Das Wichtigste in Kürze
- Die Corona Soforthilfe unterstützte Kleinstunternehmen und Soloselbstständige mit bis zu 10 Mitarbeitern.
- Ziel war die Überbrückung akuter Liquiditätsengpässe und die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz.
- Die Zuschüsse betrugen bis zu 9.000 € (bis 5 Beschäftigte) oder 15.000 € (bis 10 Beschäftigte) für 3 Monate.
- Voraussetzung war eine durch die Pandemie verursachte wirtschaftliche Notlage nach dem 11. März 2020.
- Das Programm hatte ein Volumen von bis zu 50 Milliarden Euro.
Corona Soforthilfe: Wichtige Informationen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige
- Kleinstunternehmen
- Soloselbstständige
- Angehörige der Freien Berufe
Diesen Personen sollte schnell und unkompliziert geholfen werden. Im IT-Bereich waren davon viele Grafiker, Programmierer und Webdesigner betroffen. Das Soforthilfe-Programm zielte darauf ab, akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken und die wirtschaftliche Existenz zu sichern.
Eckpunkte der Soforthilfe-Programme
Das Soforthilfe-Programm sah steuerbare Zuschüsse vor. Es richtete sich an Kleinstunternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
- Für bis zu 5 Beschäftigte war eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für 3 Monate vorgesehen.
- Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten konnten eine Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro für 3 Monate erhalten.
- Eine Besonderheit war die Möglichkeit, den Zuschuss für zwei weitere Monate einzusetzen, wenn der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduzierte.
Ziele der staatlichen Unterstützung
Hauptziel des Programms war die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und die Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Hierzu zählten insbesondere laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten. Diese Hilfe konnte auch komplementär zu bestehenden Länderprogrammen genutzt werden.
Voraussetzungen für die Corona Soforthilfe
Um die Soforthilfe zu erhalten, mussten bestimmte Kriterien erfüllt sein:
- Das Unternehmen musste infolge der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein.
- Vor März 2020 durfte das Unternehmen nicht bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
- Der Schadenseintritt musste nach dem 11. März 2020 liegen.
Antragstellung und Verfahren
Die Antragstellung sollte möglichst elektronisch erfolgen. Dabei musste der Antragsteller eine Existenzbedrohung beziehungsweise einen Liquiditätsengpass, bedingt durch Corona, versichern.
Technische und Finanzielle Details des Programms
Die Mittelbereitstellung erfolgte durch den Bund (Einzelplan 60). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bewirtschaftete die Gelder. Die Bewilligung, Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Mittel oblag den Ländern oder Kommunen. Rechtsgrundlage bildete die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie war grundsätzlich möglich. Dies galt auch für bestehende De-minimis-Beihilfen. Eine Überkompensation, also eine Überschreitung des tatsächlich entstandenen Schadens, musste jedoch zurückgezahlt werden. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wurde dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
Programmvolumen
Das Programmvolumen betrug bis zu 50 Milliarden Euro bei maximaler Ausschöpfung durch 3 Millionen Selbstständige und Kleinstunternehmen über einen Zeitraum von 3+2 Monaten. Nicht verwendete Haushaltsmittel flossen in den Haushalt zurück.
Fazit
Die Corona Soforthilfe bot eine wichtige und dringend benötigte Unterstützung für viele kleine Unternehmen und Soloselbstständige. Sie half, die finanziellen Auswirkungen der Pandemie abzufedern und die Existenz zahlreicher Betriebe zu sichern. Das Programm demonstrierte die Fähigkeit des Staates, schnell und zielgerichtet auf wirtschaftliche Krisen zu reagieren.