Das Wichtigste in Kürze
- Deutsche Gebrauchsanleitungen sind für Produkte, insbesondere aus dem asiatischen Raum, in der Regel verpflichtend und ihr Fehlen ist abmahnbar.
- Die rechtliche Grundlage bilden das UWG sowie das Produkthaftungsgesetz und die Mangelgewährleistung.
- Ausschließlich englische oder mangelhaft übersetzte Anleitungen sind nicht ausreichend.
- Die Anforderungen an die Zugänglichkeit einer Anleitung können je nach Zielgruppe variieren.
- Onlinehändler und Importeure tragen die Verantwortung für korrekte, vollständige und deutschsprachige Anleitungen, um hohe rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.
Gerade Händler, die Produkte aus dem asiatischen Raum beziehen, sollten beachten, dass das Fehlen einer deutschsprachigen Gebrauchsanleitung in einem Produkt regelmäßig abmahnbar sein dürfte.
Aus dem UWG sind da insbesondere an § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG bzw. § 5a Abs. 2 UWG zu denken. Danach sind Verbrauchern alle relevanten Informationen, die die wesentlichen Merkmale der Ware wie z.B. Ausführung, Vorteile, Risiken, Zubehör, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit etc. betreffen, zur Verfügung zu stellen. Zwar hat das Landgericht Potsdam vor einigen Jahren noch entschieden, dass das Mitliefern einer Bedienung ausschließlich auf CD-ROM ausreichend sei und wettbewerbsrechtlich nicht abgemahnt werden könnte, ob eine solche Entscheidung in Zeiten regelmäßig fehlenden CD-ROM/DVD-Laufwerken in Laptops und dergleichen nicht bald anders ausfallen könnte, bleibt abzuwarten.
Das Beilegen einer ausschließlich englischsprachigen Anleitung reicht jedenfalls nicht aus, wie schon 2010 das Landgericht Bochum und gerade erst das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden haben. Abgrenzungsschwierigkeiten bringen dann Anleitungen, die derart grottig übersetzt sind, dass es faktisch keine deutschsprachige Anleitung ist. Wichtig wird aktuell stets die Beachtung der Zielgruppe sein. Ein Seniorentelefon unterliegt mitunter anderen Anforderungen an den Zugänglichkeit einer Bedienungsanleitung wie eine Grafikkarte für den PC.
- Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
- Risiken aus dem Produkthaftungsgesetz
- Risiken aus dem Recht der Mangelgewährleistung
- Potenziell nicht durch Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckte Schäden bei Kunden