH hat seine langjährige Rechtsprechung zum Zugang von Unterlassungserklärungen geändert.
- Eine erneute Markenrechtsverletzung begründet trotz bestehender strafbewehrter Unterlassungserklärung weiterhin die Wiederholungsgefahr, die nur durch eine Erklärung mit erheblich höherer Strafbewehrung ausgeräumt werden kann.
- Ein Vertragsstrafeversprechen nach „Hamburger Brauch“ erfüllt die Anforderung einer höheren Strafbewehrung.
- Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ist nun erforderlich, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zur Annahme oder Ablehnung durch den Gläubiger bindend ist.
- Lehnt der Gläubiger die Annahme der Unterlassungserklärung ab, scheitert der Unterlassungsvertrag, und die Wiederholungsgefahr entfällt nicht mehr mit dem Zugang der Erklärung.
Der BGH hat eine spannende Entscheidung zum Markenrecht gefällt.
Laut der Entscheidung begründet eine neue Markenrechtsverletzung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserkläung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden können. Einem Vertragsstrafeversprechen nach „Hamburger Brauch“ wohne eine solche höhere Strafbewehrung bereits inne. Es entfalte mit der Möglichkeit, eine Vertragsstrafe auch in zuvor nicht absehbarer Höhe festzusetzen, im Wiederholungsfall dem Schuldner gegenüber die notwendige Abschreckungswirkung, zumal der Umstand der wiederholten Zuwiderhandlung bei einer gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe zu berücksichtigen sei.
Außerdem äußerte sich der BGH dahingehend, dass für den Wegfall der Wiederholungsgefahr grundsätzlich der Zugang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Schuldners, die sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt, genüge. Dafür sei jedoch erforderlich, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zu ihrer Annahme oder Ablehnung durch den Gläubiger bindend ist, damit der Gläubiger sie jederzeit annehmen und so die Vertragsstrafeverpflichtung begründen könne. Nur dann sei die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr schon mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtfertigt.
Ebenfalls interessant ist jedoch die Auffassung des Bundesgerichtshofes, dass in dem Fall, dass der Gläubiger die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ablehne, der Abschluss des Unterlassungsvertrags scheitere und es sodann ab diesem Zeitpunkt an der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine (drohende) Vertragsstrafeverpflichtung fehle. Mit dieser unter Umständen sehr relevanten Rechtsprechung, gibt der BGH eine lange währende Rechtsauffassung auf. (31. Mai 1990 – I ZR 285/88, GRUR 1990, 1051 = WRP 1991, 27 – Vertragsstrafe ohne Obergrenze)
- BGH, GRUR 1982, 688 – Senioren-Paß
- BGH, GRUR 1984, 214 – Copy-Charge
- BGH, GRUR 1988, 459 – Teilzahlungsankündigung
- BGH, GRUR 1990, 1051 – Vertragsstrafe ohne Obergrenze
- Schwippert in Gloy/ Loschelder/Danckwerts aaO § 84 Rn. 69
- Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 1.163
- Teplitzky, GRUR 1983, 609 f.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest!
Ein unbilliges Ergebnis hinsichtlich des Erstgläubigers könne dadurch vermieden werden, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, sich bei einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO der Kostentragung zu entziehen.