Cookie Banner „Bei Weiterbenutzung…“ rechtswidrig | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, warum Cookie Banner mit „Bei Weiterbenutzung…“ laut LG Köln rechtswidrig sind. Schützen Sie sich jetzt vor Abmahnungen! Alle…

Das Wichtigste in Kürze

  • Cookie-Banner mit Formulierungen wie „Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie zu…“ sind rechtswidrig.
  • Das Landgericht Köln hat entschieden, dass solche Banner gegen § 15 Abs.3 TMG verstoßen, da die ausdrückliche Einwilligung fehlt.
  • Für die Erstellung von Nutzerprofilen zu Werbezwecken ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich; konkludente Einwilligung durch Weiternutzung ist nicht ausreichend.
  • Die rechtliche Problematik solcher Banner bleibt bestehen, auch wenn Abmahnungen finanziell weniger relevant sind.

Vielen Verbrauchern dürften die Cookie-Banner auf jeglichen Webseiten nerven. Ich kann das auch als Verbraucher gut verstehen und halte, selbst als Datenschutzjurist, die Banner für überflüssig und im Zweifel kontraproduktiv bzgl. der Akzeptanz von Datenschutzthemen.

Die Rechtslage ist jedoch eine andere und auch Gerichte verschärfte die Situation. So hat das Landgericht Köln gerade entschieden ist, dass ein Cookie-Banner mit der Formulierung „Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie… zu“  rechtswidrig sei.

Die Formulierung und Gestaltung wäre nicht mit § 15 Abs.3 TMG vereinbar, da es an der notwendigen Einwilligung des betroffenen Webseitenbesuchers mangeln würde. Nach der Rechtsprechung des BGH sei die Gesetzesnorm dahin gehend auszulegen, dass es bei der Erstellung von Nutzerprofilen für Werbezwecken einer ausdrücklichen Zustimmung bedürfe.

Hieran fehle es im vorliegenden Fall, denn in der bloßen Weiternutzung der Webseite könne keine konkludente Einwilligung gesehen werden.

Das Problem entsprechender Abmahnungen hat sich seit Dezember 2020 zwar verringert (siehe diesen Beitrag). Das betrifft jedoch nur die finanziellen Aspekte, nicht die Rechtsfrage als solches.

Häufig gestellte Fragen

Warum sind Cookie-Banner mit der Formulierung „Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie zu…“ rechtswidrig?
Solche Cookie-Banner sind laut einem Urteil des Landgerichts Köln rechtswidrig, weil sie nicht mit § 15 Abs.3 TMG vereinbar sind. Es fehlt die notwendige ausdrückliche Einwilligung des Nutzers für die Erstellung von Nutzerprofilen zu Werbezwecken.
Welche Rolle spielt § 15 Abs.3 TMG bei der Bewertung solcher Cookie-Banner?
Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 15 Abs.3 TMG so auszulegen, dass für die Erstellung von Nutzerprofilen zu Werbezwecken eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist. Die bloße Weiternutzung der Webseite stellt keine konkludente Einwilligung dar.
Kann die bloße Weiternutzung einer Webseite als Einwilligung in Cookies gewertet werden?
Nein, das Landgericht Köln hat entschieden, dass in der bloßen Weiternutzung der Webseite keine konkludente Einwilligung im Sinne des § 15 Abs.3 TMG gesehen werden kann, insbesondere nicht für die Erstellung von Nutzerprofilen zu Werbezwecken.
Hat sich die Situation bezüglich Abmahnungen durch solche Cookie-Banner verändert?
Das Problem entsprechender Abmahnungen hat sich seit Dezember 2020 zwar verringert, dies betrifft jedoch nur die finanziellen Aspekte und nicht die Rechtsfrage der Rechtswidrigkeit solcher Banner an sich.