Das Wichtigste in Kürze
- Bösgläubigkeit im Markenrecht ist ein sich entwickelndes Rechtskonzept, dessen Definition durch Gerichtsentscheidungen geprägt wird.
- Wiederholte Markenanmeldungen können als bösgläubig eingestuft werden, insbesondere wenn sie dazu dienen, den Benutzungszwang zu umgehen.
- Der Benutzungszwang erfordert den Nachweis der tatsächlichen Nutzung einer Marke für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen.
- Unternehmen sollten ihre Markenstrategien sorgfältig prüfen und die Benutzungspflicht beachten, um ungewollte Rechtsverluste zu vermeiden.
Bösgläubigkeit im europäischen Markenrecht: Aktuelle EUIPO-Entscheidungen zu Markenanmeldungen
Eine interessante Entscheidung des Europäischen Markenamts (EUIPO) beleuchtet das sich aktuell in der „Ausformung“ befindliche Rechtskonstrukt der Bösgläubigkeit im europäischen Markenrecht. Diese Thematik gewinnt im Kontext von Markenanmeldungen zunehmend an Bedeutung.
Das Konzept der Bösgläubigkeit im Markenrecht
Der EU-Gesetzgeber hat es den Gerichten überlassen, den genauen Begriff einer bösgläubigen Anmeldung zu definieren. Erstmals kam dieses Thema umfassend im Fall des Lindt Goldhasen zur Sprache. Dabei kristallisierten sich folgende drei Faktoren heraus:
- die Tatsache, dass der Antragsteller weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein identisches oder ähnliches Zeichen für ein identisches oder ähnliches Produkt oder eine ähnliche Dienstleistung verwendet, das mit dem Zeichen, für das die Eintragung beantragt wird, verwechselt werden könnte;
- die Absicht des Antragstellers, diesen Dritten daran zu hindern, dieses Zeichen weiterhin zu verwenden;
- der Grad des Rechtsschutzes, den das Zeichen des Dritten und das Zeichen, für das die Eintragung beantragt wird, genießt.
Wiederholte Markenanmeldungen und Bösgläubigkeit
Kürzlich befasste sich das EUIPO mit einer weiteren Facette der Bösgläubigkeit: der Frage, unter welchen Bedingungen wiederholte Markeneintragungen bösgläubig sein könnten. Dieses Thema kam erstmals im Fall der Marke Pelikan auf. Dort wurde festgestellt, dass eine erneute Anmeldung bösgläubig sein kann. Dies gilt, wenn der Zweck darin besteht, die Frist für die Nichtnutzung künstlich zu verlängern. Somit soll der Verlust eines Rechts aufgrund mangelnder Benutzung vermieden werden.
Der Fall Monopoly vor dem EUIPO
Ein aktueller Fall betrifft die bekannte Marke Monopoly. Die Beschwerdekammer änderte die ursprünglich ablehnende Haltung des EUIPO. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung am 30. April 2010 waren bereits dreimal zuvor identische Marken „MONOPOLY“ angemeldet und eingetragen worden.
Das EUIPO betonte, dass es zwar üblich sei, eine große Anzahl von Waren und Dienstleistungen gemäß der Nizza-Klassifikation einzutragen und das Markenspektrum durch Neuanmeldungen zu erweitern. Es sei jedoch nicht akzeptabel, die Nutzungsanforderung zu umgehen. Dies geschieht, indem eine neu hinterlegte Marke durch das Hinzufügen zusätzlicher Waren oder Dienstleistungen verschleiert wird.
Die Bedeutung des Benutzungszwangs im Markenrecht
Wer bereits Erfahrungen mit Neueintragungen beim EUIPO (oder auch beim DPMA) gesammelt hat, um eine Marke zu erweitern, kennt die Komplexität und Unübersichtlichkeit dieses Prozesses. Derartige Anforderungen sollen dem entgegenwirken. Darüber hinaus hat die Benutzungspflicht einen wichtigen Sinn: Markeninhaber sollten stets in der Lage sein, die Nutzung für alle eingetragenen Klassen nachzuweisen.
Es ist wahrscheinlich, dass die aktuelle Entscheidung vor den EuGH gelangt. Der Ausgang ist dabei spannend, denn erst vor Kurzem hat McDonald's die Rechte an der Marke Big Mac wegen eines ähnlichen Problems verloren. Viele wissen gar nicht, dass es einen Benutzungszwang von Marken gibt!
Fazit
Die aktuellen Entscheidungen des EUIPO und die anhängigen Verfahren verdeutlichen die zunehmende Relevanz der Bösgläubigkeit im Markenrecht. Unternehmen sind angehalten, ihre Markenstrategien sorgfältig zu prüfen und die Benutzungspflicht zu beachten. Nur so können ungewollte Rechtsverluste vermieden werden.