Das Wichtigste in Kürze
- Die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen durch Wettbewerber ist juristisch umstritten.
- Es gibt widersprüchliche Urteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten zur Abmahnbarkeit.
- Das LG Magdeburg verneint die Abmahnbarkeit, da die DSGVO einen abschließenden Sanktionskatalog biete und die Durchsetzung den Datenschutzbehörden obliegt.
- Trotz der Rechtsunsicherheit und verneinender Urteile ist das Risiko einer Abmahnung nicht vom Tisch, da Abmahner sich das Gericht aussuchen könnten.
- Unternehmen sollten beim Datenschutz weiterhin vorsichtig sein und nicht „auf Risiko“ spielen, da auch die Behörden aktiver werden.
Da ich letzte Woche erneut einen Mandanten zum Thema Datenschutz seines Onlineshops beraten habe, kam auch die Frage der Abmahnbarkeit auf. Dazu habe ich schon einige Artikel bei mir auf dem Blog veröffentlicht, aber ich möchte auch noch einmal auf eine interessante Entscheidung des LG Magdeburg hinweise, die ich im Januar bereits hier besprochen hatte. Eigentlich betraf das Urteil die Frage, ob rezeptfreie Medikamente über Amazon verkauft werden dürfen. Die Entscheidung betraf jedoch auch Fragen des Datenschutzrechtes.
- Gerichte, die die Abmahnbarkeit bejahen:
- Landgericht Würzburg
- Oberlandesgericht Hamburg
- Gerichte, die die Abmahnbarkeit verneinen:
- Landgericht Bochum
- Landgericht Wiesbaden
- Landgericht Magdeburg (begründet mit abschließendem Sanktionskatalog der DSGVO und Zuständigkeit der Datenschutzbehörden)
Dieses juristische Chaos hilft jedoch nicht sonderlich weiter, denn Abmahner dürften sich, soweit zulässig, im Rahmen einer Klage, aktuell schlicht das Gericht aussuchen, dass Unterlassungsansprüche durch Wettbewerber für zulässig hält. Auch wann die aktuelle Bundesratsinitiative für den „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher
Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung“ hat meines Kenntnisstandes nach keinen wirklich absehbaren Zeitplan. Da zudem auch die Behörden immer aktiver werden, sollte bei Fragen des Datenschutzes auf keinen Fall „auf Risiko“ gespielt werden.
Auch wenn es wirklich zu favorisieren ist, wenn Datenschutzbehörden, die eher mit Augenmaß vorgehen können, die Durchsetzung übernehmen, so ist das Risiko einer Abmahnung keineswegs vom Tisch. Das gilt auch, da es, außer dem Oberlandesgericht Hamburg (mit einer durchaus fragwürdigen Begründung) bisher keine höher gerichtliche Entscheidung existiert und Landgerichte nicht an die Entscheidungen anderer Landgerichte gebunden sind; nicht einmal an die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg. Das Landgericht Magdeburg kritisiert sogar das OLG Hamburg offen.