DSGVO Verstoß doch nicht abmahnbar?

Da ich letzte Woche erneut einen Mandanten zum Thema Datenschutz seines Onlineshops beraten habe, kam auch die Frage der Abmahnbarkeit auf. Dazu habe ich…

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen durch Wettbewerber ist juristisch umstritten.
  • Es gibt widersprüchliche Urteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten zur Abmahnbarkeit.
  • Das LG Magdeburg verneint die Abmahnbarkeit, da die DSGVO einen abschließenden Sanktionskatalog biete und die Durchsetzung den Datenschutzbehörden obliegt.
  • Trotz der Rechtsunsicherheit und verneinender Urteile ist das Risiko einer Abmahnung nicht vom Tisch, da Abmahner sich das Gericht aussuchen könnten.
  • Unternehmen sollten beim Datenschutz weiterhin vorsichtig sein und nicht „auf Risiko“ spielen, da auch die Behörden aktiver werden.

Da ich letzte Woche erneut einen Mandanten zum Thema Datenschutz seines Onlineshops beraten habe, kam auch die Frage der Abmahnbarkeit auf. Dazu habe ich schon einige Artikel bei mir auf dem Blog veröffentlicht, aber ich möchte auch noch einmal auf eine interessante Entscheidung des LG Magdeburg hinweise, die ich im Januar bereits hier besprochen hatte. Eigentlich betraf das Urteil die Frage, ob rezeptfreie Medikamente über Amazon verkauft werden dürfen. Die Entscheidung betraf jedoch auch Fragen des Datenschutzrechtes.

Dieses juristische Chaos hilft jedoch nicht sonderlich weiter, denn Abmahner dürften sich, soweit zulässig, im Rahmen einer Klage, aktuell schlicht das Gericht aussuchen, dass Unterlassungsansprüche durch Wettbewerber für zulässig hält. Auch wann die aktuelle Bundesratsinitiative für den „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher
Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung“ hat meines Kenntnisstandes nach keinen wirklich absehbaren Zeitplan. Da zudem auch die Behörden immer aktiver werden, sollte bei Fragen des Datenschutzes auf keinen Fall „auf Risiko“ gespielt werden.

Auch wenn es wirklich zu favorisieren ist, wenn Datenschutzbehörden, die eher mit Augenmaß vorgehen können, die Durchsetzung übernehmen, so ist das Risiko einer Abmahnung keineswegs vom Tisch. Das gilt auch, da es, außer dem Oberlandesgericht Hamburg (mit einer durchaus fragwürdigen Begründung) bisher keine höher gerichtliche Entscheidung existiert und Landgerichte nicht an die Entscheidungen anderer Landgerichte gebunden sind; nicht einmal an die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg. Das Landgericht Magdeburg kritisiert sogar das OLG Hamburg offen.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Verstoß gegen die DSGVO durch Wettbewerber abmahnbar?
Die juristische Meinungslandschaft und die Gerichte sind sich in dieser Frage uneinig. Während einige Gerichte die Abmahnbarkeit bejahen, verneinen andere diesen Anspruch.
Welche Gerichte haben die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen bejaht?
Das Landgericht Würzburg und das Oberlandesgericht Hamburg haben entschieden, dass ein Verstoß gegen die DSGVO sehr wohl abmahnbar ist.
Welche Gerichte haben die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen verneint?
Das Landgericht Bochum, das Landgericht Wiesbaden und das Landgericht Magdeburg haben einen solchen Anspruch verneint.
Warum verneinte das Landgericht Magdeburg die Abmahnbarkeit?
Das LG Magdeburg begründete seine Entscheidung damit, dass die DSGVO einen abschließenden Katalog an Sanktionsmöglichkeiten biete und Durchsetzungsansprüche den Datenschutzbehörden zugeordnet seien, insbesondere gemäß Art. 80 Abs. 2 DSGVO.
Gibt es bereits höchstrichterliche Entscheidungen zur Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen?
Außer dem Oberlandesgericht Hamburg gibt es bisher keine höhergerichtliche Entscheidung. Landgerichte sind nicht an die Entscheidungen anderer Landgerichte oder des OLG Hamburg gebunden.
Sollten Unternehmen trotz der Rechtsunsicherheit weiterhin vorsichtig sein?
Ja, es sollte keinesfalls „auf Risiko“ gespielt werden. Trotz der unterschiedlichen Gerichtsurteile ist das Risiko einer Abmahnung keineswegs vom Tisch, und Datenschutzbehörden werden zudem immer aktiver.