Das Wichtigste in Kürze
- Der Rubik's Cube wurde ursprünglich als dreidimensionale Unionsmarke eingetragen.
- Simba Toys focht den Markenschutz erfolgreich an, da die Würfelform eine technische Lösung (Drehbarkeit) beinhaltet.
- Der EuGH bestätigte, dass wesentliche Merkmale der Form, wie die Würfelform selbst und die schwarzen Linien, für die technische Funktion des Drehens notwendig sind.
- Technische Lösungen können nicht als Marke, sondern nur durch Patente geschützt werden.
- Die unterschiedlichen Farben wurden vom EuGH nicht als wesentliches Merkmal für die technische Funktion angesehen.
EuGH Urteil zur Rubik's Cube Unionsmarke: Funktionalität schlägt Markenschutz
Auf Antrag von Seven Towns, einem britischen Unternehmen, das unter anderem die Rechte des geistigen Eigentums am „Rubik’s Cube“ verwaltet, trug das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Jahr 1999 eine spezifische Würfelform als dreidimensionale Unionsmarke für „dreidimensionale Puzzles“ ein:
Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser dreidimensionalen Marke. Die Begründung: Die Marke enthalte eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung. Eine solche Lösung könne jedoch nur durch ein Patent, nicht aber als Marke geschützt werden.
Das EUIPO wies diesen Antrag zunächst zurück. Daraufhin erhob Simba Toys Klage beim Gericht der Europäischen Union und beantragte die Aufhebung der EUIPO-Entscheidung.
Der Rechtsstreit beginnt: Simba Toys vs. Rubik's Cube Unionsmarke
Mit Urteil vom 25. November 2014 wies das Gericht die Klage von Simba Toys ab. Es begründete dies damit, dass die Würfelform keine technische Lösung enthalte, die den Markenschutz verhindern würde.
Das Gericht argumentierte, die technische Lösung des Zauberwürfels ergebe sich nicht aus den Merkmalen der Form selbst. Sie liege allenfalls in einem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinnern.
Simba Toys legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Dieser hob mit Urteil vom 10. November 2016 sowohl das Urteil des Gerichts als auch die ursprüngliche Entscheidung des EUIPO auf.
Der Gerichtshof stellte fest, dass EUIPO und Gericht auch nicht sichtbare funktionale Elemente der durch diese Form dargestellten Ware hätten berücksichtigen müssen. Dazu zählte insbesondere die Drehbarkeit der Würfelform.
EUIPO Entscheidung und erneute Klage vor dem EuGH
Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs musste das EUIPO eine neue Entscheidung erlassen. Diese sollte den Feststellungen des Gerichtshofs Rechnung tragen.
- die Form des Würfels insgesamt
- die schwarzen Linien und kleinen Quadrate auf jeder Seite
- die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels
- die Form des Würfels insgesamt,
- die schwarzen Linien und kleinen Quadrate auf jeder Seite,
- die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels.
Jedes dieser Merkmale wurde als zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich befunden. Diese Wirkung besteht darin, Reihen kleinerer, farbiger Würfel vertikal und horizontal um eine Achse zu drehen. Das Ziel ist es, die neun Quadrate jeder Seite mit der gleichen Farbe auszurichten.
Da die Verordnung über die Unionsmarke die Eintragung einer Form nicht erlaubt, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, löschte das EUIPO die Eintragung der Marke. Es stellte fest, dass die Marke unter Verstoß gegen diese Verordnung eingetragen worden war.
Die Rubik’s Brand Ltd, nunmehr Inhaberin der streitigen Marke, focht diese Entscheidung des EUIPO vor dem EuGH an.
Die erneute Prüfung durch den EuGH: Merkmale und technische Funktionalität
Mit seinem Urteil stellt der EuGH zunächst fest, dass die Entscheidung des EUIPO mit einem Beurteilungsfehler behaftet ist. Dieser betraf die Annahme, die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels seien ein wesentliches Merkmal der streitigen Marke.
Rubik’s Brand hatte nämlich nie behauptet, dass die Farbgebung eine wichtige Rolle für die Markeneintragung spiele. Zudem lässt sich anhand einer bloßen visuellen Analyse der grafischen Darstellung dieser Marke nicht eindeutig erkennen, dass die sechs Seiten des Würfels unterschiedliche Farben aufweisen.
Bestätigung der technischen Wirkung
Des Weiteren bestätigt das Gericht die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Definition der technischen Wirkung. Die streitige Würfelform stellt das Erscheinungsbild der konkreten Ware dar, für die die Eintragung beantragt wurde: des als „Rubik’s Cube“ bekannten dreidimensionalen Puzzles.
Bei dieser Ware handelt es sich um ein Spiel, dessen Ziel es ist, ein farbiges dreidimensionales Puzzle in Form eines Würfels mit sechs Seiten von unterschiedlicher Farbe wiederherzustellen. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass Reihen kleinerer Würfel unterschiedlicher Farben vertikal und horizontal um eine Achse gedreht werden. Dies geschieht, bis die neun Quadrate jeder Seite dieses Würfels die gleiche Farbe haben.
Funktionalität der schwarzen Linien
Hinsichtlich der Beurteilung der Funktionalität der wesentlichen Merkmale der streitigen Marke ist das Gericht wie das EUIPO der Auffassung, dass die schwarzen Linien erforderlich sind. Diese kreuzen sich horizontal und vertikal auf jeder Seite des Würfels und unterteilen jede Seite in neun kleine Würfel gleicher Größe.
Diese schwarzen Linien stellen eine physische Trennung zwischen den verschiedenen kleinen Würfeln dar. Sie ermöglichen es dem Spieler, jede Reihe kleiner Würfel unabhängig voneinander zu drehen, um die gewünschte Farbkombination auf den sechs Seiten des Würfels anzuordnen.
Eine solche physische Trennung ist notwendig, um die verschiedenen Reihen kleiner Würfel mithilfe eines Mechanismus im Würfelinnern vertikal und horizontal drehen zu können. Ohne eine solche physische Trennung wäre der Würfel nichts weiter als ein fester Block, der kein einzelnes Element enthielte, das sich unabhängig bewegen ließe.
Bedeutung der Würfelform
Was das wesentliche Merkmal der Form des Würfels insgesamt betrifft, teilt das Gericht die Auffassung des EUIPO. Die Würfelform ist untrennbar mit der Gitterstruktur verbunden, die aus schwarzen Linien besteht und jede Seite in neun kleine Würfel gleicher Größe unterteilt.
Zudem ist die Form untrennbar mit der Funktion der konkreten Ware verbunden, die darin besteht, dass sich die Reihen kleiner Würfel horizontal und vertikal drehen lassen. In Anbetracht dieser Elemente kann die Form der Ware nur die eines Würfels, d. h. eines regelmäßigen Hexaeders, sein.
Fazit des EuGH-Urteils
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die unterschiedlichen Farben zwar kein wesentliches Merkmal der Rubik’s Cube Marke darstellen. Die beiden anderen als wesentlich eingestuften Merkmale sind jedoch zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich. Daher hätte die Form des Rubik's Cube nicht als Unionsmarke eingetragen werden dürfen. Das Gericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und wies die Klage von Rubik’s Brand ab.