BGH Presse: Buchmanuskripte veröffentlichen | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zum BGH-Urteil: Presse darf unverlangte Buchmanuskripte veröffentlichen. Urheberrecht, Meinungsfreiheit & Medienrecht kompakt erklärt!

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat die Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Manuskripts durch ein Nachrichtenportal für zulässig erklärt.
  • Die Entscheidung betont die hohe Bedeutung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber Urheberrechten (Art. 14 Abs. 1 GG) bei der Berichterstattung über öffentliche Personen.
  • Die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) war ausschlaggebend, da ein überragendes öffentliches Informationsinteresse an der Glaubwürdigkeit des Klägers bestand.
  • Die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgte nach den Maßstäben des deutschen Grundgesetzes, da keine vollständige Harmonisierung durch Unionsrecht vorlag.
  • Das Urteil schafft eine wichtige Orientierung für Medienunternehmen und die juristische Bewertung ähnlicher Fälle, in denen öffentliches Interesse und Urheberrecht kollidieren.
BGH-Urteil: Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten zulässig

BGH-Urteil: Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung getroffen: Die Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten auf einem Internet-Nachrichtenportal war demnach zulässig. Das Urteil stärkt die Pressefreiheit im Kontext urheberrechtlicher Schutzrechte. Es betont die Bedeutung der Berichterstattung über Tagesereignisse, selbst wenn urheberrechtlich geschützte Werke betroffen sind.

Der Sachverhalt im Detail

Der Kläger war von 1994 bis 2016 Mitglied des Bundestags. Er verfasste 1988 ein Manuskript, in dem er sich gegen die vollständige Abschaffung des Sexualstrafrechts aussprach. Gleichzeitig plädierte er für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern. Dieser Text erschien im selben Jahr als Beitrag in einem Buch.

Bereits im Mai 1988 beanstandete der Kläger gegenüber dem Herausgeber Änderungen an seinem Text und den Überschriften. Er forderte eine Kenntlichmachung dieser Änderungen bei der Auslieferung des Buches. In den folgenden Jahren wurde der Kläger mehrfach mit den Aussagen des Buchbeitrags konfrontiert. Er erklärte wiederholt, sein Manuskript sei durch den Herausgeber sinnentstellend verfälscht worden. Die zentrale Aussage – die Abkehr von der Forderung nach Abschaffung des Sexualstrafrechts – sei wegredigiert worden. Spätestens seit 1993 distanzierte sich der Kläger vollständig vom Inhalt seines Aufsatzes.

Im Jahr 2013 wurde das Originalmanuskript des Klägers in einem Archiv gefunden und ihm kurz vor der Bundestagswahl zur Verfügung gestellt. Der Kläger übermittelte es mehreren Zeitungsredaktionen als Beleg für die behauptete Textänderung. Einer Veröffentlichung durch die Redaktionen stimmte er jedoch nicht zu. Stattdessen stellte er das Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis auf seiner Internetseite ein, dass er sich von dem Beitrag distanziere. Einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse stand er zustimmend gegenüber.

Vor der Bundestagswahl veröffentlichte die beklagte Partei in ihrem Internetportal einen Pressebericht. Die Autorin des Berichts vertrat die Ansicht, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang getäuscht. Die Originaldokumente belegten, dass das Manuskript nahezu identisch mit dem Buchbeitrag war und die zentrale Aussage des Klägers keineswegs sinnentstellend verfälscht wurde. Nutzer konnten das Manuskript und den Buchbeitrag über einen elektronischen Verweis herunterladen. Die Internetseite des Klägers war dabei nicht verlinkt.

Der Kläger sah in dieser Veröffentlichung eine Verletzung seines Urheberrechts und verklagte die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht gab der Klage statt, und die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Kammergericht argumentierte, die Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Texte ohne Zustimmung des Klägers sei nicht gerechtfertigt. Weder die Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG noch das gesetzliche Zitatrecht nach § 51 UrhG griffen zugunsten der Beklagten.

Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren mit Beschluss vom 27. Juli 2017 aus. Er legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG vor (I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 – Reformistischer Aufbruch I; siehe Pressemitteilung Nr. 124/2017 vom 27. Juli 2017). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beantwortete diese Fragen mit Urteil vom 29. Juli 2019 (C-516/17, GRUR 2019, 940 – Spiegel Online). Anschließend setzte der Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren fort.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Die Beklagte hat durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags in ihrem Internetportal das Urheberrecht des Klägers nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.

Zulässigkeit der Berichterstattung über Tagesereignisse

Eine Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG lag hier vor. Das Berufungsgericht hatte nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Artikel im Schwerpunkt die aktuelle Konfrontation des Klägers mit seinem wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf behandelte. Diese Ereignisse waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell und von gegenwärtigem öffentlichem Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des erneut als Bundestagsabgeordneten kandidierenden Klägers.

Dass der Artikel über dieses im Vordergrund stehende Ereignis hinaus die jahrelange Vorgeschichte und die Hintergründe zur Position des Klägers darstellte, steht der Annahme einer Berichterstattung über Tagesereignisse nicht entgegen. Die Berichterstattung hat zudem den durch ihren Zweck gebotenen Umfang nicht überschritten.

Grenzen der Berichterstattung: Die Verhältnismäßigkeitsprüfung

Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG muss die Nutzung eines Werks für die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig sein. Dies bedeutet, dass sie den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit entsprechen muss. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung des Zwecks der Schutzschranke und der Achtung der Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Meinungs- und Pressefreiheit.

Für die Frage, welche Grundrechte maßgeblich sind – die des Grundgesetzes oder die der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – kommt es darauf an, ob das jeweilige Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist. Da Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG keine vollständige Harmonisierung darstellt, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG nach den Maßstäben der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen. Dies betrifft auch das Verständnis von Unionsrecht im Allgemeinen.

Abwägung der Grundrechte

Für die Beklagte sprechen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Die Abwägung dieser Grundrechte führt zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit.

Das Berufungsgericht hatte zu Recht angenommen, dass der Beklagten die Aufgabe zukam, sich kritisch mit den öffentlichen Behauptungen des Klägers auseinanderzusetzen. Durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags wurde es der Öffentlichkeit ermöglicht, sich ein eigenes Bild von der angeblichen Verfälschung und der vermeintlichen Unaufrichtigkeit des Klägers zu machen. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die Beklagte wahrgenommen hat, hat hierbei einen hohen Stellenwert.

Die Interessen des Klägers wurden nur unwesentlich betroffen. Sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Manuskripts und des Buchbeitrags war nicht primär auf wirtschaftliche Verwertung ausgerichtet. Eine weitere wirtschaftliche Verwertung des Aufsatzes war nicht zu erwarten. Auch sein Interesse, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht.

Die Beklagte hat den Lesern die im Laufe der Jahre gewandelte Meinung des Klägers zur Strafwürdigkeit des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger nicht vorenthalten. Vielmehr hat sie dies ebenfalls zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Damit wurde der Öffentlichkeit der Text nicht ohne einen distanzierenden Hinweis auf die geänderte geistig-persönliche Beziehung des Klägers zu seinem Werk zur Verfügung gestellt. Sein urheberpersönlichkeitsrechtliches Interesse wurde hinreichend berücksichtigt.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterstreicht die hohe Bedeutung der Pressefreiheit im Kontext von Urheberrechten, insbesondere bei der Berichterstattung über Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Sie zeigt, dass die Veröffentlichung geschützter Werke zulässig sein kann, wenn ein überragendes öffentliches Informationsinteresse besteht und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Dies schafft eine wichtige Orientierung für Medienunternehmen und die juristische Bewertung ähnlicher Fälle.

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es in dem BGH-Urteil zur Veröffentlichung von Buchmanuskripten?
Das Urteil betraf die Klage eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten wegen Urheberrechtsverletzung, nachdem ein Nachrichtenportal sein unverlangt zugesandtes Manuskript veröffentlicht hatte. Der BGH entschied, dass die Veröffentlichung zulässig war, da die Pressefreiheit im Kontext der Berichterstattung über Tagesereignisse Vorrang hatte.
Warum durfte das Manuskript trotz Urheberrecht veröffentlicht werden?
Die Veröffentlichung war nach § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse) zulässig. Der BGH sah ein überragendes öffentliches Informationsinteresse an der Glaubwürdigkeit des Klägers, der sich erneut zur Wahl stellte, und die Berichterstattung als verhältnismäßig an.
Welche Rolle spielte § 50 UrhG bei der Entscheidung des BGH?
§ 50 UrhG, die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse, war entscheidend. Der BGH stellte fest, dass die Konfrontation des Klägers mit seinem Manuskript und seine Reaktion darauf ein aktuelles Tagesereignis von öffentlichem Interesse darstellten.
Wie beeinflusst dieses Urteil die Pressefreiheit in Deutschland?
Das Urteil stärkt die Pressefreiheit erheblich, insbesondere bei der Berichterstattung über Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Es verdeutlicht, dass das öffentliche Informationsinteresse die Urheberrechte überwiegen kann, wenn die Berichterstattung verhältnismäßig ist.