Das Wichtigste in Kürze
- EuGH-Urteil: Voreingestellte Ankreuzkästchen für Cookies sind unwirksam.
- Nutzer müssen ihre Einwilligung aktiv und spezifisch erteilen.
- Diensteanbieter haben umfassende Informationspflichten zu Funktionsdauer und Drittzugriff von Cookies.
- Webseitenbetreiber müssen Cookie-Einstellungen und Datenschutzhinweise umgehend anpassen.
- Der Schutz der Privatsphäre des Nutzers ist unabhängig von der Art der Daten.
EuGH-Urteil zu Cookies: Voreingestellte Häkchen sind keine wirksame Einwilligung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem lang erwarteten Urteil zu Planet49 wichtige Klarstellungen zur Cookie-Einwilligung getroffen. Das Gericht entschied heute über eine Auslegung des Bundesgerichtshofs (BGH) und präzisiert damit die Anforderungen an die Zustimmung von Nutzern.
Keine wirksame Einwilligung durch voreingestellte Ankreuzkästchen
Demnach ist die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät eines Website-Besuchers erforderliche Einwilligung nicht wirksam erteilt. Dies gilt insbesondere, wenn die Zustimmung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erfolgt. Der Nutzer müsste dieses aktiv abwählen, um seine Einwilligung zu verweigern. Dieses Vorgehen verstößt gegen die aktuellen Datenschutzbestimmungen.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen. Dies schließt insbesondere die Gefahr ein, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente unbemerkt auf sein Gerät gelangen.
Spezifische Einwilligung erforderlich
Der Gerichtshof stellte klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die bloße Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel im Fall Planet49 genügte daher nicht. Sie stellte somit keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.
Transparenzanforderungen für Diensteanbieter
- Funktionsdauer der Cookies
- Zugriffsmöglichkeit Dritter auf Cookies
Handlungsbedarf für Webseitenbetreiber
Angesichts einer aktuell stattfindenden Abmahnwelle rund um Cookies sollten Webseitenbetreiber ihre Cookie-Einstellungen und die entsprechenden Informationen dringend überprüfen und überarbeiten. Obwohl der BGH rein juristisch noch abschließend entscheiden muss und zahlreiche Detailfragen offen sind (etwa zur Frage von Schmerzensgeld bei Missachtung dieser Rechtsprechung), ist proaktives Handeln ratsam.
- Social Media Plugins (z.B. Like-Buttons, Twitter-Inhalte)
- Trackingprogramme (z.B. Google Analytics)
Fazit
Das EuGH-Urteil zu Planet49 stellt eine wichtige Weichenstellung für den Datenschutz dar und erhöht die Anforderungen an die Transparenz und die Einholung von Nutzerzustimmungen. Webseitenbetreiber sind gut beraten, ihre Cookie-Banner und Datenschutzhinweise umgehend an diese neue Rechtslage anzupassen, um rechtliche Risiken zu minimieren.