LG Berlin hält DSGVO-Verstöße für abmahnbar

Im Datenschutzrecht gehört die Frage, ob die Datenschutzgrundverordnung Marktverhaltensregeln enthält und Verstöße somit durch Wettbewerber abmahnbar…

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen ist in der deutschen Rechtsprechung stark umstritten.
  • Das LG Berlin schließt sich Gerichten an, die DSGVO-Verstöße als wettbewerbsrechtlich relevant und abmahnbar einstufen.
  • Andere Gerichte wie das LG Bochum lehnen eine Abmahnfähigkeit ab, was zu einer „Glückssache“ bei der gerichtlichen Beurteilung führt.
  • Es gibt Gesetzesinitiativen, wie den bayerischen Entwurf zur Änderung des §3a UWG, um die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen auszuschließen.
  • Unternehmen sollten sich weiterhin an das Datenschutzrecht halten und rechtlichen Rat einholen, um Bußgelder zu vermeiden.

Im Datenschutzrecht gehört die Frage, ob die Datenschutzgrundverordnung Marktverhaltensregeln enthält und Verstöße somit durch Wettbewerber abmahnbar sind, wohl zu einem der umstrittensten Themen, bei denen sich auch die Gericht nicht einig sind. Mehr zu dem Streit kann man in diesem Blogpost und in diesem Beitrag nachlesen. Mehr zu den SSL-Probleme findet man hier.

Das Landgericht Berlin hat sich jetzt den Gerichten angeschlossen, die für eine wettbewerbsrechtliche Relevanz sind und schließt sich damit unter anderem dem Landgericht Würzburg an. Es handelt sich damit durchaus um eine „Glückssache“, jedenfalls bis zu der Frage nicht endlich eine höchstrichterliche Entscheidung existiert. Während nämlich das Landgericht Bochum, das Landgericht Wiesbaden, das Landgericht Magdeburg eine Klagemöglichkeit ablehnen, haben das OLG Hamburg und das OLG München in der DSGVO keine Sperrwirkung für das UWG gesehen.

Neben dem Chaos bei der Rechtsprechung, gibt es auch noch Gesetzesinitiativen, deren Zukunft aber zeitlich unbekannt sind. So hat Bayern einen Entwurf zur Änderung des §3a UWG vorgelegt, wonach dieser in Zukunft lauten soll:

„Vorschriften der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG […] und ihrer Durchführung dienenden Regelungen fallen nicht unter Satz 1.“

Hilfreich ist daher immer noch, sich zumindest rudimentär an das Datenschutzrecht. Besser wäre, sich vollständig beraten zu lassen, denn bislang gab es schon 75 Bußgelder durch Datenschutzbeauftragte der Bundesländer.

Häufig gestellte Fragen

Sind DSGVO-Verstöße in Deutschland abmahnbar?
Die Gerichte sind sich hier uneinig. Während einige Landgerichte und Oberlandesgerichte DSGVO-Verstöße als wettbewerbsrechtlich relevant und somit abmahnbar ansehen, lehnen andere Gerichte eine solche Klagemöglichkeit ab.
Welche Gerichte haben sich für die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen ausgesprochen?
Das Landgericht Berlin, das Landgericht Würzburg, das OLG Hamburg und das OLG München haben sich den Gerichten angeschlossen, die eine wettbewerbsrechtliche Relevanz sehen oder keine Sperrwirkung der DSGVO für das UWG feststellen.
Welche Gerichte lehnen die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen ab?
Das Landgericht Bochum, das Landgericht Wiesbaden und das Landgericht Magdeburg gehören zu den Gerichten, die eine Klagemöglichkeit für DSGVO-Verstöße im Rahmen des Wettbewerbsrechts ablehnen.
Gibt es politische Initiativen zur Klärung der Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen?
Ja, es gibt Gesetzesinitiativen. Bayern hat beispielsweise einen Entwurf zur Änderung des §3a UWG vorgelegt, der DSGVO-Vorschriften von der Anwendung des Wettbewerbsrechts ausnehmen soll.
Was wird Unternehmen im Umgang mit der DSGVO empfohlen?
Es wird dringend empfohlen, sich zumindest rudimentär an das Datenschutzrecht zu halten und idealerweise eine vollständige rechtliche Beratung einzuholen, da bereits zahlreiche Bußgelder durch Datenschutzbeauftragte verhängt wurden.