Das Wichtigste in Kürze
- Die Anfechtung eines Vereinsverbots steht primär der betroffenen Vereinigung selbst zu.
- Individuelle Klagen von Mitgliedern sind auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes beschränkt.
- Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass „linksunten.indymedia“ die Merkmale eines Vereins erfüllte und verfassungsfeindliche Zwecke verfolgte.
- Das Vereinsrecht kann auch auf Organisationen mit Pressetätigkeit angewendet werden, wobei die Medienfreiheit zu berücksichtigen ist.
Anfechtung eines Vereinsverbots: Nur die Vereinigung selbst ist befugt
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine wichtige Entscheidung getroffen: Zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist regelmäßig nur die verbotene Vereinigung selbst befugt. Vereinsmitglieder oder Dritte sind hierzu nicht berechtigt.
Auf Klagen einzelner Personen, die einem verbotenen Personenzusammenschluss angehören, kann lediglich geprüft werden, ob die Vereinigung dem Vereinsgesetz unterfällt. Zudem wird untersucht, ob sie die im Vereinsgesetz genannten Strukturmerkmale aufweist.
Eine weitergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots, insbesondere des Vorliegens der materiellen Verbotsgründe, kommt nur auf Klage der verbotenen Vereinigung selbst in Betracht.
Der Fall „linksunten.indymedia“: Hintergrund des Verbots
Am 14. August 2017 verbot das Bundesministerium des Innern den Verein „linksunten.indymedia“. Dieser Verein soll das Internetportal „linksunten.indymedia.org“ betrieben haben. Der Verbotsbescheid beschreibt das Portal als wichtigste Plattform gewaltorientierter Linksextremisten in Deutschland.
Die verbotene Vereinigung verfolgte demnach Zwecke, die Strafgesetzen zuwiderliefen und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Nach Einschätzung der Verbotsbehörde waren die Kläger Mitglieder bei „linksunten.indymedia“. Ihre Klage zielte auf die Aufhebung des Verbotsbescheids ab.
Die Kläger machten unter anderem geltend, das Vereinsgesetz dürfe nicht zur Instrumentalisierung eines Nachrichtenportals genutzt werden.
Klagenabweisung durch das Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen der Mitglieder abgewiesen. Einzelne Personen können sich gegen ein Vereinsverbot nur dann wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Möglichkeit geltend machen. Diese Möglichkeit betrifft das Recht, sich weiterhin gemeinsam zu betätigen.
Dies erlaubt lediglich die gerichtliche Prüfung, ob das Vereinsgesetz anwendbar ist und ob ein Verein im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Eine vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots kann nur der Verein selbst erwirken. Die Verbotsverfügung zielt nämlich auf die kollektive Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) ab. Individuelle Grundrechtsgewährleistungen treten dahinter zurück, da Mitglieder nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung der Vereinigung handeln können.
Anwendbarkeit des Vereinsrechts und Schutz der Medienfreiheit
Das Vereinsrecht findet in diesem Fall Anwendung. Es erfasst auch Organisationen, deren Zweck eine Pressetätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Der besondere Schutzanspruch der Medien muss bei der Prüfung der Verbotsgründe berücksichtigt werden, insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Verbots.
Ein Vereinsverbot darf nicht auf Meinungsäußerungen gestützt werden, die den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen.
Erfüllung des Vereinsbegriffs durch „linksunten.indymedia“
- „linksunten.indymedia“ wurde 2008 bei einem Gründungstreffen ins Leben gerufen.
- Mehrere Personen schlossen sich freiwillig zusammen.
- Ihr gemeinsamer Zweck war der Betrieb einer Internetplattform, um eine „linke Gegenöffentlichkeit“ herzustellen und eine stärkere Vernetzung sozialer Bewegungen auf lokaler Ebene zu erreichen.
- Die Vereinigung organisierte ihre Tätigkeit arbeitsteilig.
- Die Mitglieder akzeptierten die Ergebnisse der autonom organisierten Willensbildung als verbindlich.
- Die Vereinigung bestand auch zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung noch fort.
Ihr gemeinsamer Zweck war der Betrieb einer Internetplattform, um eine „linke Gegenöffentlichkeit“ herzustellen. Zudem sollte eine stärkere Vernetzung sozialer Bewegungen auf lokaler Ebene erreicht werden. Die Vereinigung organisierte ihre Tätigkeit arbeitsteilig.
Die Mitglieder akzeptierten die Ergebnisse der autonom organisierten Willensbildung als verbindlich. Die Vereinigung bestand auch zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung noch fort.
Eine Prüfung des Vorliegens der materiellen Verbotsgründe war auch unter Berücksichtigung anderer von den Klägern geltend gemachter Gesichtspunkte nicht möglich.
Fazit
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt klar, dass die Anfechtung eines Vereinsverbots primär der betroffenen Vereinigung selbst zusteht. Individuelle Klagen von Mitgliedern sind auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes beschränkt. Dies unterstreicht die kollektive Natur der Vereinigungsfreiheit gegenüber individuellen Rechten in diesem Kontext.