Durchsuchung Google Fonts Abmahnung | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles über die aktuellen Durchsuchungen bei Google Fonts Abmahnungen. Betrugsverdacht, Erpressung und fingierte Website-Besuche aufgedeckt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckte Durchsuchungs- und Arrestbeschlüsse gegen einen Anwalt und seinen Mandanten wegen „Google Fonts“-Abmahnungen.
  • Den Beschuldigten wird vorgeworfener Abmahnbetrug und Erpressung in über 2.400 Fällen.
  • Sie sollen Websites mit Google Fonts mittels Software identifiziert und dann automatisierte, fingierte Besuche durchgeführt haben, um unbegründete Datenschutzverstöße zu konstruieren.
  • Trotz eines Urteils des LG München zu tatsächlichen Google Fonts-Verstößen, sollen die Beschuldigten gewusst haben, dass ihre Forderungen aufgrund der fingierten Besuche unbegründet waren.
  • Rund 2.000 Betroffene zahlten Vergleichssummen, während 420 Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft eingingen.

In einem Verfahren gegen zwei Beschuldigte – einen 53-jährigen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Berlin und dessen 41-jährigen Mandanten, dem angeblichen Repräsentanten einer „IG Datenschutz“ – wurden Ende letzten Jahres wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden sowie zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme vom 346.000 Euro vollstreckt.

Den Beschuldigten wird vorgeworfen, bundesweit Privatpersonen und Kleingewerbetreibende, die auf Ihren Homepages sog. „Google Fonts“ – ein interaktives Verzeichnis mit über 1.400 Schriftarten, die das Schriftbild einer Webseite bestimmen – eingesetzt haben, per Anwalts-schreiben abgemahnt zu haben. Zugleich wurde diesen angeboten, ein Zivilverfahren gegen Zahlung einer Vergleichssumme in Höhe von jeweils 170 Euro vermeiden zu können. Dass die behaupteten Schmerzensgeldforderungen wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht bestanden, soll den Beschuldigten dabei bewusst gewesen sein. Entsprechend sollen sie auch gewusst haben, dass für die Angeschriebenen kein Anlass für einen entsprechenden Vergleich bestand, da sie die angeblichen Forderungen gerichtlich nicht hätten durchsetzen können. Die Androhung eines Gerichtsverfahrens soll daher tatsächlich nur mit dem Ziel erfolgt sein, die Vergleichs-bereitschaft zu wecken.

Bei Google Fonts handelt es sich um ein Tool, das lizenzfrei von der Firma Google für Website-betreiber zur Verfügung gestellt wird. Internetseiten, die dieses nutzen, übermitteln die Internet Protocol (IP)-Adresse in der Regel ohne Kenntnis und Einwilligung von Besuchern der Website automatisch an die Firma Google in den USA. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht München mit Urteil vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass die automatische Weitergabe der IP-Adresse (als personenbezogenes Datum) durch den Betreiber einer Website einen datenschutzrechtlichen Eingriff darstelle, in den der Besucher der Seite nicht eingewilligt habe. In dieser Vorgehensweise dürfte also tatsächlich ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung liegen und so auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch bestehen, wenn ein unbedarfter Nutzer eine solche Website besucht.

Die Beschuldigten aber sollen gerade nicht unbedarft gewesen sein: Mittels einer eigens dafür programmierten Software sollen sie zunächst Websites identifiziert haben, die Google Fonts nutzen. In einem zweiten Schritt und wieder unter Nutzung einer dafür entwickelten Software sollen Sie Websitebesuche durch den beschuldigten 41-jährigen automatisiert vorgenommen, diese letztlich also fingiert haben. Die dann protokollierten Websitebesuche sollen die Grundlage für die Behauptung der datenschutzrechtlichen Verstöße und die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gewesen sein, die durch die Annahme des „Vergleichsangebotes“ angeblich hätten abgewendet werden können.

Die Beschuldigten sollen daher darüber getäuscht haben, dass eine Person die Websites besucht hat (und nicht tatsächlich eine Software). Mangels Person läge dann aber keine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts vor.
Da sie diese Besuche außerdem bewusst vorgenommen haben sollen, um die IP-Adressen-Weitergabe in die USA auszulösen, hätten sie faktisch auch in die Übermittlung eingewilligt, so dass eben gerade kein datenschutzrechtlicher Verstoß mehr gegeben war, der eine Abmahnung hätte begründen können.
In einigen Fällen soll zudem überhaupt keine Datenübermittlung in die USA erfolgt, ein darauf basierender Anspruch aber trotzdem geltend gemacht worden sein.

420 Anzeigen von „Abgemahnten“, die letztlich nicht gezahlt haben, liegen der Staatsanwaltschaft Berlin bis Ende letzten Jahres vor. Aus der Auswertung der Kontounterlagen der Beschuldigten ergibt sich indes, dass etwa weitere 2.000 Personen das „Vergleichsangebot“ aus Sorge vor einem Zivilverfahren und in der unzutreffenden Annahme, der behauptete Anspruch bestünde tatsächlich, angenommen und gezahlt haben.

Die Durchsuchungen führten zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere Unterlagen und Datenträgern, die nunmehr ausgewertet werden müssen. Sie sollen unter anderem über die Anzahl, Auswahlkriterien und Identität, die tatsächlichen Umsätze und die genaue Vorgehensweise weiteren Aufschluss geben.

Häufig gestellte Fragen

Was sind Google Fonts und warum sind sie datenschutzrechtlich relevant?
Google Fonts ist ein lizenzfreies Tool von Google mit über 1.400 Schriftarten. Bei Nutzung übermitteln Websites oft automatisch die IP-Adresse von Besuchern an Google in den USA, was laut Landgericht München einen Datenschutzverstoß darstellen kann, da es sich um personenbezogene Daten handelt und oft keine Einwilligung vorliegt.
Was genau wird den Beschuldigten im Fall der „Google Fonts“-Abmahnungen vorgeworfen?
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, bundesweit Privatpersonen und Kleingewerbetreibende wegen angeblicher Datenschutzverstöße durch Google Fonts abgemahnt zu haben. Sie sollen dabei wissentlich unbegründete Forderungen gestellt und Website-Besuche fingiert haben, um die Grundlage für die Abmahnungen zu schaffen.
Wie gingen die Beschuldigten bei den Abmahnungen vor?
Mittels spezieller Software sollen die Beschuldigten zunächst Websites identifiziert haben, die Google Fonts nutzen. Anschließend sollen sie automatisierte, fingierte Website-Besuche durchgeführt haben, um die Übermittlung von IP-Adressen auszulösen. Diese fingierten Verstöße dienten dann als Grundlage für die Abmahnungen und die Forderung von Schmerzensgeld.
Welche Konsequenzen hatten die Abmahnungen für die Betroffenen?
Etwa 2.000 Personen zahlten die geforderte Vergleichssumme von 170 Euro aus Sorge vor einem Zivilverfahren. Die Staatsanwaltschaft Berlin erhielt zudem 420 Anzeigen von Personen, die nicht gezahlt hatten.