Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Hamm hat Cold Contacting auf LinkedIn ohne vorherige Einwilligung als wettbewerbswidrig beurteilt.
- Werbliche Nachrichten auf LinkedIn erfordern stets eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung der Empfänger.
- Der werbliche Charakter einer Nachricht ist bereits gegeben, wenn der Absender sich oder seine Dienstleistungen in den Vordergrund rückt.
- Unternehmen müssen bei Marketingaktivitäten auf LinkedIn die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb strikt beachten.
Cold Contacting auf LinkedIn: Aktuelles Urteil des OLG Hamm und seine Bedeutung
In der digitalen Welt sind wir alle ständig vernetzt. Plattformen wie LinkedIn bieten uns die Gelegenheit, unser professionelles Netzwerk auszubauen. Allerdings gibt es auch hier rechtliche Grenzen, die eingehalten werden müssen. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verdeutlicht, wie wichtig es ist, diese Grenzen im Hinblick auf unaufgeforderte Kontaktaufnahmen, bekannt als Cold Contacting, zu respektieren.
Der konkrete Fall vor dem OLG Hamm
Im vorliegenden Fall (OLG Hamm, 18 U 154/22) versendete ein Unternehmen über LinkedIn Nachrichten mit werblichem Inhalt an mehrere Nutzer. Dies geschah ohne eine vorherige Einwilligung der Empfänger. Das Gericht stufte diese Handlung gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als wettbewerbswidrig ein.
Die rechtliche Bewertung von Cold Contacting auf LinkedIn durch das OLG Hamm
Das Urteil beleuchtet wichtige Aspekte im Umgang mit unaufgeforderter Werbung über Business-Netzwerke. Wir haben die wesentlichen Erwägungen des OLG Hamm genauer betrachtet:
- Zielgruppenansprache: Das OLG Hamm betonte, dass es nicht ausreicht, wenn Absender und Empfänger in derselben Branche tätig sind, um eine Einwilligung entbehrlich zu machen.
- Werblicher Charakter: Eine Nachricht ist nicht per se unproblematisch, nur weil sie keinen direkten Kaufaufruf enthält. Es genügt bereits, wenn der Absender sich oder seine Dienstleistungen in den Vordergrund rückt.
- Einwilligung: Ohne eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Empfängers ist eine solche werbliche Kontaktaufnahme unzulässig.
Vorläufer: Das Urteil des OLG Nürnberg aus dem Jahr 2019
Es ist bemerkenswert, dass das aktuelle Urteil eine Kontinuität zu einem früheren Urteil des OLG Nürnberg aus dem Jahr 2019 aufweist. Damals ging es zwar um den Versand von E-Mails, doch die zugrunde liegenden Rechtsprinzipien sind vergleichbar. Unsere Einschätzung zu ähnlichen Fällen finden Sie in unseren Fachbeiträgen.
Vertiefende Informationen: Weitere Beiträge zu LinkedIn und Cold Contacting
Wir haben in der Vergangenheit bereits vertiefende Beiträge zum Thema Cold Contacting auf LinkedIn veröffentlicht. Um sich weitergehend zu informieren, empfehlen wir insbesondere unseren Artikel LinkedIn InMails: Zwischen Netzwerkpflege und Spam – Grenzen, Bedingungen und rechtliche Aspekte.
Fazit
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal an alle Unternehmen, die LinkedIn für geschäftliche Aktivitäten und Marketingzwecke nutzen möchten. Es verdeutlicht, dass die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb auch in der digitalen Welt uneingeschränkt gelten. Unternehmen sollten daher größte Vorsicht walten lassen und sicherstellen, dass vor jeder werblichen Kontaktaufnahme eine entsprechende Einwilligung des Empfängers vorliegt.