Domain-Registrar Haftung eingeschränkt | IT-Medienrecht

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Das Wichtigste in Kürze

  • Domain-Registrare haften nur eingeschränkt für Rechtsverletzungen Dritter.
  • Handlungspflichten für Registrare entstehen nur bei offenkundigen Rechtsverletzungen.
  • Registrare müssen widersprüchliche oder unklare Aussagen nicht auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen.
  • Das Urteil des LG Münster stärkt die Position von Registraren und schützt sie vor überzogenen Prüfanforderungen.

Eingeschränkte Haftung von Registraren für Domain-Rechtsverletzungen

Das Landgericht Münster hat in einem kürzlichen Urteil bestätigt, dass ein Unternehmen, das für einen Dritten die Registrierung einer Domain verwaltet, für mögliche Rechtsverletzungen des Dritten nur eingeschränkt haftet.

Prüfpflichten und Haftungsumfang des Registrars

Dies betrifft auch nur eingeschränkte Prüfpflichten. Handlungspflichten bestehen nur, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und somit auch ohne tiefergreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung feststellbar ist. Diese Auffassung ist konsistent mit der bisherigen Rechtsprechung.

Eine andere Auslegung würde die Anforderungen an die Rechtskenntnisse des Registrars über Gebühr beanspruchen. Daher lehnte das Landgericht Münster den Erlass einer einstweiligen Verfügung in dem vorliegenden Fall ab.

Grenzen der Prüfpflichten bei widersprüchlichen Aussagen

Das Gericht stellte klar:

Ungeachtet dessen konnte die Antragsgegnerin in der Stellungnahme des Domaininhabers jedenfalls keine Bestätigung für die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin finden. [...] Im Übrigen hätte dann, wenn der Sachverhalt geklärt gewesen wäre, der Tatbestand eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder der Tatbestand einer rechtswidrigen Kreditgefährdung von der Antragsgegnerin nicht ohne tiefergehende rechtliche Prüfung bejaht oder verneint werden können.

Ein Registrar ist demnach nicht verpflichtet, sich widersprechende und/oder unklare Aussagen abzuwägen oder gar auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.

Fazit

Das Urteil des LG Münster stärkt die Position von Registraren, indem es die Grenzen ihrer Haftung und Prüfpflichten klar definiert. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer offenkundigen Rechtsverletzung, bevor Handlungspflichten entstehen, und schützt Registrare vor überzogenen Anforderungen an ihre Prüfungstiefe.

Häufig gestellte Fragen

Haftet ein Domain-Registrar für Rechtsverletzungen Dritter?
Das Landgericht Münster hat in einem kürzlichen Urteil bestätigt, dass ein Unternehmen, das für einen Dritten die Registrierung einer Domain verwaltet, für mögliche Rechtsverletzungen des Dritten nur eingeschränkt haftet.
Wann entstehen Handlungspflichten für einen Registrar?
Handlungspflichten für einen Registrar bestehen nur, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und somit auch ohne tiefergreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung feststellbar ist.
Muss ein Registrar widersprüchliche Aussagen überprüfen?
Nein, ein Registrar ist nicht verpflichtet, sich widersprechende und/oder unklare Aussagen abzuwägen oder gar auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.