Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten als unionsrechtswidrig und unanwendbar erklärt.
- Die ursprüngliche Speicherpflicht umfasste umfangreiche Verkehrs- und Standortdaten, die umfassende Rückschlüsse auf Nutzerverhalten zuließen.
- Das Urteil basiert auf einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und betont den Verstoß gegen Grundrechte.
- Eine anlasslose, flächendeckende und undifferenzierte Speicherung von Daten ist nicht mit den unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar.
- Nationale Gesetze zur Datenspeicherung müssen den strengen Vorgaben des europäischen Datenschutzrechts entsprechen, eine unionsrechtskonforme Auslegung ist nicht möglich.
Bundesverwaltungsgericht erklärt Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten für unanwendbar
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Die Verpflichtung von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung von Verkehrsdaten ist unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar. Diese Vorgabe, ursprünglich in § 113a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b TKG (a.F.) geregelt und nunmehr in § 175 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 176 TKG verankert, verstößt vollständig gegen Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG). Das Urteil erging in zwei Verfahren in Leipzig.
Der Ursprung der Klagen: Speicherpflicht nach TKG
Zwei Telekommunikationsunternehmen als Klägerinnen wandten sich gegen die ihnen auferlegte Pflicht zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden. Diese Verpflichtung war zunächst durch § 113a Abs. 1 in Verbindung mit § 113b TKG in der Fassung vom 10. Dezember 2015 etabliert. Mittlerweile ist sie inhaltlich weitestgehend unverändert in § 175 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 176 TKG geregelt.
Umfang der zu speichernden Daten
Die umstrittene Speicherpflicht umfasste eine Vielzahl von Daten, die für unterschiedliche Zeiträume vorgehalten werden sollten. Diese Daten erlaubten umfassende Rückschlüsse auf Kommunikationsverhalten und Standorte der Nutzer.
Für eine Dauer von zehn Wochen waren unter anderem folgende Daten zu speichern:
- Rufnummern der beteiligten Anschlüsse
- Beginn und Ende der Verbindung oder Internetnutzung
- Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs einer Kurznachricht
- Zugewiesene Internetprotokoll-Adressen und Benutzerkennungen
- Kennungen der Anschlüsse und Endgeräte
Darüber hinaus waren für vier Wochen auch Standortdaten zu sichern, insbesondere die Bezeichnung der bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzelle.
Gerichtlicher Weg: Von Köln bis zum EuGH
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln
Das Verwaltungsgericht Köln hatte den Klagen der Telekommunikationsunternehmen stattgegeben. Es stellte fest, dass die Klägerinnen nicht zur Speicherung der genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten verpflichtet sind. Dies betraf sowohl Internetzugangs- als auch öffentliche Telefondienste.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Speicherpflicht gegen Unionsrecht verstoße und in den Fällen der Klägerinnen unanwendbar sei. Die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen waren bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt.
Beteiligung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
Auf die Sprungrevision der Beklagten, vertreten durch die Bundesnetzagentur, setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren aus. Es holte eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV ein (BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2019 – 6 C 12.18 und 6 C 13.18). Nach der Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH mit Urteil vom 20. September 2022 (verbundene Rechtssachen C-793/19 und C-794/19, Space Net u.a.), berichtigt durch Beschluss vom 27. Oktober 2022, wies das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Beklagten zurück.
Anpassung der Feststellungsaussprüche durch das BVerwG
Dabei passte das Bundesverwaltungsgericht die auf § 113a Abs. 1 in Verbindung mit § 113b TKG a.F. bezogenen Feststellungsaussprüche des Verwaltungsgerichts an die nunmehr geltenden Vorschriften in § 175 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 176 TKG an.
Gründe für die Unanwendbarkeit: Verstoß gegen Unionsrecht
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Regelung im Telekommunikationsgesetz (TKG) eine anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich sowie geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten vorschreibt.
Anlasslose und undifferenzierte Speicherung
Diese Art der Speicherung genügt den unionsrechtlichen Anforderungen nicht. Es fehlt an objektiven Kriterien, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen. Die Vorratsspeicherung und der Zugang zu diesen Daten stellen unterschiedliche, eingreifende Maßnahmen in die betroffenen Grundrechte dar, die eine gesonderte Rechtfertigung erfordern.
Folglich ist die Begrenzung der Verwendungszwecke in § 177 Abs. 1 TKG (§ 113 c Abs. 1 TKG a.F.) nicht geeignet, die unionsrechtliche Anforderung klarer und präziser Regeln für die vorgelagerte Maßnahme der Datenspeicherung zu erfüllen. Weitere Informationen zu Neuerungen im Datenschutzrecht sind in unserem Blog verfügbar.
Fehlende Begrenzung auf nationale Sicherheit bei Telefondiensten
Die Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ist vom EuGH nur für den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit zugelassen. Bei Telefondiensten, insbesondere Daten zur Identifizierung von Quelle und Adressaten einer Nachricht, Zeitpunkten von Verbindungen oder Nachrichten sowie Funkzellen bei mobiler Nutzung, fehlt es jedoch an dieser strikten Begrenzung.
Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dar. Die rechtlichen Risiken im Datenschutz sind in solchen Fällen erheblich.
Ungenügende Beschränkung der Speicherzwecke bei Internetzugangsdiensten
Auch bei Internetzugangsdiensten, die unter anderem die dem Teilnehmer zugewiesene IP-Adresse umfassen, sind die unionsrechtlich zulässigen Zwecke nach der Entscheidung des EuGH zwar weiter gefasst. Sie umfassen hier auch die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit.
Dennoch sieht die Regelung im Telekommunikationsgesetz keine entsprechende Beschränkung der Speicherungszwecke vor. Die für die Ermittlung der Speicherzwecke maßgebliche Regelung der Verwendungszwecke im Rahmen einer Bestandsdatenauskunft (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 Satz 3 TKG, bzw. § 113 c Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG a.F.) geht deutlich über den unionsrechtlichen Rahmen hinaus, selbst wenn sie die Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen soll. Dies zeigt auch die Komplexität der Überwachung von Chats und Inhalten in Onlinespielen.
Fazit: Kein Spielraum für unionsrechtskonforme Auslegung
Eine unionsrechtskonforme Auslegung der nationalen Regelung kommt wegen des vom EuGH hervorgehobenen Grundsatzes der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht in Betracht. Daher darf die Regelung im Telekommunikationsgesetz wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Für Anbieter von digitalen Diensten hat dies weitreichende Konsequenzen für den Umgang mit Nutzerdaten.
Dieses Urteil stärkt den Datenschutz und die Grundrechte der Bürger im Bereich der Telekommunikation. Es unterstreicht die Notwendigkeit, dass nationale Gesetze den strengen Vorgaben des europäischen Datenschutzrechts entsprechen müssen.