EuGH: Kennzeichnung Waren aus besetzten Gebieten | IT-Medienrecht

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Das Wichtigste in Kürze

  • Lebensmittel aus vom Staat Israel besetzten Gebieten müssen ihr Ursprungsgebiet angeben.
  • Zusätzlich ist die Herkunft aus einer israelischen Siedlung zu kennzeichnen, falls zutreffend.
  • Das Urteil stärkt das Recht der Verbraucher auf umfassende und nicht irreführende Informationen, auch hinsichtlich ethischer und völkerrechtlicher Aspekte.
  • Der EuGH differenziert zwischen „Land“ (Staat) und „Gebiet“ (Einheit mit eigenem völkerrechtlichen Status).
  • Die Kennzeichnung soll verhindern, dass Verbraucher über die völkerrechtswidrige Natur der Siedlungen getäuscht werden.
Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel aus besetzten Gebieten: EuGH-Urteil zur Ursprungsbezeichnung

Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel aus besetzten Gebieten: EuGH-Urteil zur Ursprungsbezeichnung

Auf Lebensmitteln aus vom Staat Israel besetzten Gebieten muss ihr Ursprungsgebiet und, wenn sie aus einer israelischen Siedlung in diesem Gebiet kommen, zusätzlich diese Herkunft angegeben werden.

Hintergrund des EuGH-Urteils zur Herkunftskennzeichnung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil Organisation juive européenne und Vignoble Psagot (C-363/18) vom 12. November 2019 eine wichtige Entscheidung getroffen. Zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hat der EuGH klargestellt, dass auf Lebensmitteln aus vom Staat Israel besetzten Gebieten das Ursprungsgebiet angegeben werden muss.

Stammen diese Produkte zudem aus einer Ortschaft oder einer Gesamtheit von Ortschaften, die innerhalb dieses Gebiets eine israelische Siedlung bildet, ist zusätzlich diese spezifische Herkunft zu kennzeichnen.

Im Ausgangsverfahren standen sich die Organisation juive européenne und die Vignoble Psagot Ltd. einerseits und der französische Minister für Wirtschaft und Finanzen andererseits gegenüber. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit eines Erlasses über die Angabe der Herkunft von Waren aus den vom Staat Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten. Dieser Erlass schrieb die nun in Rede stehenden Angaben für Lebensmittel vor.

Der Erlass erging im Anschluss an die Veröffentlichung einer Mitteilung der Europäischen Kommission. Diese Mitteilung befasste sich mit Auslegungsfragen zur Ursprungsbezeichnung von Waren aus den betreffenden Gebieten.

Feststellungen des EuGH zur Ursprungsbezeichnung und Herkunft

Eine Irreführung könnte beispielsweise dann entstehen, wenn der Eindruck erweckt wird, das Lebensmittel stamme aus einem anderen als seinem tatsächlichen Ursprungsland oder Herkunftsort. Zudem darf die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts auf dem Lebensmittel den Verbraucher nicht täuschen. Eine transparente Kennzeichnung ist hierbei entscheidend, wie auch bei Grundpreisangaben beim Online-Verkauf.

Zweitens erläuterte der Gerichtshof die Auslegung der Begriffe „Ursprungsland“ sowie „Land“ und „Gebiet“ im Sinne der Verordnung Nr. 1169/2011. Der Begriff des Ursprungslands wird in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung durch einen Verweis auf den Zollkodex der Union definiert. Demnach gelten als Ursprungswaren eines bestimmten „Landes“ oder „Gebiets“ Waren, die entweder vollständig dort gewonnen oder hergestellt wurden oder dort die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung erfahren haben.

Zum Begriff „Land“ stellte der Gerichtshof klar, dass ihm, um eine kohärente Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten, dieselbe Bedeutung beizumessen ist wie im EU- und AEU-Vertrag, wo er häufig als Synonym für „Staat“ verwendet wird. Ein „Staat“ bezeichnet dabei eine souveräne Einheit, die innerhalb ihrer geografischen Grenzen sämtliche ihr nach dem Völkerrecht zustehenden Befugnisse ausübt.

Hinsichtlich des Begriffs „Gebiet“ führte der Gerichtshof aus, dass der Wortlaut des Zollkodex der Union zeigt, dass damit andere Einheiten als „Länder“ und somit auch andere als „Staaten“ gemeint sind. In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof darauf hin, dass Verbraucher irregeführt werden könnten.

Dies wäre der Fall, wenn auf Lebensmitteln der Staat Israel als „Ursprungsland“ angegeben wird, obwohl die Lebensmittel tatsächlich aus Gebieten stammen, die einen eigenen völkerrechtlichen Status besitzen und von dem des Staates Israel abweichen. Diese Gebiete sind zwar vom Staat Israel besetzt und unterliegen im Sinne des humanitären Völkerrechts einer beschränkten Hoheitsgewalt dieses Staates als Besatzungsmacht.

Die rechtliche Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof entschied daher, dass die Angabe des Herkunftsgebiets der fraglichen Lebensmittel im Sinne der Verordnung Nr. 1169/2011 verpflichtend ist. Dies soll verhindern, dass Verbraucher in Bezug auf die Tatsache irregeführt werden, dass der Staat Israel in diesen Gebieten als Besatzungsmacht und nicht als souveräne Einheit präsent ist.

Was drittens und letztens den Begriff „Herkunftsort“ betrifft, so ist dieser nach Auffassung des Gerichtshofs so zu verstehen, dass er ein bestimmtes geografisches Gebiet im Ursprungsland oder Ursprungsgebiet eines Lebensmittels bezeichnet, mit Ausnahme der Anschrift des Lebensmittelunternehmens. Daher kann die Angabe, dass ein Lebensmittel aus einer „israelischen Siedlung“ in einem „vom Staat Israel besetzten Gebiet“ kommt, als Angabe eines „Herkunftsorts“ angesehen werden, sofern der Begriff „Siedlung“ auf einen bestimmten geografischen Ort verweist.

Darüber hinaus stellte der Gerichtshof zur Frage, ob die Angabe „israelische Siedlung“ verpflichtend ist, zunächst fest: Die Siedlungen, die in bestimmten vom Staat Israel besetzten Gebieten errichtet wurden, manifestieren eine Umsiedlungspolitik, die dieser Staat außerhalb seines Hoheitsgebiets unter Verstoß gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts umsetzt.

Ohne diese Angabe, das heißt, wenn lediglich das Ursprungsgebiet angegeben wird, könnten Verbraucher irregeführt werden. Ihnen fehlen dann wichtige Informationen, um beurteilen zu können, ob ein solches Lebensmittel aus einer Siedlung stammt, die unter Verstoß gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts errichtet wurde. Ähnliche Fragestellungen zur Informationspflicht und Verbraucherwahrheit ergeben sich auch im Kontext des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG).

Nach der Verordnung Nr. 1169/2011 muss die Bereitstellung von Informationen es den Verbrauchern aber ermöglichen, eine fundierte Wahl zu treffen. Dies umfasst nicht nur gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene oder soziale Erwägungen, sondern auch ethische oder solche, die die Wahrung des Völkerrechts betreffen. Der Gerichtshof betonte in diesem Zusammenhang, dass solche Erwägungen die Kaufentscheidung der Verbraucher maßgeblich beeinflussen können. Dies unterstreicht die Relevanz von EuGH-Urteilen für die europäische Rechtsprechung und deren weitreichende Folgen, wie auch bei Neuerungen im Datenschutzrecht.

Fazit

Das Urteil des EuGH stellt klar, dass Verbraucher ein Recht auf umfassende und nicht irreführende Informationen über die Herkunft von Lebensmitteln haben, insbesondere wenn diese aus völkerrechtlich umstrittenen Gebieten stammen. Diese Entscheidung stärkt die Verbraucherrechte und unterstreicht die Bedeutung ethischer und völkerrechtlicher Aspekte bei der Kaufentscheidung. Für Händler bedeutet dies eine präzisere Kennzeichnungspflicht, um Transparenz zu gewährleisten und Irreführungen zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Was besagt das EuGH-Urteil zur Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln aus besetzten Gebieten?
Das EuGH-Urteil besagt, dass auf Lebensmitteln aus vom Staat Israel besetzten Gebieten das Ursprungsgebiet angegeben werden muss. Stammen diese Produkte aus israelischen Siedlungen in diesen Gebieten, ist zusätzlich diese spezifische Herkunft zu kennzeichnen.
Warum ist die Angabe des Ursprungsgebiets und der Herkunft aus israelischen Siedlungen verpflichtend?
Dies soll verhindern, dass Verbraucher irregeführt werden. Die Kennzeichnung ermöglicht es ihnen, eine fundierte Wahl zu treffen, die auch ethische oder völkerrechtliche Erwägungen umfasst, da die Siedlungen völkerrechtswidrig errichtet wurden.
Was ist der Unterschied zwischen „Ursprungsland“ und „Gebiet“ laut EuGH?
Der EuGH stellte klar, dass „Land“ im Sinne der Verordnung dieselbe Bedeutung wie „Staat“ hat, also eine souveräne Einheit. „Gebiet“ hingegen meint andere Einheiten als „Länder“ oder „Staaten“, die einen eigenen völkerrechtlichen Status besitzen, auch wenn sie besetzt sind.
Welche Rolle spielen ethische und völkerrechtliche Aspekte bei der Kaufentscheidung laut EuGH?
Der EuGH betonte, dass die Bereitstellung von Informationen es Verbrauchern ermöglichen muss, eine fundierte Wahl zu treffen. Dies umfasst nicht nur gesundheitliche oder wirtschaftliche, sondern auch ethische oder völkerrechtliche Erwägungen, die Kaufentscheidungen maßgeblich beeinflussen können.