Bundeskartellamt untersagt Facebook Datensammlung auf Drittseiten

Das Bundeskartellamt hat dem Unternehmen Facebook weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt. Nach den…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundeskartellamt verbietet Facebook die automatische Verknüpfung von Nutzerdaten aus Drittquellen ohne Einwilligung.
  • Daten von WhatsApp, Instagram und Drittwebseiten dürfen nur mit freiwilliger Zustimmung des Nutzers mit dem Facebook-Konto zusammengeführt werden.
  • Schon das bloße Aufrufen einer Webseite mit Facebook-Schnittstellen (z.B. Like-Button) kann Daten an Facebook senden.
  • Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Facebook kann Beschwerde einlegen.
  • Webseitenbetreiber sollten den Einsatz von Facebook-Schnittstellen ohne explizite Nutzereinwilligung überdenken.

Das Bundeskartellamt hat dem Unternehmen Facebook weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt.

Nach den Geschäftsbedingungen von Facebook können Nutzer das soziale Netzwerk bislang nur unter der Voraussetzung nutzen, dass Facebook auch außerhalb der Facebook-Seite Daten über den Nutzer im Internet oder auf Smartphone-Apps sammelt und dem Facebook-Nutzerkonto zuordnet. Alle auf Facebook selbst, den konzerneigenen Diensten wie z.B. WhatsApp und Instagram sowie den auf Drittwebseiten gesammelten Daten können mit dem Facebook-Nutzerkonto zusammengeführt werden.

Die Entscheidung des Amtes erfasst verschiedene Datenquellen:

(i) Künftig dürfen die zum Facebook-Konzern gehörenden Dienste wie WhatsApp und Instagram die Daten zwar weiterhin sammeln. Eine Zuordnung der Daten zum Nutzerkonto bei Facebook ist aber nur noch mit freiwilliger Einwilligung des Nutzers möglich. Wenn die Einwilligung nicht erteilt wird, müssen die Daten bei den anderen Diensten verbleiben und dürfen nicht kombiniert mit den Facebook-Daten verarbeitet werden.

(ii) Eine Sammlung und Zuordnung von Daten von Drittwebseiten zum Facebook-Nutzerkonto ist in der Zukunft ebenfalls nur noch dann möglich, wenn der Nutzer freiwillig in die Zuordnung zum Facebook-Nutzerkonto einwilligt.

Fehlt es bei den Daten von den konzerneigenen Diensten und Drittwebsites an der Einwilligung, kann Facebook die Daten nur noch sehr stark eingeschränkt sammeln und dem Nutzerkonto zuordnen. Entsprechende Lösungsvorschläge hierfür muss Facebook erarbeiten und dem Amt vorlegen.

Aber auch wenn für den Internetnutzer gar kein Facebook-Symbol auf einer Website sichtbar ist, fließen vielfach Daten des Nutzers von einer Internetseite zu Facebook. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Homepage-Betreiber im Hintergrund den Analysedienst „Facebook Analytics“ einsetzt, um damit Auswertungen über die Nutzer seiner Homepage durchzuführen.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig. Facebook hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, über die dann das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.

Wenn jemand bislang jedoch noch Zweifel hatte, ob man einen Facebook-Like Button auf die eigene Seite packen sollte, ohne dass man von jedem Nutzer, der diesen sieht, die expliziten Zustimmungen eingeholt hat, sollte jetzt eine eindeutige Antwort haben 😉

Häufig gestellte Fragen

Was hat das Bundeskartellamt Facebook untersagt?
Das Bundeskartellamt hat Facebook weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt, insbesondere die Sammlung und Zuordnung von Daten von konzerneigenen Diensten und Drittwebseiten zum Facebook-Nutzerkonto ohne freiwillige Einwilligung des Nutzers.
Welche Datenquellen sind von der Entscheidung betroffen?
Betroffen sind Daten von konzerneigenen Diensten wie WhatsApp und Instagram sowie Daten von Drittwebseiten, die Schnittstellen wie den „Like-“ oder „Share-Button“ oder Analysedienste wie „Facebook Analytics“ nutzen.
Was passiert, wenn Nutzer der Datenzuordnung nicht zustimmen?
Wenn keine freiwillige Einwilligung erteilt wird, dürfen Daten von konzerneigenen Diensten und Drittwebsites nicht mit dem Facebook-Nutzerkonto zusammengeführt werden und müssen bei den anderen Diensten verbleiben.
Ist die Entscheidung des Bundeskartellamtes bereits rechtskräftig?
Nein, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Facebook hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen.